3.
Erklärung der Spendung durch den Priester
Für
das Verständnis der priesterlichen Firmgewalt selbst ist folgendes zu beachten:
Wie wir früher sahen, sind Weihegewalt und Rechtsgewalt (Hirtengewalt} die im
Laufe der Geschichte hervorgetretenen Aufgliederungen der einen, von
Christus übertragenen Sendegewalt. Die beiden Gewalten bleiben auch nach ihrer
Aufgliederung eng miteinander verbunden, so daß keine ohne die andere wirksam
werden kann. Bei einzelnen Sakramenten ist die Beteiligung der kirchlichen
Rechtsgewalt besonders verständlich. Die Taufe verleiht z.B. dem Getauften
wichtige Rechte in der Kirche. Sie macht ihn ja zum Glied der Kirche und
verleiht ihm daher alle Rechte eines Gliedes der Kirche, soweit deren Vollzug
nicht gehemmt ist. So ist es begreiflich, daß, wenngleich an sich jeder Mensch
im Notfall gültig taufen kann, die Kirche für den ordnungsgemäßen Vollzug
der Taufe bestimmte Vorschriften erlassen hat. Die Firmung steht nun im engen
Zusammenhang mit der Taufe, insofern sie deren Vollendung ist, und
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wird daher erst recht
mit Vorschriften umgeben, die dem Leben der Gemeinschaft dienen.
Man
kann auch folgendes geltend machen. Die Kirche beruft im Bewußtsein der ihr
von Christus übertragenen Vollmacht und Verantwortung zum Dienst an den ihr
von Christus gestellten Aufgaben. Sie kann die eine Sendungsgewalt in
verschiedenen Intensitätsgraden weitergeben, sei es als Gewalt des Diakons,
sei es als Gewalt des Priesters, sei es als Gewalt des Bischofs, wobei
allerdings der Umfang der bischöflichen Gewalt nach ihren Wesenselementen von
den Aposteln festgelegt ist. Alle Gewalten können nur im Namen der Kirche
als der Hoheitsträgerin Christi ausgeübt werden. Die Kirche kann für den
Vollzug der Sakramente bestimmte Bedingungen aufstellen, weil ja alle
Sakramente ihre Lebensäußerungen sind.
Die
Bestimmungen sind für die einzelnen Sakramente je nach deren Notwendigkeit
und Tragweite für den Vollzug der kirchlichen Sendung und für das Heil verschieden.
Die individuelle Lage des einzelnen Gliedes der Kirche oder die allgemeine
Weltsituation kann dazu führen, daß die Kirche aufgrund ihrer eigenen Hoheitsgewalt
den Empfang des Firmsakramentes erleichtert und daher auch den nichtbischöflichen
Priestern die Spendegewalt verleiht. Die Firmgewalt ist in diesem Falle
Ausdruck sowohl der kirchlichen Weihegewalt als auch der kirchlichen
Hirtengewalt.
Bezüglich
der in der Ostkirche von nichtbischöflichen Priestern gespendeten Firmung ist
von den abendländischen Theologen manches Bedenken erhoben worden. Man
glaubte jedoch, eine Lösung in der These finden zu sollen, daß für die
Spendung eine stillschweigende päpstliche Ermächtigung vorliegt.
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