5. Kapitel Doppelte Gerechtigkeit?

Auf dem Konzil von Trient wurde von manchen Theologen und Konzilsvätern die Meinung vertreten, daß es für den Gerechtfertigten eine doppelte Gerech­tigkeit gebe, eine ihm von Gott angerechnete, nämlich die Gerechtigkeit Jesu Christi, und eine ihm einhaften­de. Mit der Lehre von der doppelten Gerechtigkeit wollte vor allem G.Seripando der protestantischen Anschauung, insbesondere der späteren Ansicht Cal­vins, entgegenkommen. Zugleich lag ihm am Herzen, die Unvollkommenheit der den Gerechtfertigten eige­nen Gerechtigkeit durch die Gerechtigkeit Christi zu ver­vollkommnen. Er glaubte, der Gerechtfertigte könne

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eine sichere Hoffnung nur dann haben, wenn er sich nicht auf seine Gerechtigkeit verlassen müsse, wenn er sich vielmehr auf die Gerechtigkeit Jesu Christi stüt­zen könne. Die Lehre von der doppelten Gerechtigkeit, welche einen Kompromiß darstellt, wurde sowohl auf katholischer wie auf protestantischer Seite heftig dis­kutiert. Sie wurde vom Konzil, ohne förmlich verwor­fen zu werden, in dem Sinne abgewiesen, daß es nur eine einzige »wesengebende« Ursache (unica causa formalis) unserer Rechtfertigung gibt. Das Konzil er­klärte (G.Sitzung, Kanon 10; DS 1560): »Wer behaup­tet, daß die Menschen ohne die Gerechtigkeit Christi, durch die er für uns Verdienste erwarb, gerechtfertigt werden, oder daß eben sie das Wesen unserer Gerech­tigkeit ausmache, der sei ausgeschlossen« (DS 1523, 1528f). Nach der Lehre des Konzils strömt von Chri­stus unaufhörlich Gnade in den Menschen ein (DS 1545f). Die Gerechtigkeit des Gerechtfertigten hat ih­ren Grund sowohl in dem geschichtlichen als auch in dem pneumatischen Christus, also in einer iustitia alie-na. Die Gerechtigkeit Christi ist so ein Element in der Rechtfertigung des Menschen, aber nicht der Formal­grund der menschlichen Gerechtigkeit. Die Gerechtig­keit Christi wird der Gerechtigkeit des Menschen nicht in einer identischen, sondern nur in einer analogen Weise zuteil. Mit Rücksicht auf den Ursprung kann man die Gerechtigkeit des Menschen eine »äußere« nennen. Aber diese von »außen« kommende Gerech­tigkeit wird so in den Menschen eingesenkt, daß sie ihm einhaftet, nicht wie ein Besitz, über den er nach Be­lieben verfügen kann, den er hat wie ein materielles Vermögen, der ihm vielmehr eigen ist wie ein in unun­terbrochenem göttlichem Gnadenzuspruch gewährtes Geschenk, für das er verantwortlich ist (G.Sitzung, 16. Kapitel, DS 1545f}. Indem dem Menschen die von

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»außen« ihm zugesprochene Gerechtigkeit Christi zu­teil wird, gelangt zur Erfüllung, was in ihm nach Erfül­lung drängt (das übernatürliche Existential).

  

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