4.
Das Kollegium - Element »göttlicher« Einsetzung
Aus
diesem Zusammenhang ergibt sich für das Glaubensverständnis eine wichtige
Folgerung. Wenn das Bischofskollegium die Nachfolgeschaft des
Apostelkollegiums angetreten hat, dieses aber eine göttliche Einrichtung
ist, so kommt auch dem Kollegium der Bischöfe der Charakter einer
»göttlichen« Einrichtung zu, d.h. einer in der apostolischen Zeit
grundgelegten Institution. Dabei soll noch einmal betont werden, daß das
Bischofskollegium nicht alle Elemente des Apostelkollegiums übernommen hat und
übernehmen konnte, und daß auch über die Art und Weise, wie die
Nachfolgeschaft geoffenbart ist, verschiedene Meinungen möglich sind. Das
Konzil hat sich hierüber nicht geäußert. Es hat jedoch die Lehre vorgetragen,
daß der kollegiale Charakter des Bischofskollegiums tatsächlich
»göttlicher« Bestimmung entspricht. Aus diesem Grunde hat das
Bischofskollegium Vollmachten, Dienste und Aufgaben, welche nicht einfach aus
der Zusammenzählung der Vollmachten und der Dienste der Einzelbischöfe
resultieren. Das zeigt sich z.B. daran, daß die Einzelbischöfe für sich nicht
»unfehlbar« sind, daß daher auch die Summe ihrer bischöflichen Akte
formell keine Unfehlbarkeit ergibt, während aber wohl das Kollegium der
Bischöfe sowohl auf einem Konzil als auch in seiner Zerstreuung über die
Erde in Akten, die wahrhaft kollegial sind, in Gemeinschaft mit dem Papst
bindende Aussagen macht oder machen kann.
Das
Konzil weist zur Begründung der Lehre auch darauf hin, daß seit alters die
Bischöfe sowohl untereinander als auch mit dem Bischof von Rom durch die
Bande der Einheit, der Liebe und des Friedens in Gemeinschaft stehen; ferner
auf die Konzilien, welche
168
zur
gemeinsamen Lösung schwieriger und wichtiger Angelegenheiten abgehalten worden
sind. Es nennt auch, nur als Nebenbegründung, den Brauch, zur Erhebung eines
Gläubigen zum Bischof mehrere Bischöfe heranzuziehen. Näheres über die
Kollegialität und die noch offenen Fragen bei J. Ratzinger, Das neue Volk
Gottes, 2. Aufl. 1970, 181 ff.