Sechster Hauptabschnitt

 

Die kirchlichen Amtsträger

 

1. ABSCHNITT

 

Die Rechtsgestalt der Kirche im Allgemeinen

 

1. Kapitel

 

Die Tatsächlichkeit

 

 

Jesu Auftrag und Absicht war, das Reich, die Herr­schaft Gottes, zu begründen und voranzubringen. Gottes Königtum soll seine letzte Gestalt erreichen bei seiner zweiten Ankunft, beim Kommen des erhöh­ten Herrn. Den konkreten Beginn der Gottesherrschaft setzte Jesus in der messianischen Heilsgemeinde, in der Kirche, die Zeichen der begonnenen Gottesherr­schaft (Heilsgemeinschaft) und Mittel ihrer Verwirkli­chung ist (Heilsinstitution). Als Repäsentanten dieser neuen Gemeinschaft schuf Jesus das Kollegium der Zwölf (Mk 3,14). Grundlegend ist jedoch das Ganze der messianischen Gemeinde. Selbst wenn, historisch gesehen, die Berufung der »Apostel« den zeitlichen Anfang der neuen Gemeinschaft bildet, so beruht der

 

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Sinn des Apostelkollegiums doch darin, Kern der neu­en messianischen, letztlich vom Heiligen Geist konsti­tuierten Gemeinde zu sein. Die Apostel sollten die end­gültige Heilsgemeinde Gottes darstellen und zugleich durch die Verkündigung der Heilsbotschaft und durch die Aufnahme derer, welche die Verkündigung gläubig hören, die Gemeinschaft erweitern bis an die Grenzen der Erde und zum Wachstum bringen bis an das Ende der Zeiten (Mt 28,18ff; es­chatologische Heilsgemein­de).

Wenn sich der erhöhte Herr mit einem solchen Auf­trag von den »Zwölfen« (Elfen) verabschiedete und sie in der Geistsendung endgültig als Apostel bestellte, so legt sich die Frage nach der Nachfolge der Apostel na­he. Mit ihr verbindet sich ein anderes wichtiges Pro­blem, nämlich jenes nach der Rechtsgestalt der neuen messianischen Heilsgemeinde. Schon rein natürlich gesehen kann eine Gemeinschaft von Menschen in ge­schichtlicher Verwirklichung nicht ohne rechtliche und gesellschaftliche Elemente existieren. Derartiges gilt auch von der Kirche. Sie ist jedoch eine Gesellschaft eigener Art und der Kern ihrer gesellschaftlichen Ver-faßtheit ist von Jesus Christus bestimmt.

Wir wollen zeigen, daß Jesus selbst die Grundge­stalt der kirchlichen Rechtsforrn geschaffen hat und daß die Nachfolge in seinem Stiftungswillen einge­schlossen ist.

Der ev. Theologe R. Sohm (1841 - 1917) hat gegen Ende des vorigen Jahrhunderts eine weitreichende und lange wirkende These vertreten, wenn er sagte, das Wesen der Kirche stehe mit dem Recht im Wider­spruch. Er behauptete, daß sich die charismatische Gestalt der Urkirche, in welcher nur die Macht der vom Geiste geführten Persönlichkeiten geherrscht habe, um die Wende vom ersten zum zweiten Jahrhundert in

 

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den sakramenten-rechtlichen Altkatholizismus umge­wandelt habe, daß aber dieser gegen Ende des 12. Jahrhunderts in die körperschaftsrechtlich verfaß­te neukatholische Kirche weitergebildet worden sei. Dies letztere bedeutet, daß sich das Regiment der Kir­che von der Weihe, von der sakramentalen Verwurze­lung, gelöst und verselbständigt hat. So hätten sich die verschiedenen Ämter in der Kirche entwickeln kön­nen.

Heute wird diese These von den evangelischen Theologen weithin abgelehnt. Dennoch bleibt ein be­trächtlicher Unterschied zwischen der katholischen und der protestantischen Auffassung von der Rechts­gestalt der Kirche bestehen. Luther selbst unterschied zwischen der verborgenen geistlichen und der empiri­schen Kirche. Demgemäß unterschied er ein menschli­ches und ein göttliches Recht. Das göttliche Recht hat seinen Ort in der geistlichen Kirche, in der Kirche der Heiligen. Sein Wirkbereich ist der innere Mensch. Im Bereich des Sichtbaren herrscht das menschliche Recht der Kirche. Dies ist nicht als weltliches Recht im Sinne der staatlichen Rechtsordnung zu verstehen. Es ist vielmehr ein Recht eigener Art. Während das zur geistlichen Kirche gehörende Recht den inneren Men­schen, nämlich sein Heil angeht, geht das zur sichtba­ren Kirche gehörende Recht den äußeren an. Es ver­pflichtet nicht primär, nämlich nicht um des Heiles wil­len, sondern sekundär, nämlich um der Ordnung wil­len. Der Mensch fügt sich der Ordnung nicht um des Glaubens willen, sondern um der Liebe willen, weil die Kirche ohne Ordnung nicht leben und nicht handeln kann. Soweit die Ansicht Luthers.

K. Holl (1866-1926) neigte der Ansicht zu, daß man wenigstens für die paulinische Gemeinde im Ge­gen­satz zur Jerusalemer Urgemeinde mit dem Zwöl-

 

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ferkreis eine rein charismatische Verfassung anzuneh­men habe (Gesammelte Aufsätze, II, Tübingen 1928, 46—47). Auch diese abgeschwächte These von der ur­sprünglich charismatischen Kirche ist heute in der evangelischen Theologie zum großen Teil aufgege­ben.

 

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