2. Kapitel

 Die Schrift

 Das »besondere« Gericht ist in der Schrift nur spär­lich bezeugt. Sie erklärt zwar mit großer Ernsthaftig­keit, dass Gott jedem Menschen nach seinen Werken vergilt, dass der Mensch über sein Tun Rechenschaft geben muss. Aber nur an wenigen biblischen Stellen wird ausdrücklich und formell gesagt, dass das Gericht unmittelbar nach dem Tode stattfindet.

Dies ist indes eingeschlossen in jenen Texten des Al­ten und des Neuen Testamentes, welche einen unmit­telbar nach dem Tode eintretenden Zustand der Ge­rechten und der Sünder kennen. Man darf dafür auch anführen das Gleichnis von dem armen Lazarus und dem reichen Mann (Lk 16,19-31), ebenso das Wort Jesu an den Schächer (Lk 23,43) und die Stelle des Philipperbriefes, in welcher Paulus den Briefempfän­gern versichert, dass es ihn dränge, »aufgelöst« zu werden und zu Christus zu kommen (Phil 1,23). Wahr­scheinlich spricht auch 2 Kor 5,6ff für ein besonderes Gericht. Man wird jedoch für ein solches nicht anfüh­ren können Hebr 9,27f. Denn in diesem Text wird das vom Verfasser bezeugte Gericht in Zusammenhang gebracht mit der Wiederkunft Jesu Christi. Der Text könnte nur dann auf das besondere Gericht bezogen werden, wenn man die Auferstehung im Tode selbst annimmt.

Bei den Vätern der ersten Jahrhunderte bestehen beträchtliche Schwankungen hinsichtlich des beson­deren Gerichtes. Vom 4. Jahrhundert an wird seine Tatsächlichkeit klar bezeugt (Chrysostomus, Augustinus).

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