2.
Firmung eine besondere Art von Geistmitteilung
In
Ephesus geschah etwas Ähnliches. Während Apollos in Korinth weilte, durchzog
Paulus das Hochland und kam in die Stadt Ephesus. Dort traf er einige Jünger.
Er fragte sie: Habt Ihr den Heiligen Geist empfangen, als ihr gläubig wurdet?
Nein, erwiderten sie, vom Heiligen Geist haben wir noch niemals etwas gehört.
Er fragte weiter: Welche Taufe habt ihr denn empfangen? Sie antworteten: Die
Taufe des Johannes. Paulus erklärte: Johannes spendete eine Bußtaufe und
mahnte das Volk, an den zu glauben, der nach ihm komme, d.h. an Jesus. Darauf
ließen sie sich auf den Namen des Herrn Jesus taufen. Paulus legte ihnen die Hände
auf, und der Heilige Geist kam auf sie herab. Sie redeten in Sprachen (Zungen)
und weissagten. Es waren im ganzen etwa zwölf Männer (Apg 19,1 7).
Nach
diesen Berichten handelt es sich in der den Geist mitteilenden Handauflegung
offensichtlich um eine wohlbekannte Institution zur Vollendung der Christwerdung.
Wenngleich nach dem Buchstaben dieser Texte der Geist exklusiv der Handauflegung
zugeschrieben wird, so wären die Worte doch überinterpretiert, wenn man
die Geistwirkung der Taufe in Abrede stellte (siehe Apg 2,38; 1 Kor 12,13
u.a.). Man wird den Texten nur gerecht, wenn man in ihnen das Zeugnis für eine
besondere Art von Geistwirkung sieht. Daß bei diesem Vorgang eine besondere Wirkung
des Geistes zu erfahren war, kann man daraus ersehen, daß der Zauberer Simon
von den Geistwirkungen so beeindruckt war, daß in ihm der Wunsch aufkam,
selbst in dieser Weise Geisteskräfte mitteilen zu können, und er den Aposteln
Geld anbot, damit sie ihm die Vollmacht der Geistesvermittlung übermittelten
(Apg 8,7-19).
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Die
Wirkung der Geistmitteilung durch Handauflegung geht in der Tat über die
Heilswirksamkeit der Taufe hinaus. Die Jünger empfangen neue Kräfte für ihr
Glaubenszeugnis (Lk 24,19; Apg 1,8), ein tieferes Glaubensverständnis und eine
größere Glaubensfe-stigkeit (Joh 14,26; 16,13). Der Hebräerbrief rechnet
die Handauflegung mit der Taufe, mit der Auferstehung und dem ewigen Gericht
zu den grundlegenden Inhalten der christlichen Lehre (Hebr 6,2).
In
der Väterzeit wird häufig die an die Taufe anschließende Handauflegung und
Salbung bezeugt. Dabei ist nicht immer deutlich zu erkennen, ob es sich noch um
einen zur Taufe gehörenden Akt oder um das von der Taufe verschiedene Sakrament
der Firmung handelt. Das letztere dürfte im allgemeinen zutreffen.