3. Glaubensbekenntnis

 

In der alten Kirche wurde der Taufakt bei der Spen­dehandlung vielfach nicht genannt. Der Taufende stellte vielmehr entsprechend dem Aufbau des Aposto­lischen Glaubensbekenntnisses dem Täufling eine dreimalige Glaubensfrage und tauchte ihn auf die je-

 

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weilige Glaubensantwort hin unter. Während viele Theologen in der Frühscholastik eine Taufe ohne Be­zeichnung des Taufaktes für gültig erachteten, haben Thomas von Aquin und die meisten Theologen der Hochscholastik mit Rücksicht auf das Dekretale Ale­xanders III. eine solche Taufe für ungültig erklärt. Die Ablösung der drei Glaubensfragen durch die anzeigen­de Glaubensformel begegnet uns zuerst im Osten (Jo­hannes Chrysostomus, Theodoret von Kyros).

Für ein kurzes Glaubensbekenntnis des Täuflings spricht z.B. der Römerbrief (10,9f; vgl. Apg 8,37). Es sind uns auch Bekenntnis- und Liedfragmente erhalten (Röm 4,25; Eph 5,14; 1 Petr 3,18.22). Vielleicht ging eine Prüfung voraus. Mit der Taufe wurde früh die Handauflegung verbunden. Sie dient der Spendung des Heiligen Geistes (Apg 8,17, 11; 19,5). Sie gehört aber offensichtlich nicht notwendig dazu. Eine Sal­bung ist für die neutestamentlrche Zeit nicht nachweis­bar (siehe das Apost. Symbolum).

  

  

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