7. Der Einfluß der geschichtlichen Fakten

Dieser kurze Überblick darf nicht zu der Meinung verführen, als ob sich der Primatsglaube auf geradem Wege von der apostolischen Zeit bis in das hohe Mittelalter entwickelt hätte. Er konnte sich vielmehr nur in ständigem, nicht selten heftigem Ringen mit dem ihm polar entgegengesetzten synodalen (kollegia­len) Element der kirchlichen Ordnung durchsetzen und stand sogar einige Zeit in dessen Schatten. Im An­schluß an W. de Vries, Orientierung 33, 1969 (243f, 260ff) sei folgendes angeführt. In Kleinasien haben schon bald nach der Mitte des 2. Jahrhunderts Bischö­fe aus einer oder auch aus mehreren Provinzen Ver­sammlungen abgehalten, um über den Ostertermin und die Irrlehre des Montanus zu entscheiden. Sie hat­ten dabei die Überzeugung, daß sie eine Aufgabe für

 

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die gesamte Kirche erfüllten. Im 3.Jahrhundert herrschte eine sehr rege synodale Tätigkeit in Nordafri­ka. Sie war veranlaßt durch die Frage der Gültigkeit der von Häretikern gespendeten Taufe und über die Behandlung der in der Verfolgungszeit abtrünnig Ge­wordenen, welche wieder zur Kirche zurückkehren wollten. Solche Synoden nahmen weit­gehende Voll­machten in Anspruch. Sie setzten z. B. Bischöfe ab. Sie erließen canones, welche von den Bischöfen einer Provinz beachtet werden mußten.

Derartige vielfach auf provinzialer Ebene stattfin­dende Synoden wurden vor allem in Antiochien, Alexandrien und Rom gehalten. Die Beschlüsse der römi­schen Synoden verpflichteten am Anfang nur den rö­mischen Kirchenbereich, welcher auch Mittel- und Un­teritalien umfaßte, nicht aber Oberitalien. Was das Verhältnis solcher Synoden zu dem Bischof von Rom betrifft, so teilten sie ihre Beschlüsse dem Papst mit, nicht zur Bestätigung, sondern zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Verbreitung. In den römischen Synoden spielte naturgemäß der Papst eine große Rolle. Dennoch scheint auch hier lange Zeit hindurch der Beschluß der Synoden maßgebend gewesen zu sein (vgl. das Schreiben des Papstes Cornelius [251 —253] an Cyprian über die römische Synode [251]: Der Beschluß wurde gefaßt »durch die Überein­stimmung aller, nachdem jeder einzelne seine Mei­nung gesagt hatte«. Siehe auch die Synode von Rom 313 und jene von 471).

Damasus l. (366 384) berief 382 eine Synode nach Rom ein, zu der er auch die orientalischen Bischöfe einlud, um den ökumenischen Charakter der Synode zu dokumentieren. Es kamen zwar nur drei orientali­sche Bischöfe. Dennoch war die Synode die erste Ge­neralsynode des Abendlandes. Die Synode von 531

 

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unter Papst Bonifaz II. erklärt die Ernennung eines Nachfolgers durch den Papst für ungültig und zwingt ihn, sie zurückzunehmen. Aber schon im Jahre 449 schreibt Leo der Große an Kaiser Theodosius II.: »Leo der Bischof und die heilige Synode, die in der Stadt zusammengekommen ist.« Hier tre­ten das synodale und das primatiale Element als zwei Pole auf.

Ähnliches gilt von der unter Martin I. im Jahre 649 abgehaltenen Lateransynode. Die Formel lautet: »Martin, der Knecht der Knechte Gottes, und durch seine Gnade Bischof der heiligen katholischen und apostolischen Kirche der Stadt Rom, zusammen mit (una cum) unserem heiligen Konzil der hochwürdigen Priester.« Hin und wieder treffen wir im 8. und 9. Jahr­hundert die Formel, daß ein Beschluß »regulär und sy­nodal« zustandegekommen sei. Nur die synodale Be­schlußfassung wurde in jener Zeit für regulär gehalten.

Es wird jedoch deutlich, daß die Entwicklung seit langem zur Alleinbestimmung des Papstes tendiert. Tatsächlich wissen sich die Päpste schon vom 3. Jahr­­hundert an, ja schon von Klemens von Rom an für die Gesamtkirche verantwortlich. So hat Julius I. (337-352) die Entscheidung der Synode von Tyros an­nul­liert, auch wenn er sich nicht durchzusetzen ver­mochte. Innozenz I.(401-417) forderte, daß die auf ört­lichen Synoden verhandelten wichtigen Angelegen­heiten zur Bestätigung nach Rom geschickt würden.

