5. Bindung der wahren Freiheit an Gott
Die Verkündigung dieser von der Schrift gemeinten und von ihr als wahre Freiheit hingestellten Freiheit schließt demgemäß wesentlich einen Bezug, ja eine Bindung an Gott und seinen Willen in sich.
Wenn man fragt, wie diese Freiheit vollzogen wird, so kann man nur antworten: durch die Liebe, also gerade nicht dadurch, daß man fähig ist, über sich selbst zu verfügen, wenngleich dies als Voraussetzung notwendig ist, sondern dadurch, daß man sich in der Liebe Gott und so auch den Brüdern und Schwestern anheimgibt. Die Menschen, die diese Freiheit nicht haben, sind in Wahrheit keine Freien, sondern Unfreie, beherrscht von ihren sündhaften Gelüsten.
6. Freiheit — keine Willkür
Nach Paulus wird der Mensch durch Christus zur wahren Freiheit befreit (Rom 8,21}. Mit der Verkündigung der wahren Freiheit verbindet der Apostel die Aufforderung, die Freiheit nicht zu mißbrauchen. Sie ist keine Berechtigung zur Willkür, sondern die Fähigkeit und die Verpflichtung zum opferwilligen Dienst an den Brüdern (Gal 5,13), d.h. zu dem für den Christen sachgemäßen Handeln. Siehe H. R. Schlette, Der Anspruch der Freiheit, 1966.
7. Wichtigkeit der Unterscheidung der Freiheitsformen
Der Mangel an Unterscheidung hinsichtlich der Freiheitsgestalten hat im Laufe der Geschichte zu schweren Mißverständnissen geführt. Wenn uns in der Theologie die These begegnet, daß die Sünde die Freiheit vernichtet, so fragt es sich, welche Freiheit gemeint
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ist. Das Konzil von Trient zitiert auf der einen Seite den Schrifttext, daß der Mensch ohne Christus Sklave der Sünde, also ein Unfreier sei (Rom 6,20; DS 1419). betont jedoch auf der anderen Seite, daß die Freiheit nicht einfachhin vernichtet sei, wenn sie durch die Sünde auch geschwächt wurde.
Man darf sagen, daß seit Augustinus auf verschiedenen nordafrikanischen Synoden die Unterscheidung der beiden wichtigsten Freiheitsgestalten, der bürgerlich-politischen und der eschatologischen, zwar immer durchschimmerte, aber nicht in voller Klarheit in das Licht trat. Dennoch erlauben die Texte, sie mit Hilfe einer solchen Unterscheidung adäquat zu interpretieren. Ja, sie sind vielfach nur auf dem Hintergrunde dieser Unterscheidung verständlich und von Widersprüchen frei. Die Synoden von Arles (ca. 475; DS 330-342), von Orange (529; DS 186; 378; 383). von Quiercy (853; DS 621-624), von Valence (855; DS 625—633) haben den Verlust der Freiheit infolge der Sünde und zugleich wiederum die auch dem Sünder noch verbliebene Freiheit betont, ein scheinbarer, aber nur ein scheinbarer Widerspruch.