7. Der Einfluß der geschichtlichen Fakten
Dieser
kurze Überblick darf nicht zu der Meinung verführen, als ob sich der
Primatsglaube auf geradem Wege von der apostolischen Zeit bis in das hohe
Mittelalter entwickelt hätte. Er konnte sich vielmehr nur in ständigem, nicht
selten heftigem Ringen mit dem ihm polar entgegengesetzten synodalen (kollegialen)
Element der kirchlichen Ordnung durchsetzen und stand sogar einige Zeit in
dessen Schatten. Im Anschluß an W. de Vries, Orientierung 33, 1969 (243f,
260ff) sei folgendes angeführt. In Kleinasien haben schon bald nach der Mitte
des 2. Jahrhunderts Bischöfe aus einer oder auch aus mehreren Provinzen Versammlungen
abgehalten, um über den Ostertermin und die Irrlehre des Montanus zu
entscheiden. Sie hatten dabei die Überzeugung, daß sie eine Aufgabe für
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die
gesamte Kirche erfüllten. Im 3.Jahrhundert herrschte eine sehr rege synodale Tätigkeit
in Nordafrika. Sie war veranlaßt durch die Frage der Gültigkeit der von Häretikern
gespendeten Taufe und über die Behandlung der in der Verfolgungszeit abtrünnig
Gewordenen, welche wieder zur Kirche zurückkehren wollten. Solche Synoden
nahmen weitgehende Vollmachten in Anspruch. Sie setzten z. B. Bischöfe ab.
Sie erließen canones, welche von den Bischöfen einer Provinz beachtet werden
mußten.
Derartige
vielfach auf provinzialer Ebene stattfindende Synoden wurden vor allem in
Antiochien, Alexandrien und Rom gehalten. Die Beschlüsse der römischen
Synoden verpflichteten am Anfang nur den römischen Kirchenbereich, welcher
auch Mittel- und Unteritalien umfaßte, nicht aber Oberitalien. Was das Verhältnis
solcher Synoden zu dem Bischof von Rom betrifft, so teilten sie ihre Beschlüsse
dem Papst mit, nicht zur Bestätigung, sondern zur Kenntnisnahme und mit der
Bitte um Verbreitung. In den römischen Synoden spielte naturgemäß der Papst
eine große Rolle. Dennoch scheint auch hier lange Zeit hindurch der Beschluß
der Synoden maßgebend gewesen zu sein (vgl. das Schreiben des Papstes Cornelius
[251 —253] an Cyprian über die römische Synode [251]: Der Beschluß wurde
gefaßt »durch die Übereinstimmung aller, nachdem jeder einzelne seine Meinung
gesagt hatte«. Siehe auch die Synode von Rom 313 und jene von 471).
Damasus
l. (366 384) berief 382 eine Synode nach Rom ein, zu der er auch die
orientalischen Bischöfe einlud, um den ökumenischen Charakter der Synode zu
dokumentieren. Es kamen zwar nur drei orientalische Bischöfe. Dennoch war die
Synode die erste Generalsynode des Abendlandes. Die Synode von 531
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unter
Papst Bonifaz II. erklärt die Ernennung eines Nachfolgers durch den Papst für
ungültig und zwingt ihn, sie zurückzunehmen. Aber schon im Jahre 449 schreibt
Leo der Große an Kaiser Theodosius II.: »Leo der Bischof und die heilige
Synode, die in der Stadt zusammengekommen ist.« Hier treten das synodale und
das primatiale Element als zwei Pole auf.
Ähnliches
gilt von der unter Martin I. im Jahre 649 abgehaltenen Lateransynode. Die Formel
lautet: »Martin, der Knecht der Knechte Gottes, und durch seine Gnade Bischof
der heiligen katholischen und apostolischen Kirche der Stadt Rom, zusammen mit (una
cum) unserem heiligen Konzil der hochwürdigen Priester.« Hin und wieder
treffen wir im 8. und 9. Jahrhundert die Formel, daß ein Beschluß »regulär
und synodal« zustandegekommen sei. Nur die synodale Beschlußfassung wurde
in jener Zeit für regulär gehalten.
Es
wird jedoch deutlich, daß die Entwicklung seit langem zur Alleinbestimmung des
Papstes tendiert. Tatsächlich wissen sich die Päpste schon vom 3. Jahrhundert
an, ja schon von Klemens von Rom an für die Gesamtkirche verantwortlich. So hat
Julius I. (337-352)
die Entscheidung der Synode von Tyros annulliert, auch wenn er sich nicht
durchzusetzen vermochte. Innozenz I.(401-417) forderte, daß die auf örtlichen
Synoden verhandelten wichtigen Angelegenheiten zur Bestätigung nach Rom
geschickt würden.