Dabei berief er sich auf eine alte Gewohnheit. Leo der Große (440-461) annullierte die Synode von Ephe­sus des Jahres 449. Gelasius (492-498) bean­spruch­te, wiederum mit Berufung auf alte Gewohnhei­ten, das Recht, durch Synoden Verurteilte zu rehabili­tie­ren. Papst Nikolaus I. (858 - 867) nahm die Kontrol­le der Generalsynoden (Nationalsynoden) in Anspruch (nicht aber der Provinzialsynoden). Die Pseudo-

 

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Isidorischen Dekretalien (Mitte des 9.Jahrhunderts) schrei­ben dem Papst die Kontrolle aller Synoden zu. Had­ri­an I. (772-795) nahm ganz allgemein das Recht in Anspruch, Synodalbeschlüsse zu bestätigen. Diese päpstlichen Ansprüche konnten sich nur mühsam durchsetzen. Eine afrikanische Synode des Jahres 418 hat sogar jede Appellation an Rom verboten. In der fränkischen Kirche standen die Synoden bis zu Karl dem Großen unter der Kontrolle der Könige.

Besonders aufschlußreich ist das Verhältnis der all­gemeinen Konzilien zum Papst. Wenn wir die Konzi­lien von Nikaia, Chalkedon, das III. Konzil von Kon­stantinopel, das II. von Nikaia und das IV. von Kon­stantinopel betrachten, so muß man sagen, daß die Beschlußfassung kollegial geschah. Die päpstlichen Legaten spielten eine bedeutende, aber keine ent­scheidende Rolle. Die Glaubensdefinition von Chalke­don wird mit den Worten eingeleitet: »Die heilige öku­menische Synode, welche durch die Gnade Gottes und den Willen der Kaiser in Chalkedon versammelt ist, hat folgendes definiert.« Das II. Konzil von Nikaia fügt noch hinzu, daß das Konzil, der Tradition der ka­tholischen Kirche folgend, eine Definition erläßt. Nach dem Konzil von Chalkedon ersucht der Kaiser (15. Fe­bruar 453) Papst Leo ausdrücklich um Bestätigung. Ebenso bittet das III. Konzil von Konstantinopel um Bestätigung dessen, was synodaliter definiert worden ist. Das II. Konzil von Nikaia richtet eine solche Bitte an den Papst nicht. Das IV. Konzil von Konstantinopef wiederum ersucht um Bestätigung.

Diese Vorgänge zeigen, daß es Jahrhunderte hin­durch ein echtes Ringen zwischen dem kollegialen und dem primatialen Verständnis der kirchlichen Autorität gab, daß aber, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die besondere Bedeutung und Aufgabe des römischen

 

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Bischofs anerkannt wurde, und daß von diesem selbst der Primat in irgendeiner Form von Anfang an in An­spruch genommen wurde.

Ein besonders aufschlußreiches Beispiel sowohl für die Tatsache dieses römischen Selbstbewußtseins als auch für das Verständnis des Primats bietet Leo der Große, wenn er vom Konzil von Ephesus die dis­kus­sionslose Annahme seiner Erklärung verlangt. Er be­achtet dabei allerdings das kollegiale Element, wenn er sich für seine Entscheidung auf die Übereinstimmung mit allen Bischöfen, ja mit allen Gläubigen beruft. Zu­gleich aber geht er darüber hinaus, wenn er die Nach­folgeschaft Petri und den Beistand des Heiligen Gei­stes in das Spiel bringt. Er weiß sich im Besitze einer von oben kommenden Autorität, durch welche er er­mächtigt ist, der maßgebende Zeuge des Glaubens der ganzen Kirche zu sein. Die Versammlung hat denn auch durch ihre Akklamation: »Durch Leo hat Petrus gesprochen« bekräftigt, daß die Lehre Leos mit dem Bekenntnis des heiligen Petrus übereinstimmt.

Ähnlich wie Leo der Große denkt Papst Agatho (678-681). Kaiser Konstantin IV. stellt auf dem III. Konzil von Konstantinopel (680-681) das Lehr­schreiben Aga­thos vom 27.III. 680 ausdrücklich zur Diskussion. Die Konzilsväter stellen fest, daß das Schreiben mit den Entscheidungen von Chalkedon und mit den Schriften des Kyrill von Alexandrien über­einstimmt und nehmen es deshalb an. Einzelne Kon­zilsväter indes erklären, daß eine solche Untersuchung überflüssig sei, weil die Autorität des Papstes genüge.

