4.
Kapitel
Der
Spender
Was
den Spender des Weihesakramentes betrifft, so ist es nach den Zeugnissen der
alten Kirche immer der Bischof (1 Tim 4,14; 5,22; 2 Tim 1,6; 3,1-13; Tit 1,5-9).
In den aus dem Ende des 4.Jahrhunderts stammenden Apostolischen Konstitutionen
(1,27) heißt es: »Der Bischof werde von zwei oder drei Bischöfen durch
Handauflegung geweiht ... Der Bischof segnet, wird aber nicht gesegnet. Er
legt die Hände auf und opfert. Von Bischöfen empfängt der Priester den Segen,
diese aber nie vom Priester. Der Bischof setzt jeden Kleriker ab, der die
Absetzung verdient, dieser aber nicht den Bischof; denn das kann er nicht. Der
Priester segnet und wird gesegnet; er empfängt den Segen vom Bischof und von
einem Mitpriester, desgleichen gibt er dem Mitpriester den Segen. Er legt die
Hände auf, weiht aber nicht; er setzt nicht ab; er exkommuniziert aber die,
welche ihm untergeordnet sind, falls sie diese Strafe verdienen« (siehe
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auch die Apostolischen
Kanones, 1). Nach dem Konzil von Trient ist der konsekrierte Bischof der
ordentliche Spender der Weihe in allen ihren Stufen (Sitzung 23, Lehrsatz 7; DS
1777). Für die Bischofsweihe sind durch das kirchliche Gesetz drei Bischöfe
erforderlich. Zur Gültigkeit ist nur einer notwendig.
Gelegentlich
tauchte im Mittelalter die Ansicht auf, der Papst könne Priester zur Erteilung
der Diakonats-und Priesterweihe ermächtigen. Papst Bonifatius IX. sprach am 1.
Februar 1400 dem Abt des Osythklosters zu Essex und seinen Nachfolgern, also
Priestern, die Befugnis zu, den Angehörigen ihres Klosters die Diakonats- und
die Priesterweihe zu spenden, zog aber nach drei Jahren seine Ermächtigung zurück.
Wenn man in diesem Ereignis nicht einfach eine verfehlte Maßnahme sehen will,
könnte man das Vorgehen des Papstes so erklären, daß dem Priester in der
Priesterweihe zwar die Weihegewalt erteilt wird, daß er aber infolge einer auf
die kirchliche Hoheitsgewalt zurückgehenden Bestimmung die Weihegewalt nicht
ausüben kann. In der päpstlichen Ermächtigung würde, was in der
Priesterweihe an sich mitgeteilt wird, aktualisiert. Die Erteilung der
Priesterweihe würde so ähnlich wie das Bußsakrament als ein Zusammenspiel von
Weihegewalt und von Hirtengewalt erscheinen.
Die
Handauflegung, welche die anwesenden Priester bei der Weihe gemeinsam mit dem
Bischof vornehmen (das Presbyterium, die Priesterschaft), wird von Thomas von
Aquin als ein Hinweis auf die Gnadenfülle erklärt, welche auf den zu
Weihenden herabgerufen wird. Es steht nichts im Wege, diesen uralten, in den
Pastoralbriefen bezeugten Brauch so zu erklären, daß einfache Priester zwar
niemals ohne den Bischof eine Weihe vornehmen können, daß aber ihre
Handauflegung Integrationsfunktion hat.
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Der
Bischof setzt nach dieser Ansicht die sakramentale Form als Vorstand des
Presbyteriums der Priesterschaft und im Namen aller anwesenden Priester; deren
Mitwirkung ist für sich allein weder ausreichend noch notwendig. Sie kann die
bischöfliche Handlung wirksam begleiten.
Auch
in den Ostkirchen wird die Weihe durch den Bischof erteilt. Sie ist in ihrer Gültigkeit
nie bezweifelt worden. Die anglikanischen Weihen sind von Leo XIII. durch das
Schreiben »Apostolicae curae« vom 13. September 1896 für ungültig erklärt
worden, weil die Weiheform verstümmelt und die mit der Form auf das innigste
verbundene Weiheabsicht mangelhaft gewesen sei. Diese Frage scheint jedoch
einer neuen Prüfung fähig und bedürftig zu sein.