3.
Glaubensbekenntnis
In
der alten Kirche wurde der Taufakt bei der Spendehandlung vielfach nicht
genannt. Der Taufende stellte vielmehr entsprechend dem Aufbau des Apostolischen
Glaubensbekenntnisses dem Täufling eine dreimalige Glaubensfrage und tauchte
ihn auf die je-
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weilige
Glaubensantwort hin unter. Während viele Theologen in der Frühscholastik eine
Taufe ohne Bezeichnung des Taufaktes für gültig erachteten, haben Thomas von
Aquin und die meisten Theologen der Hochscholastik mit Rücksicht auf das
Dekretale Alexanders III. eine solche Taufe für ungültig erklärt. Die Ablösung
der drei Glaubensfragen durch die anzeigende Glaubensformel begegnet uns
zuerst im Osten (Johannes Chrysostomus, Theodoret von Kyros).
Für
ein kurzes Glaubensbekenntnis des Täuflings spricht z.B. der Römerbrief
(10,9f; vgl. Apg 8,37). Es sind uns auch Bekenntnis- und Liedfragmente erhalten
(Röm 4,25; Eph 5,14; 1 Petr 3,18.22). Vielleicht ging eine Prüfung voraus. Mit
der Taufe wurde früh die Handauflegung verbunden. Sie dient der Spendung des
Heiligen Geistes (Apg 8,17, 11; 19,5). Sie gehört aber offensichtlich nicht
notwendig dazu. Eine Salbung ist für die neutestamentlrche Zeit nicht
nachweisbar (siehe das Apost. Symbolum).