2.
Kapitel
Die Schrift
Das »besondere« Gericht ist in der
Schrift nur spärlich bezeugt. Sie erklärt zwar mit großer Ernsthaftigkeit,
dass Gott jedem Menschen nach seinen Werken vergilt, dass der Mensch über sein
Tun Rechenschaft geben muss. Aber nur an wenigen biblischen Stellen wird ausdrücklich
und formell gesagt, dass das Gericht unmittelbar nach dem Tode stattfindet.
Dies ist indes eingeschlossen in jenen
Texten des Alten und des Neuen Testamentes, welche einen unmittelbar nach
dem Tode eintretenden Zustand der Gerechten und der Sünder kennen. Man darf
dafür auch anführen das Gleichnis von dem armen Lazarus und dem reichen Mann (Lk
16,19-31), ebenso das Wort Jesu an den Schächer (Lk 23,43) und die Stelle des
Philipperbriefes, in welcher Paulus den Briefempfängern versichert, dass es
ihn dränge, »aufgelöst« zu werden und zu Christus zu kommen (Phil 1,23).
Wahrscheinlich spricht auch 2 Kor 5,6ff für ein besonderes Gericht. Man wird
jedoch für ein solches nicht anführen können Hebr 9,27f. Denn in diesem
Text wird das vom Verfasser bezeugte Gericht in Zusammenhang gebracht mit der
Wiederkunft Jesu Christi. Der Text könnte nur dann auf das besondere Gericht
bezogen werden, wenn man die Auferstehung im Tode selbst annimmt.
Bei den Vätern der ersten Jahrhunderte bestehen beträchtliche
Schwankungen hinsichtlich des besonderen Gerichtes. Vom 4. Jahrhundert an wird
seine Tatsächlichkeit klar bezeugt (Chrysostomus, Augustinus).
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