5. Kapitel Doppelte Gerechtigkeit?
Auf dem Konzil von Trient wurde von manchen Theologen und Konzilsvätern die Meinung vertreten, daß es für den Gerechtfertigten eine doppelte Gerechtigkeit gebe, eine ihm von Gott angerechnete, nämlich die Gerechtigkeit Jesu Christi, und eine ihm einhaftende. Mit der Lehre von der doppelten Gerechtigkeit wollte vor allem G.Seripando der protestantischen Anschauung, insbesondere der späteren Ansicht Calvins, entgegenkommen. Zugleich lag ihm am Herzen, die Unvollkommenheit der den Gerechtfertigten eigenen Gerechtigkeit durch die Gerechtigkeit Christi zu vervollkommnen. Er glaubte, der Gerechtfertigte könne
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eine sichere Hoffnung nur dann haben, wenn er sich nicht auf seine Gerechtigkeit verlassen müsse, wenn er sich vielmehr auf die Gerechtigkeit Jesu Christi stützen könne. Die Lehre von der doppelten Gerechtigkeit, welche einen Kompromiß darstellt, wurde sowohl auf katholischer wie auf protestantischer Seite heftig diskutiert. Sie wurde vom Konzil, ohne förmlich verworfen zu werden, in dem Sinne abgewiesen, daß es nur eine einzige »wesengebende« Ursache (unica causa formalis) unserer Rechtfertigung gibt. Das Konzil erklärte (G.Sitzung, Kanon 10; DS 1560): »Wer behauptet, daß die Menschen ohne die Gerechtigkeit Christi, durch die er für uns Verdienste erwarb, gerechtfertigt werden, oder daß eben sie das Wesen unserer Gerechtigkeit ausmache, der sei ausgeschlossen« (DS 1523, 1528f). Nach der Lehre des Konzils strömt von Christus unaufhörlich Gnade in den Menschen ein (DS 1545f). Die Gerechtigkeit des Gerechtfertigten hat ihren Grund sowohl in dem geschichtlichen als auch in dem pneumatischen Christus, also in einer iustitia alie-na. Die Gerechtigkeit Christi ist so ein Element in der Rechtfertigung des Menschen, aber nicht der Formalgrund der menschlichen Gerechtigkeit. Die Gerechtigkeit Christi wird der Gerechtigkeit des Menschen nicht in einer identischen, sondern nur in einer analogen Weise zuteil. Mit Rücksicht auf den Ursprung kann man die Gerechtigkeit des Menschen eine »äußere« nennen. Aber diese von »außen« kommende Gerechtigkeit wird so in den Menschen eingesenkt, daß sie ihm einhaftet, nicht wie ein Besitz, über den er nach Belieben verfügen kann, den er hat wie ein materielles Vermögen, der ihm vielmehr eigen ist wie ein in ununterbrochenem göttlichem Gnadenzuspruch gewährtes Geschenk, für das er verantwortlich ist (G.Sitzung, 16. Kapitel, DS 1545f}. Indem dem Menschen die von
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»außen« ihm zugesprochene Gerechtigkeit Christi zuteil wird, gelangt zur Erfüllung, was in ihm nach Erfüllung drängt (das übernatürliche Existential).