7. Kapitel Die anderen Reformatoren

Außer Philipp Melanchthon sind zu nennen H. Zwingli (1484-1531) und J. Calvin (1509-1564). Von ihnen kann und soll nur in aller Kürze gesprochen wer­den. Melanchthon nimmt eine Zwischenstellung zwi­schen der alten Kirche und Luther ein. Auf ihn braucht im systematischen Interesse nicht weiter eingegangen werden.

Zwingli hat eine von der lutherischen verschiedene und dennoch in den entscheidenden Punkten mit ihr verwandte Rechtfertigungslehre entwickelt. Sie ist ge­kennzeichnet durch die Prinzipien der Theozentrik, des Voluntarismus und des Spiritualismus, wie J.M.Pal-ma erklärt. Nach ihm hat Gott von vorneherein die Menschen für den Himmel oder für die Hölle prädesti­niert. Jesus Christus hat die Menschen von dem Ge­wichte des Gesetzes befreit. Diese von ihm vollzogene objektive Befreiung wird zur subjektiven durch die Ver­mittlung des Geistes. Sie geschieht unmittelbar an den einzelnen. Das Geistesgeschenk ist nach Zwingli der eigentliche Kern der Rechtfertigung. Mit ihm ist die gleichzeitige Sündenvergebung verbunden. Die Ge­rechtigkeit bewirkt in dem Gerechtfertigten die Gleich­förmigkeit mit Gott und mit Christus durch den einge­gossenen »Habitus« und die Tugenden. Hierin zeigt sich, daß Zwingli noch in der Lehre von der Gnade als Qualität lebt.

J. Calvin behauptet nichts, das nicht schon von Lu­ther oder von Zwingli gelehrt wurde. Auch nach ihm kann nur der Glaube in seiner Bedeutung als Vertrauen und Hingabe an Gott der Weg zur Rechtfertigung sein.

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In einer besonders intensiven Weise lehrt er die dop­pelte Prädestination, d. h. eine Vorherbestimmung zum Himmel und eine Vorherbestimmung zur Hölle.

  

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