2. Firmung eine besondere Art von Geistmitteilung

 

In Ephesus geschah etwas Ähnliches. Während Apollos in Korinth weilte, durchzog Paulus das Hoch­land und kam in die Stadt Ephesus. Dort traf er einige Jünger. Er fragte sie: Habt Ihr den Heiligen Geist emp­fangen, als ihr gläubig wurdet? Nein, erwiderten sie, vom Heiligen Geist haben wir noch niemals etwas ge­hört. Er fragte weiter: Welche Taufe habt ihr denn empfangen? Sie antworteten: Die Taufe des Johan­nes. Paulus erklärte: Johannes spendete eine Bußtau­fe und mahnte das Volk, an den zu glauben, der nach ihm komme, d.h. an Jesus. Darauf ließen sie sich auf den Namen des Herrn Jesus taufen. Paulus legte ihnen die Hände auf, und der Heilige Geist kam auf sie herab. Sie redeten in Sprachen (Zungen) und weissagten. Es waren im ganzen etwa zwölf Männer (Apg 19,1 7).

Nach diesen Berichten handelt es sich in der den Geist mitteilenden Handauflegung offensichtlich um eine wohlbekannte Institution zur Vollendung der Christ­werdung. Wenngleich nach dem Buchstaben dieser Texte der Geist exklusiv der Handauflegung zu­geschrieben wird, so wären die Worte doch überinter­pretiert, wenn man die Geistwirkung der Taufe in Ab­rede stellte (siehe Apg 2,38; 1 Kor 12,13 u.a.). Man wird den Texten nur gerecht, wenn man in ihnen das Zeugnis für eine besondere Art von Geistwirkung sieht. Daß bei diesem Vorgang eine besondere Wir­kung des Geistes zu erfahren war, kann man daraus ersehen, daß der Zauberer Simon von den Geistwir­kungen so beeindruckt war, daß in ihm der Wunsch aufkam, selbst in dieser Weise Geisteskräfte mitteilen zu können, und er den Aposteln Geld anbot, damit sie ihm die Vollmacht der Geistesvermittlung übermittel­ten (Apg 8,7-19).

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Die Wirkung der Geistmitteilung durch Handaufle­gung geht in der Tat über die Heilswirksamkeit der Taufe hinaus. Die Jünger empfangen neue Kräfte für ihr Glaubenszeugnis (Lk 24,19; Apg 1,8), ein tieferes Glaubensverständnis und eine größere Glaubensfe-stig­keit (Joh 14,26; 16,13). Der Hebräerbrief rechnet die Handauflegung mit der Taufe, mit der Auferste­hung und dem ewigen Gericht zu den grundlegenden Inhalten der christlichen Lehre (Hebr 6,2).

In der Väterzeit wird häufig die an die Taufe an­schließende Handauflegung und Salbung bezeugt. Dabei ist nicht immer deutlich zu erkennen, ob es sich noch um einen zur Taufe gehörenden Akt oder um das von der Taufe verschiedene Sakrament der Firmung handelt. Das letztere dürfte im allgemeinen zutreffen.

  

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