3. Kapitel

Die Lehre der Kirche

In den Aussagen der Kirche ist die Tatsache eines besonderen Gerichtes nicht formell enthalten. Sie ist aber impliziert in jenen Aussagen, in welchen verkün­det wird, dass der Mensch sogleich nach seinem Tode sein endgültiges Schicksal erfährt (Konzil von Lyon 1275, DS 464; DS 693; insbesondere die Konstitution »Benedictus Deus«, DS 530). Man darf sagen: In der alltäglichen kirchlichen Lehrverkündigung wurde der Akzent stärker auf das besondere als auf das allgemei­ne Gericht gelegt.

4. Kapitel

 Wesen und Sinn: Das Gericht Gottes

als Selbst­gericht des Menschen

 1. Selbstgericht im Gottesgericht

 

Wenn die früher angeführte These zutrifft, dass dem Menschen im Tode selbst noch einmal eine letzte Stel­lungnahme für oder gegen ein Leben in Gott ermög­licht wird, so fällt das besondere Gericht mit dieser Stellungnahme praktisch zusammen, wenn es auch formell von ihr verschieden ist. Denn in seiner Stel­lungnahme, in einer endgültigen Hingabe an Gott oder in seiner endgültigen Wegwendung von ihm, erkennt der Mensch sich selbst als einen Gottverbundenen

 

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oder als einen Gottfernen. Er stellt sich zu sich selber als zu einem Gott Anheimgegebenen oder als zu einem sich gegen Gott Behauptenden. Seine Stellungnahme bedeutet daher ein Selbstgericht.

Wenn wir also das individuelle Gericht analysieren wollen, so ergibt sich vor allem, dass der Mensch, er­leuchtet von dem Lichte des gegenwärtigen Gottes, sich erkennt, wie er ist. Jede Selbsttäuschung fällt von ihm ab. Er erkennt sich selbst als einen gottfeindlichen Sünder oder als einen gottliebenden Menschen (dem vielleicht noch Schwächen und Unvollkommenheiten anhaften). So wird die menschliche Selbsterkenntnis im Lichte Gottes zu einem Selbstgericht. Das Selbst­gericht ist Gottesgericht und umgekehrt. Im Gericht vollzieht sich die Beurteilung des Menschen von seiten Gottes in einem »zweifachen« Sinne (siehe meine »Ka­tholische Dogmatik.« 8.Band, 5.Auflage, S.965).

  

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