Auch nach dem II. Nizänischen Konzil (787) ist das letzte Kriterium der Wahrheit der Glaube der Gesamt­kirche. Auch hier traten jedoch Stimmen hervor, wel­che erklärten, daß im Notfall für die allgemeine Ver­pflichtung eines Konzils die Zustimmung von Rom ge-

 

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nüge. Nicht wenige Konzilsväter nahmen das Lehr­schreiben Hadrians I. (772 bis 795) einfach aufgrund von dessen Lehrautorität an.

So sehr in allen diesen Vorgängen das synodale und das primatiale Element zugleich hervortreten, so zeigt sich doch eine Entwicklungsrichtung auf den Primat hin, welcher dem kolligialen Element mehr und mehr überlegen wird. Die Berufung auf das Jesuswort Mt 16,18 gewinnt immer mehr Kraft. Es war vor allem Papst Siricius (384-399), welcher den Schritt von blo­ßen Anweisungen, Anordnungen und Mahnungen zu streng befehlsmäßigen Erlassen, den sogenannten Dekretalen machte. Ein sprechendes Beispiel für die Ent­wicklung des primatialen Elementes bietet das III. Late­rankonzil, das 11. Allgemeine (1179). Der Papst erklärt: »De consilio fratrum nostrorum et sacri approbatione concilii ... decrevimus.« Der Papst (Alexander III.) al­lein bestimmt.

Je mehr die primatiale Gewalt sich durchzusetzen vermochte, um so mehr trat das synodale Element in den Schatten. Erst in unseren Tagen ist es in seiner durch die Schrift und durch die alte kirchliche Überlie­ferung in Lehre und Praxis bezeugten Bedeutung wie­der erkannt worden. Nach der lehrmäßigen, eindeuti­gen Festigung des Primates konnte das synodale Ele­ment ohne Gefährdung des Primats wieder stärker in das Bewußtsein eintreten. Trotz der unlöslichen, durch die Christusoffenbarung selbst bezeugten Ver­bundenheit von kollegialem und primatialem Element besteht eine polare Spannung, welche rational nicht aufgelöst, sondern nur im Bfick auf die hinter dieser Spannung stehende göttliche Wirklichkeit, nämlich auf den im Heiligen Geist in seiner Kirche lebenden Herrn, vertrauensvoll akzeptiert werden kann (siehe auch W. de Vries, Die Struktur der Kirche gemäß dem

 

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Konzil von Chalkedon [51], in: Orientalis Christiana Periodica 35, 1969, 63-122. Derselbe, Die Struktur der Kirche gemäß dem III. Konzil von Konstantinopel [680/681], in: Volk Gottes. Festgabe J. Höfer, Frei­burg 1967, 262-285. Derselbe, Die Struktur der Kir­che gemäß dem IV. Konzil von Konstantinopel [869/870], in: Archivum Historiae Pontificiae 6, 1969, 7-42.

Wenn man die altchristlichen Primatsäußerungen und Primatsbezeugungen mit dem sogleich zu behan­delnden l.Vatikanischen Konzil vergleicht, dann läßt sich nicht übersehen, daß eine tiefgreifende Entwick­lung vor sich ging. Sie wurde dadurch ausgelöst, daß die römischen Bischöfe sich für die Unversehrtheit der Überlieferung verantwortlich wußten und einsetzten. Handelnd sind sie sich ihrer eigenen Aufgabe immer deutlicher bewußt geworden. Die für die geschichtli­che Gestalt der Kirche charakteristische Patriarchats­struktur der großräumigen Kirchenprovinzen wurde durch die Entwicklung der päpstlichen Gewalt nicht abgeschafft. Die päpstliche Gewalt trat im allgemeinen nur in ihrer Funktion als einer höchsten richterlichen Gewalt in Erscheinung, auch in Glaubenssachen. Im Weitergang der Entwicklung seit dem Beginn des gro­ßen morgenländtschen Schismas (1054) ging in der Westkirche die patriarchale Gewalt in der primatialen auf. Die Bischöfe werden unmittelbar von Rom er­nannt und unterstehen ohne die Zwischeninstanz des Metropoliten Rom.

Das Selbstverständnis der römischen Bischöfe ent­sprach mehr und mehr dem Gesamtbewußtsein. Das Selbstverständnis der Kirche, welches sich im Handeln entfaltet, ist zwar vielfach von Vorgängen und Realitä­ten veranlaßt, die außerhalb ihres Wesens liegen. Der­artiges führte indes nicht zu einer dauernden Über-

 

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fremdung. Die Kirche gelangte vielmehr durch solche Anstöße immer mehr zu sich selbst. Man darf sagen: Es war der von Christus gesandte Geist, es war die Heilsmacht Jesu Christi selbst, welche in diesen Ent­wicklungsvorgängen im Spiele war.

 

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