Dabei
berief er sich auf eine alte Gewohnheit. Leo der Große (440-461)
annullierte die Synode von Ephesus des Jahres 449. Gelasius (492-498) beanspruchte,
wiederum mit Berufung auf alte Gewohnheiten, das Recht, durch Synoden
Verurteilte zu rehabilitieren. Papst Nikolaus I. (858 - 867) nahm die
Kontrolle der Generalsynoden (Nationalsynoden) in Anspruch (nicht aber der
Provinzialsynoden). Die Pseudo-
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Isidorischen
Dekretalien (Mitte des 9.Jahrhunderts) schreiben dem Papst die Kontrolle aller
Synoden zu. Hadrian I. (772-795) nahm ganz allgemein das Recht in Anspruch,
Synodalbeschlüsse zu bestätigen. Diese päpstlichen Ansprüche konnten sich
nur mühsam durchsetzen. Eine afrikanische Synode des Jahres 418 hat sogar jede
Appellation an Rom verboten. In der fränkischen Kirche standen die Synoden bis
zu Karl dem Großen unter der Kontrolle der Könige.
Besonders
aufschlußreich ist das Verhältnis der allgemeinen Konzilien zum Papst. Wenn
wir die Konzilien von Nikaia, Chalkedon, das III. Konzil von Konstantinopel,
das II. von Nikaia und das IV. von Konstantinopel betrachten, so muß man
sagen, daß die Beschlußfassung kollegial geschah. Die päpstlichen Legaten
spielten eine bedeutende, aber keine entscheidende Rolle. Die
Glaubensdefinition von Chalkedon wird mit den Worten eingeleitet: »Die
heilige ökumenische Synode, welche durch die Gnade Gottes und den Willen der
Kaiser in Chalkedon versammelt ist, hat folgendes definiert.« Das II. Konzil
von Nikaia fügt noch hinzu, daß das Konzil, der Tradition der katholischen
Kirche folgend, eine Definition erläßt. Nach dem Konzil von Chalkedon ersucht
der Kaiser (15. Februar 453) Papst Leo ausdrücklich um Bestätigung. Ebenso
bittet das III. Konzil von Konstantinopel um Bestätigung dessen, was
synodaliter definiert worden ist. Das II. Konzil von Nikaia richtet eine solche
Bitte an den Papst nicht. Das IV. Konzil von Konstantinopef wiederum ersucht um
Bestätigung.
Diese
Vorgänge zeigen, daß es Jahrhunderte hindurch ein echtes Ringen zwischen dem
kollegialen und dem primatialen Verständnis der kirchlichen Autorität gab, daß
aber, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die besondere Bedeutung und Aufgabe des römischen
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Bischofs
anerkannt wurde, und daß von diesem selbst der Primat in irgendeiner Form von
Anfang an in Anspruch genommen wurde.
Ein
besonders aufschlußreiches Beispiel sowohl für die Tatsache dieses römischen
Selbstbewußtseins als auch für das Verständnis des Primats bietet Leo der Große,
wenn er vom Konzil von Ephesus die diskussionslose Annahme seiner Erklärung
verlangt. Er beachtet dabei allerdings das kollegiale Element, wenn er sich für
seine Entscheidung auf die Übereinstimmung mit allen Bischöfen, ja mit allen
Gläubigen beruft. Zugleich aber geht er darüber hinaus, wenn er die Nachfolgeschaft
Petri und den Beistand des Heiligen Geistes in das Spiel bringt. Er weiß sich
im Besitze einer von oben kommenden Autorität, durch welche er ermächtigt
ist, der maßgebende Zeuge des Glaubens der ganzen Kirche zu sein. Die
Versammlung hat denn auch durch ihre Akklamation: »Durch Leo hat Petrus
gesprochen« bekräftigt, daß die Lehre Leos mit dem Bekenntnis des heiligen
Petrus übereinstimmt.
Ähnlich
wie Leo der Große denkt Papst Agatho (678-681). Kaiser Konstantin IV. stellt
auf dem III. Konzil von Konstantinopel (680-681) das Lehrschreiben Agathos
vom 27.III. 680 ausdrücklich zur Diskussion. Die Konzilsväter stellen fest, daß
das Schreiben mit den Entscheidungen von Chalkedon und mit den Schriften des
Kyrill von Alexandrien übereinstimmt und nehmen es deshalb an. Einzelne Konzilsväter
indes erklären, daß eine solche Untersuchung überflüssig sei, weil die
Autorität des Papstes genüge.
