5. Bindung der wahren Freiheit an Gott

Die Verkündigung dieser von der Schrift gemeinten und von ihr als wahre Freiheit hingestellten Freiheit schließt demgemäß wesentlich einen Bezug, ja eine Bindung an Gott und seinen Willen in sich.

Wenn man fragt, wie diese Freiheit vollzogen wird, so kann man nur antworten: durch die Liebe, also ge­rade nicht dadurch, daß man fähig ist, über sich selbst zu verfügen, wenngleich dies als Voraussetzung not­wendig ist, sondern dadurch, daß man sich in der Lie­be Gott und so auch den Brüdern und Schwestern an­heimgibt. Die Menschen, die diese Freiheit nicht ha­ben, sind in Wahrheit keine Freien, sondern Unfreie, beherrscht von ihren sündhaften Gelüsten.

6. Freiheit — keine Willkür

Nach Paulus wird der Mensch durch Christus zur wahren Freiheit befreit (Rom 8,21}. Mit der Verkündi­gung der wahren Freiheit verbindet der Apostel die Aufforderung, die Freiheit nicht zu mißbrauchen. Sie ist keine Berechtigung zur Willkür, sondern die Fähig­keit und die Verpflichtung zum opferwilligen Dienst an den Brüdern (Gal 5,13), d.h. zu dem für den Christen sachgemäßen Handeln. Siehe H. R. Schlette, Der An­spruch der Freiheit, 1966.

7. Wichtigkeit der Unterscheidung der Freiheitsformen

Der Mangel an Unterscheidung hinsichtlich der Frei­heitsgestalten hat im Laufe der Geschichte zu schwe­ren Mißverständnissen geführt. Wenn uns in der Theo­logie die These begegnet, daß die Sünde die Freiheit vernichtet, so fragt es sich, welche Freiheit gemeint

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ist. Das Konzil von Trient zitiert auf der einen Seite den Schrifttext, daß der Mensch ohne Christus Sklave der Sünde, also ein Unfreier sei (Rom 6,20; DS 1419). be­tont jedoch auf der anderen Seite, daß die Freiheit nicht einfachhin vernichtet sei, wenn sie durch die Sünde auch geschwächt wurde.

Man darf sagen, daß seit Augustinus auf verschie­denen nordafrikanischen Synoden die Unterscheidung der beiden wichtigsten Freiheitsgestalten, der bür­gerlich-politischen und der eschatologischen, zwar immer durchschimmerte, aber nicht in voller Klarheit in das Licht trat. Dennoch erlauben die Texte, sie mit Hilfe einer solchen Unterscheidung adäquat zu inter­pretieren. Ja, sie sind vielfach nur auf dem Hintergrun­de dieser Unterscheidung verständlich und von Wider­sprüchen frei. Die Synoden von Arles (ca. 475; DS 330-342), von Orange (529; DS 186; 378; 383). von Quiercy (853; DS 621-624), von Valence (855; DS 625—633) haben den Verlust der Freiheit infolge der Sünde und zugleich wiederum die auch dem Sünder noch verbliebene Freiheit betont, ein scheinbarer, aber nur ein scheinbarer Widerspruch.

  

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