13.
Konzelebration
Eine
besondere Ausdrucksmächtigkeit hinsichtlich der in der Eucharistie
dargestellten Einheit liegt in der sogenannten Konzelebration. Die frühere
Bevorzugung der Privatmessen des einzelnen Priesters wurde durch die
Konstitution »De sacra liturgia« Art. 41 f), das Dekret »Ecclesiae semper«
vom 7. März 1965 und die Instructio über den Kult des eucharistischen Mysteriums
vom 25. Mai 1967 zugunsten der Konzelebration geändert. Dabei ist die Frage,
was Konzelebration sei, noch nicht hinreichend gelöst. Am zutreffendsten dürfte
es sein, hierunter jene Eucharistiefeier zu verstehen, welche von einem
Hauptzelebranten mit einer Gruppe bzw. einem Kollegium von Priestern (Bischöfen)
inmitten der teilnehmenden Gemeinde vollzogen wird. Eine solche Meßfeier macht
die hierarchisch gegliederte Einheit des Gottesvolkes sichtbar und vertieft
sie. Insbesondere tritt die Einheit des Priestertums und die Verbundenheit der
Priester mit dem Bischof ins Licht.
Das
II. Vatikanische Konzil (Konstitution »De sacra liturgia«. Art. 41 f) sagt
hierzu: »Daher sollen alle ... überzeugt sein, daß die Kirche auf eine vorzügliche
Weise dann sichtbar wird, wenn das ganze heilige Gottesvolk voll und tätig an
denselben liturgischen Feiern, besonders an derselben Eucharistiefeier teilnimmt:
In der Einheit des Gebets und an dem einen Altar, dem der Bischof vorsteht,
umgeben von seinem Presbyterium und den Dienern des Altars.
Da
der Bischof nicht immer und nicht überall in eigener Person den Vorsitz über
das gesamte Volk seiner Kirche führen kann, so muß er diese notwendig in Einzelgemeinden
aufgliedern. Unter ihnen ragen die Pfarreien hervor, die räumlich oder
personal verfaßt sind
239
unter
einem Seelsorger, der den Bischof vertritt; denn sie stellen auf eine gewisse
Weise die über den ganzen Erdkreis verbreitete Kirche dar.« Das Dekret »Ecclesiae
semper« erklärt: »Zwar sind es viele Priester, die die Messe feiern, sie alle
sind aber nur Amtsdiener Christi, der durch sie sein Priestertum ausübt und zu
diesem Zwecke jeden einzelnen durch das Weihesakrament auf ganz besondere Weise
seines eigenen Priestertums teilhaftig macht. Mögen deshalb auch mehrere das
Opfer darbringen, so tun sie dies doch kraft desselben Priestertums, dem es
freisteht, durch einen allein oder auch durch viele zugleich das Sakrament
seines Leibes und Blutes zu konsekrieren.«
Diskutiert
ist die Frage, ob eine echte Konzelebra-tion oder nur eine Ko-Zelebration,
eine kollektive Zelebration vorliegt, wenn alle Priester die Konsekrationsworte
aussprechen, oder ob die echte Konzelebration verlangt, daß nur der
Hauptzelebrant die Konsekrationsworte spricht, während die übrigen
Priester schweigen. Im ersten Fall nehmen alle teilnehmenden Priester die
ihnen zustehende geistliche Gewalt wahr. Die Einheit scheint jedoch in diesem
Falle eine Summierung von gleichzeitig vollzogenen Einzelakten zu sein. Im
zweiten Fall wird die volle Einheit sichtbar, nicht aber die Differenz zwischen
Priestern und Laien (so daß die Struktur der Kirche verdunkelt wird). Auch die
Probleme der Individualität des Priesters, der sog. »Meßopferfrüchte«, des
Meßstipendiums bedürfen in dieser Sicht einer theologischen Prüfung.
Man
wird bis zu weiteren Klärungen die gemeinsame Aussprache der
Konsekrationsworte für erforderlich halten müssen.
Wie immer man dabei die Einheit theologisch verstehen mag, so wird doch
immer die Einheit der Konzelebrierenden in dem einen Geist des Dienens
inmitten der Gemeinde, für welche den prie-
240
sterlichen
Gliedern die ihnen zukommende Funktion verliehen worden ist, wirklich und
sichtbar. Jeder Träger einer solchen Funktion wirkt durch den Vollzug der ihm
übertragenen sakramentalen Aufgabe in sakramentaler Weise mit dem Bischof
oder dessen Vertreter (z.B. dem Pfarrer) als dem Mittelpunkt dieser Einheit
zusammen (H. Manders, Die Konzelebration, in: Concilium 1, 1965, 136-144. R.
Falsini, Die Konzelebration, ebd.; 4, 1968, 594-598.