2.
Das Konzil von Trient (DS 1600-1630)
Das
Konzil von Trient vertritt eine realistische Sakra-mentenauffassung, wenn es
sagt: »Wer behauptet, die Sakramente des neuen Bundes enthielten nicht die
Gnade, die sie bezeichnen, oder sie teilten nicht selber die Gnade denen mit,
die kein Hindernis entgegensetzen, als ob sie nur äußere Zeichen der durch
den Glauben erlangten Gnade oder Gerechtigkeit seien und gewisse Kennzeichen
des christlichen Bekenntnisses, nach denen sich vor den Menschen Gläubige und
Ungläubige unterscheiden, der sei ausgeschlossen.«
Mit
dieser Aussage ist naturgemäß zurückgewiesen die These, daß die
Rechtfertigung allein durch den Glauben geschieht. Es wird selbstverständlich
ebensowenig verkündet, daß der Sakramentenempfänger nicht mehr tun solle,
als das dem Empfangen entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. Wie in allen
Konzilsentscheidungen der früheren Zeit werden nur Einseitigkeiten zurückgewiesen.
Es wird jedoch keineswegs die auch in der Einseitigkeit liegende Wahrheit
verworfen.
Das
Konzil betont weiterhin, daß drei Sakramente, nämlich Taufe, Firmung und Ordo,
dem Menschen ein unverlierbares Mal einprägen. Ebenso wird betont, daß nicht
alle Getauften imstande seien, alle Sakramente zu spenden. Gegenüber der
These, daß das Zustandekommen des Sakramentes von der religiös-sittlichen
Verfassung des Spenders abhängig sei, wird
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betont,
daß das Sakrament immer dann zustandekomme, wenn der mit der
Spendungsvollmacht Betraute die Absicht habe, wenigstens zu tun, was die Kirche
tut, wenn sie die Sakramente zustandebringt und mitteilt. Wie schon einmal
hervorgehoben wurde, wird durch diese These des Konzils die Sicherheit im
Sakramentenvollzug gewährleistet. Von besonderem Gewicht ist es, daß das
Konzil die These zurückweist, jeder Sakramentenspender könne nach eigenem
Gutdünken das sakramentale Zeichen abändern. Damit ist jedoch die Möglichkeit
nicht ausgeschlossen, daß die Kirche als Ganze, d.h. der Papst oder das
Kollegium der Bischöfe mit dem Papst an der Spitze, innerhalb eines gewissen
Zeichenfeldes Änderungen im Sinn der Konkretisierung des Zeichens vornehmen.
Weitere Glaubensaussagen hat die Kirche gemacht hinsichtlich der einzelnen
Sakramente. Dies soll jedoch bei deren Behandlung angegeben werden (DS 1601 -
1613).