3. Erklärung der Spendung durch den Priester

 

Für das Verständnis der priesterlichen Firmgewalt selbst ist folgendes zu beachten: Wie wir früher sahen, sind Weihegewalt und Rechtsgewalt (Hirtengewalt} die im Laufe der Geschichte hervorgetretenen Aufglie­de­rungen der einen, von Christus übertragenen Sen­de­gewalt. Die beiden Gewalten bleiben auch nach ih­rer Aufgliederung eng miteinander verbunden, so daß keine ohne die andere wirksam werden kann. Bei ein­zelnen Sakramenten ist die Beteiligung der kirchlichen Rechtsgewalt besonders verständlich. Die Taufe ver­leiht z.B. dem Getauften wichtige Rechte in der Kir­che. Sie macht ihn ja zum Glied der Kirche und verleiht ihm daher alle Rechte eines Gliedes der Kirche, soweit deren Vollzug nicht gehemmt ist. So ist es begreiflich, daß, wenngleich an sich jeder Mensch im Notfall gül­tig taufen kann, die Kirche für den ordnungsgemäßen Vollzug der Taufe bestimmte Vorschriften erlassen hat. Die Firmung steht nun im engen Zusammenhang mit der Taufe, insofern sie deren Vollendung ist, und

 

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wird daher erst recht mit Vorschriften umgeben, die dem Leben der Gemeinschaft dienen.

Man kann auch folgendes geltend machen. Die Kir­che beruft im Bewußtsein der ihr von Christus übertra­genen Vollmacht und Verantwortung zum Dienst an den ihr von Christus gestellten Aufgaben. Sie kann die eine Sendungsgewalt in verschiedenen Intensitätsgra­den weitergeben, sei es als Gewalt des Diakons, sei es als Gewalt des Priesters, sei es als Gewalt des Bi­schofs, wobei allerdings der Umfang der bischöflichen Gewalt nach ihren Wesenselementen von den Apo­steln festgelegt ist. Alle Gewalten können nur im Na­men der Kirche als der Hoheitsträgerin Christi ausge­übt werden. Die Kirche kann für den Vollzug der Sa­kramente bestimmte Bedingungen aufstellen, weil ja alle Sakramente ihre Lebensäußerungen sind.

Die Bestimmungen sind für die einzelnen Sakramen­te je nach deren Notwendigkeit und Tragweite für den Vollzug der kirchlichen Sendung und für das Heil ver­schieden. Die individuelle Lage des einzelnen Gliedes der Kirche oder die allgemeine Weltsituation kann da­zu führen, daß die Kirche aufgrund ihrer eigenen Ho­heitsgewalt den Empfang des Firmsakramentes er­leichtert und daher auch den nichtbischöflichen Prie­stern die Spendegewalt verleiht. Die Firmgewalt ist in diesem Falle Ausdruck sowohl der kirchlichen Weihe­gewalt als auch der kirchlichen Hirtengewalt.

Bezüglich der in der Ostkirche von nichtbischöfli­chen Priestern gespendeten Firmung ist von den abendländischen Theologen manches Bedenken erho­ben worden. Man glaubte jedoch, eine Lösung in der These finden zu sollen, daß für die Spendung eine still­schweigende päpstliche Ermächtigung vorliegt.

 

 

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