2. Das Konzil von Trient (DS 1600-1630)

 

Das Konzil von Trient vertritt eine realistische Sakra-mentenauffassung, wenn es sagt: »Wer behauptet, die Sakramente des neuen Bundes enthielten nicht die Gnade, die sie bezeichnen, oder sie teilten nicht selber die Gnade denen mit, die kein Hindernis entge­genset­zen, als ob sie nur äußere Zeichen der durch den Glau­ben erlangten Gnade oder Gerechtigkeit seien und ge­wisse Kennzeichen des christlichen Bekenntnisses, nach denen sich vor den Menschen Gläu­bige und Un­gläubige unterscheiden, der sei ausgeschlossen.«

Mit dieser Aussage ist naturgemäß zurückgewiesen die These, daß die Rechtfertigung allein durch den Glauben geschieht. Es wird selbstverständlich ebenso­wenig verkündet, daß der Sakramentenempfänger nicht mehr tun solle, als das dem Empfangen entge­genstehende Hindernis zu beseitigen. Wie in allen Konzilsentscheidungen der früheren Zeit werden nur Einseitigkeiten zurückgewiesen. Es wird jedoch kei­neswegs die auch in der Einseitigkeit liegende Wahr­heit verworfen.

Das Konzil betont weiterhin, daß drei Sakramente, nämlich Taufe, Firmung und Ordo, dem Menschen ein unverlierbares Mal einprägen. Ebenso wird betont, daß nicht alle Getauften imstande seien, alle Sakra­mente zu spenden. Gegenüber der These, daß das Zu­standekommen des Sakramentes von der religiös-sittlichen Verfassung des Spenders abhängig sei, wird

 

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betont, daß das Sakrament immer dann zustandekom­me, wenn der mit der Spendungsvollmacht Betraute die Absicht habe, wenigstens zu tun, was die Kirche tut, wenn sie die Sakramente zustandebringt und mit­teilt. Wie schon einmal hervorgehoben wurde, wird durch diese These des Konzils die Sicherheit im Sakramentenvollzug gewährleistet. Von besonderem Ge­wicht ist es, daß das Konzil die These zurückweist, je­der Sakramentenspender könne nach eigenem Gut­dünken das sakramentale Zeichen abändern. Damit ist jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Kirche als Ganze, d.h. der Papst oder das Kollegium der Bischöfe mit dem Papst an der Spitze, innerhalb eines gewissen Zeichenfeldes Änderungen im Sinn der Konkretisierung des Zeichens vornehmen. Weitere Glaubensaussagen hat die Kirche gemacht hinsichtlich der einzelnen Sakramente. Dies soll jedoch bei deren Behandlung angegeben werden (DS 1601 - 1613).

 

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