3.
Kapitel
Die
Lehre der Kirche
In den Aussagen der Kirche ist die
Tatsache eines besonderen Gerichtes nicht formell enthalten. Sie ist aber
impliziert in jenen Aussagen, in welchen verkündet wird, dass der Mensch
sogleich nach seinem Tode sein endgültiges Schicksal erfährt (Konzil von Lyon
1275, DS 464; DS 693; insbesondere die Konstitution »Benedictus Deus«, DS
530). Man darf sagen: In der alltäglichen kirchlichen Lehrverkündigung wurde
der Akzent stärker auf das besondere als auf das allgemeine Gericht gelegt.
4.
Kapitel
Wesen
und Sinn: Das Gericht Gottes
als
Selbstgericht des Menschen
1.
Selbstgericht im Gottesgericht
Wenn die früher angeführte These
zutrifft, dass dem Menschen im Tode selbst noch einmal eine letzte Stellungnahme
für oder gegen ein Leben in Gott ermöglicht wird, so fällt das besondere
Gericht mit dieser Stellungnahme praktisch zusammen, wenn es auch formell von
ihr verschieden ist. Denn in seiner Stellungnahme, in einer endgültigen
Hingabe an Gott oder in seiner endgültigen Wegwendung von ihm, erkennt der
Mensch sich selbst als einen Gottverbundenen
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oder als einen
Gottfernen. Er stellt sich zu sich selber als zu einem Gott Anheimgegebenen oder
als zu einem sich gegen Gott Behauptenden. Seine Stellungnahme bedeutet daher
ein Selbstgericht.
Wenn wir also das individuelle Gericht
analysieren wollen, so ergibt sich vor allem, dass der Mensch, erleuchtet von
dem Lichte des gegenwärtigen Gottes, sich erkennt, wie er ist. Jede Selbsttäuschung
fällt von ihm ab. Er erkennt sich selbst als einen gottfeindlichen Sünder oder
als einen gottliebenden Menschen (dem vielleicht noch Schwächen und
Unvollkommenheiten anhaften). So wird die menschliche Selbsterkenntnis im Lichte
Gottes zu einem Selbstgericht. Das Selbstgericht ist Gottesgericht und
umgekehrt. Im Gericht vollzieht sich die Beurteilung des Menschen von seiten
Gottes in einem »zweifachen« Sinne (siehe meine »Katholische Dogmatik.«
8.Band, 5.Auflage, S.965).