Auch
nach dem II. Nizänischen Konzil (787) ist das letzte Kriterium der Wahrheit der
Glaube der Gesamtkirche. Auch hier traten jedoch Stimmen hervor, welche erklärten,
daß im Notfall für die allgemeine Verpflichtung eines Konzils die Zustimmung
von Rom ge-
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nüge.
Nicht wenige Konzilsväter nahmen das Lehrschreiben Hadrians I. (772 bis 795)
einfach aufgrund von dessen Lehrautorität an.
So
sehr in allen diesen Vorgängen das synodale und das primatiale Element zugleich
hervortreten, so zeigt sich doch eine Entwicklungsrichtung auf den Primat hin,
welcher dem kolligialen Element mehr und mehr überlegen wird. Die Berufung auf
das Jesuswort Mt 16,18 gewinnt immer mehr Kraft. Es war vor allem Papst Siricius
(384-399), welcher den Schritt von bloßen Anweisungen, Anordnungen und
Mahnungen zu streng befehlsmäßigen Erlassen, den sogenannten Dekretalen
machte. Ein sprechendes Beispiel für die Entwicklung des primatialen
Elementes bietet das III. Laterankonzil, das 11. Allgemeine (1179). Der Papst
erklärt: »De consilio fratrum nostrorum et sacri approbatione concilii ...
decrevimus.« Der Papst (Alexander III.) allein bestimmt.
Je
mehr die primatiale Gewalt sich durchzusetzen vermochte, um so mehr trat das
synodale Element in den Schatten. Erst in unseren Tagen ist es in seiner durch
die Schrift und durch die alte kirchliche Überlieferung in Lehre und Praxis
bezeugten Bedeutung wieder erkannt worden. Nach der lehrmäßigen, eindeutigen
Festigung des Primates konnte das synodale Element ohne Gefährdung des
Primats wieder stärker in das Bewußtsein eintreten. Trotz der unlöslichen,
durch die Christusoffenbarung selbst bezeugten Verbundenheit von kollegialem
und primatialem Element besteht eine polare Spannung, welche rational nicht
aufgelöst, sondern nur im Bfick auf die hinter dieser Spannung stehende göttliche
Wirklichkeit, nämlich auf den im Heiligen Geist in seiner Kirche lebenden
Herrn, vertrauensvoll akzeptiert werden kann (siehe auch W. de Vries, Die
Struktur der Kirche gemäß dem
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Konzil
von Chalkedon [51], in: Orientalis Christiana Periodica 35, 1969, 63-122.
Derselbe, Die Struktur der Kirche gemäß dem III. Konzil von Konstantinopel
[680/681], in: Volk Gottes. Festgabe J. Höfer, Freiburg 1967, 262-285.
Derselbe, Die Struktur der Kirche gemäß dem IV. Konzil von Konstantinopel
[869/870], in: Archivum Historiae Pontificiae 6, 1969, 7-42.
Wenn
man die altchristlichen Primatsäußerungen und Primatsbezeugungen mit dem
sogleich zu behandelnden l.Vatikanischen Konzil vergleicht, dann läßt sich
nicht übersehen, daß eine tiefgreifende Entwicklung vor sich ging. Sie wurde
dadurch ausgelöst, daß die römischen Bischöfe sich für die Unversehrtheit
der Überlieferung verantwortlich wußten und einsetzten. Handelnd sind sie sich
ihrer eigenen Aufgabe immer deutlicher bewußt geworden. Die für die
geschichtliche Gestalt der Kirche charakteristische Patriarchatsstruktur der
großräumigen Kirchenprovinzen wurde durch die Entwicklung der päpstlichen
Gewalt nicht abgeschafft. Die päpstliche Gewalt trat im allgemeinen nur in
ihrer Funktion als einer höchsten richterlichen Gewalt in Erscheinung, auch in
Glaubenssachen. Im Weitergang der Entwicklung seit dem Beginn des großen
morgenländtschen Schismas (1054) ging in der Westkirche die patriarchale Gewalt
in der primatialen auf. Die Bischöfe werden unmittelbar von Rom ernannt und
unterstehen ohne die Zwischeninstanz des Metropoliten Rom.
Das
Selbstverständnis der römischen Bischöfe entsprach mehr und mehr dem
Gesamtbewußtsein. Das Selbstverständnis der Kirche, welches sich im Handeln
entfaltet, ist zwar vielfach von Vorgängen und Realitäten veranlaßt, die außerhalb
ihres Wesens liegen. Derartiges führte indes nicht zu einer dauernden Über-
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fremdung.
Die Kirche gelangte vielmehr durch solche Anstöße immer mehr zu sich selbst.
Man darf sagen: Es war der von Christus gesandte Geist, es war die Heilsmacht
Jesu Christi selbst, welche in diesen Entwicklungsvorgängen im Spiele war.