13. Konzelebration

 

Eine besondere Ausdrucksmächtigkeit hinsichtlich der in der Eucharistie dargestellten Einheit liegt in der sogenannten Konzelebration. Die frühere Bevorzu­gung der Privatmessen des einzelnen Priesters wurde durch die Konstitution »De sacra liturgia« Art. 41 f), das Dekret »Ecclesiae semper« vom 7. März 1965 und die Instructio über den Kult des eucharistischen My­steriums vom 25. Mai 1967 zugunsten der Konzelebra­tion geändert. Dabei ist die Frage, was Konzelebration sei, noch nicht hinreichend gelöst. Am zutreffendsten dürfte es sein, hierunter jene Eucharistiefeier zu verste­hen, welche von einem Hauptzelebranten mit einer Gruppe bzw. einem Kollegium von Priestern (Bischö­fen) inmitten der teilnehmenden Gemeinde vollzogen wird. Eine solche Meßfeier macht die hierarchisch ge­gliederte Einheit des Gottesvolkes sichtbar und vertieft sie. Insbesondere tritt die Einheit des Priestertums und die Verbundenheit der Priester mit dem Bischof ins Licht.

Das II. Vatikanische Konzil (Konstitution »De sacra liturgia«. Art. 41 f) sagt hierzu: »Daher sollen alle ... überzeugt sein, daß die Kirche auf eine vorzügliche Weise dann sichtbar wird, wenn das ganze heilige Gottesvolk voll und tätig an denselben liturgischen Fei­ern, besonders an derselben Eucharistiefeier teil­nimmt: In der Einheit des Gebets und an dem einen Al­tar, dem der Bischof vorsteht, umgeben von seinem Presbyterium und den Dienern des Altars.

Da der Bischof nicht immer und nicht überall in eige­ner Person den Vorsitz über das gesamte Volk seiner Kirche führen kann, so muß er diese notwendig in Ein­zelgemeinden aufgliedern. Unter ihnen ragen die Pfar­reien hervor, die räumlich oder personal verfaßt sind

 

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unter einem Seelsorger, der den Bischof vertritt; denn sie stellen auf eine gewisse Weise die über den ganzen Erdkreis verbreitete Kirche dar.« Das Dekret »Ecclesiae semper« erklärt: »Zwar sind es viele Priester, die die Messe feiern, sie alle sind aber nur Amtsdiener Christi, der durch sie sein Priestertum ausübt und zu diesem Zwecke jeden einzelnen durch das Weihesakrament auf ganz besondere Weise seines eigenen Priestertums teilhaftig macht. Mögen deshalb auch mehrere das Opfer darbringen, so tun sie dies doch kraft desselben Priestertums, dem es freisteht, durch einen allein oder auch durch viele zugleich das Sakrament seines Leibes und Blutes zu konsekrieren.«

Diskutiert ist die Frage, ob eine echte Konzelebra-ti­on oder nur eine Ko-Zelebration, eine kollektive Zele­bra­tion vorliegt, wenn alle Priester die Konsekrations­worte aussprechen, oder ob die echte Konzelebration verlangt, daß nur der Hauptzelebrant die Konsekra­ti­ons­worte spricht, während die übrigen Priester schwei­­gen. Im ersten Fall nehmen alle teilnehmenden Priester die ihnen zustehende geistliche Gewalt wahr. Die Einheit scheint jedoch in diesem Falle eine Sum­mierung von gleichzeitig vollzogenen Einzelakten zu sein. Im zweiten Fall wird die volle Einheit sichtbar, nicht aber die Differenz zwischen Priestern und Laien (so daß die Struktur der Kirche verdunkelt wird). Auch die Probleme der Individualität des Priesters, der sog. »Meßopferfrüchte«, des Meß­stipen­di­ums bedürfen in dieser Sicht einer theologischen Prü­fung.

Man wird bis zu weiteren Klärungen die gemeinsa­me Aus­sprache der Konsekrationsworte für erforder­lich hal­ten müssen. Wie immer man dabei die Einheit the­­ologisch verstehen mag, so wird doch immer die Ein­heit der Konzelebrierenden in dem einen Geist des Dienens inmitten der Gemeinde, für welche den prie-

 

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sterlichen Gliedern die ihnen zukommende Funktion verliehen worden ist, wirklich und sichtbar. Jeder Trä­ger einer solchen Funktion wirkt durch den Vollzug der ihm übertragenen sakramentalen Aufgabe in sakra­mentaler Weise mit dem Bischof oder dessen Vertreter (z.B. dem Pfarrer) als dem Mittelpunkt dieser Einheit zusammen (H. Manders, Die Konzelebration, in: Concilium 1, 1965, 136-144. R. Falsini, Die Kon­ze­lebra­tion, ebd.; 4, 1968, 594-598.

 

   

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