Sechster
Hauptabschnitt
Die
kirchlichen Amtsträger
1.
ABSCHNITT
Die
Rechtsgestalt der Kirche im Allgemeinen
1.
Kapitel
Die
Tatsächlichkeit
Jesu
Auftrag und Absicht war, das Reich, die Herrschaft Gottes, zu begründen und
voranzubringen. Gottes Königtum soll seine letzte Gestalt erreichen bei seiner
zweiten Ankunft, beim Kommen des erhöhten Herrn. Den konkreten Beginn der
Gottesherrschaft setzte Jesus in der messianischen Heilsgemeinde, in der Kirche,
die Zeichen der begonnenen Gottesherrschaft (Heilsgemeinschaft) und Mittel
ihrer Verwirklichung ist (Heilsinstitution). Als Repäsentanten dieser neuen
Gemeinschaft schuf Jesus das Kollegium der Zwölf (Mk 3,14). Grundlegend ist
jedoch das Ganze der messianischen Gemeinde. Selbst wenn, historisch gesehen,
die Berufung der »Apostel« den zeitlichen Anfang der neuen Gemeinschaft
bildet, so beruht der
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Sinn
des Apostelkollegiums doch darin, Kern der neuen messianischen, letztlich vom
Heiligen Geist konstituierten Gemeinde zu sein. Die Apostel sollten die endgültige
Heilsgemeinde Gottes darstellen und zugleich durch die Verkündigung der
Heilsbotschaft und durch die Aufnahme derer, welche die Verkündigung gläubig hören,
die Gemeinschaft erweitern bis an die Grenzen der Erde und zum Wachstum bringen
bis an das Ende der Zeiten (Mt 28,18ff; eschatologische Heilsgemeinde).
Wenn
sich der erhöhte Herr mit einem solchen Auftrag von den »Zwölfen« (Elfen)
verabschiedete und sie in der Geistsendung endgültig als Apostel bestellte, so
legt sich die Frage nach der Nachfolge der Apostel nahe. Mit ihr verbindet
sich ein anderes wichtiges Problem, nämlich jenes nach der Rechtsgestalt der
neuen messianischen Heilsgemeinde. Schon rein natürlich gesehen kann eine
Gemeinschaft von Menschen in geschichtlicher Verwirklichung nicht ohne
rechtliche und gesellschaftliche Elemente existieren. Derartiges gilt auch von
der Kirche. Sie ist jedoch eine Gesellschaft eigener Art und der Kern ihrer
gesellschaftlichen Ver-faßtheit ist von Jesus Christus bestimmt.
Wir
wollen zeigen, daß Jesus selbst die Grundgestalt der kirchlichen Rechtsforrn
geschaffen hat und daß die Nachfolge in seinem Stiftungswillen eingeschlossen
ist.
Der
ev. Theologe R. Sohm (1841 - 1917) hat gegen Ende des vorigen Jahrhunderts eine
weitreichende und lange wirkende These vertreten, wenn er sagte, das Wesen der
Kirche stehe mit dem Recht im Widerspruch. Er behauptete, daß sich die
charismatische Gestalt der Urkirche, in welcher nur die Macht der vom Geiste geführten
Persönlichkeiten geherrscht habe, um die Wende vom ersten zum zweiten
Jahrhundert in
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den
sakramenten-rechtlichen Altkatholizismus umgewandelt habe, daß aber dieser
gegen Ende des 12. Jahrhunderts in die körperschaftsrechtlich verfaßte
neukatholische Kirche weitergebildet worden sei. Dies letztere bedeutet, daß
sich das Regiment der Kirche von der Weihe, von der sakramentalen Verwurzelung,
gelöst und verselbständigt hat. So hätten sich die verschiedenen Ämter in
der Kirche entwickeln können.
Heute
wird diese These von den evangelischen Theologen weithin abgelehnt. Dennoch
bleibt ein beträchtlicher Unterschied zwischen der katholischen und der
protestantischen Auffassung von der Rechtsgestalt der Kirche bestehen. Luther
selbst unterschied zwischen der verborgenen geistlichen und der empirischen
Kirche. Demgemäß unterschied er ein menschliches und ein göttliches Recht.
Das göttliche Recht hat seinen Ort in der geistlichen Kirche, in der Kirche der
Heiligen. Sein Wirkbereich ist der innere Mensch. Im Bereich des Sichtbaren
herrscht das menschliche Recht der Kirche. Dies ist nicht als weltliches Recht
im Sinne der staatlichen Rechtsordnung zu verstehen. Es ist vielmehr ein Recht
eigener Art. Während das zur geistlichen Kirche gehörende Recht den inneren
Menschen, nämlich sein Heil angeht, geht das zur sichtbaren Kirche gehörende
Recht den äußeren an. Es verpflichtet nicht primär, nämlich nicht um des
Heiles willen, sondern sekundär, nämlich um der Ordnung willen. Der Mensch
fügt sich der Ordnung nicht um des Glaubens willen, sondern um der Liebe
willen, weil die Kirche ohne Ordnung nicht leben und nicht handeln kann. Soweit
die Ansicht Luthers.
K.
Holl (1866-1926) neigte der Ansicht zu, daß man wenigstens für die paulinische
Gemeinde im Gegensatz zur Jerusalemer
Urgemeinde mit dem Zwöl-
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ferkreis
eine rein charismatische Verfassung anzunehmen habe (Gesammelte Aufsätze, II,
Tübingen 1928, 46—47). Auch diese abgeschwächte These von der ursprünglich
charismatischen Kirche ist heute in der evangelischen Theologie zum großen Teil
aufgegeben.