4. Kapitel

 

Der Spender

 

Was den Spender des Weihesakramentes betrifft, so ist es nach den Zeugnissen der alten Kirche immer der Bischof (1 Tim 4,14; 5,22; 2 Tim 1,6; 3,1-13; Tit 1,5-9). In den aus dem Ende des 4.Jahrhunderts stammenden Apostolischen Konstitutionen (1,27) heißt es: »Der Bischof werde von zwei oder drei Bi­schöfen durch Handauflegung geweiht ... Der Bi­schof segnet, wird aber nicht gesegnet. Er legt die Hände auf und opfert. Von Bischöfen empfängt der Priester den Segen, diese aber nie vom Priester. Der Bischof setzt jeden Kleriker ab, der die Absetzung ver­dient, dieser aber nicht den Bischof; denn das kann er nicht. Der Priester segnet und wird gesegnet; er emp­fängt den Segen vom Bischof und von einem Mitprie­ster, desgleichen gibt er dem Mitpriester den Segen. Er legt die Hände auf, weiht aber nicht; er setzt nicht ab; er exkommuniziert aber die, welche ihm unterge­ordnet sind, falls sie diese Strafe verdienen« (siehe

 

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auch die Apostolischen Kanones, 1). Nach dem Konzil von Trient ist der konsekrierte Bischof der ordentliche Spender der Weihe in allen ihren Stufen (Sitzung 23, Lehrsatz 7; DS 1777). Für die Bischofsweihe sind durch das kirchliche Gesetz drei Bischöfe erforderlich. Zur Gültigkeit ist nur einer notwendig.

Gelegentlich tauchte im Mittelalter die Ansicht auf, der Papst könne Priester zur Erteilung der Diakonats-und Priesterweihe ermächtigen. Papst Bonifatius IX. sprach am 1. Februar 1400 dem Abt des Osythklosters zu Essex und seinen Nachfolgern, also Priestern, die Befugnis zu, den Angehörigen ihres Klosters die Diakonats- und die Priesterweihe zu spenden, zog aber nach drei Jahren seine Ermächtigung zurück. Wenn man in diesem Ereignis nicht einfach eine ver­fehlte Maßnahme sehen will, könnte man das Vorge­hen des Papstes so erklären, daß dem Priester in der Priesterweihe zwar die Weihegewalt erteilt wird, daß er aber infolge einer auf die kirchliche Hoheitsgewalt zurückgehenden Bestimmung die Weihegewalt nicht ausüben kann. In der päpstlichen Ermächtigung wür­de, was in der Priesterweihe an sich mitgeteilt wird, aktualisiert. Die Erteilung der Priesterweihe würde so ähnlich wie das Bußsakrament als ein Zusammenspiel von Weihegewalt und von Hirtengewalt erscheinen.

Die Handauflegung, welche die anwesenden Prie­ster bei der Weihe gemeinsam mit dem Bischof vor­nehmen (das Presbyterium, die Priesterschaft), wird von Thomas von Aquin als ein Hinweis auf die Gna­denfülle erklärt, welche auf den zu Weihenden herab­gerufen wird. Es steht nichts im Wege, diesen uralten, in den Pastoralbriefen bezeugten Brauch so zu erklä­ren, daß einfache Priester zwar niemals ohne den Bi­schof eine Weihe vornehmen können, daß aber ihre Handauflegung Integrationsfunktion hat.

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Der Bischof setzt nach dieser Ansicht die sakramen­tale Form als Vorstand des Presbyteriums der Priester­schaft und im Namen aller anwesenden Priester; deren Mitwirkung ist für sich allein weder ausreichend noch notwendig. Sie kann die bischöfliche Handlung wirk­sam begleiten.

Auch in den Ostkirchen wird die Weihe durch den Bischof erteilt. Sie ist in ihrer Gültigkeit nie bezweifelt worden. Die anglikanischen Weihen sind von Leo XIII. durch das Schreiben »Apostolicae curae« vom 13. September 1896 für ungültig erklärt worden, weil die Weiheform verstümmelt und die mit der Form auf das innigste verbundene Weiheabsicht mangelhaft ge­wesen sei. Diese Frage scheint jedoch einer neuen Prüfung fähig und bedürftig zu sein.

  

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