4. Das Kollegium - Element »göttlicher« Einsetzung

 

Aus diesem Zusammenhang ergibt sich für das Glaubensverständnis eine wichtige Folgerung. Wenn das Bischofskollegium die Nachfolgeschaft des Apo­stelkollegiums angetreten hat, dieses aber eine göttli­che Einrichtung ist, so kommt auch dem Kollegium der Bischöfe der Charakter einer »göttlichen« Einrichtung zu, d.h. einer in der apostolischen Zeit grundgeleg­ten Institution. Dabei soll noch einmal betont werden, daß das Bischofskollegium nicht alle Elemente des Apostelkollegiums übernommen hat und übernehmen konnte, und daß auch über die Art und Weise, wie die Nachfolgeschaft geoffenbart ist, verschiedene Mei­nungen möglich sind. Das Konzil hat sich hierüber nicht geäußert. Es hat jedoch die Lehre vorgetragen, daß der kollegiale Charakter des Bischofskollegiums tatsächlich »göttlicher« Bestimmung entspricht. Aus diesem Grunde hat das Bischofskollegium Vollmach­ten, Dienste und Aufgaben, welche nicht einfach aus der Zusammenzählung der Vollmachten und der Dien­ste der Einzelbischöfe resultieren. Das zeigt sich z.B. daran, daß die Einzelbischöfe für sich nicht »unfehl­bar« sind, daß daher auch die Summe ihrer bischöfli­chen Akte formell keine Unfehlbarkeit ergibt, während aber wohl das Kollegium der Bischöfe sowohl auf ei­nem Konzil als auch in seiner Zerstreuung über die Er­de in Akten, die wahrhaft kollegial sind, in Gemein­schaft mit dem Papst bindende Aussagen macht oder machen kann.

Das Konzil weist zur Begründung der Lehre auch darauf hin, daß seit alters die Bischöfe sowohl unter­einander als auch mit dem Bischof von Rom durch die Bande der Einheit, der Liebe und des Friedens in Ge­meinschaft stehen; ferner auf die Konzilien, welche

 

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zur gemeinsamen Lösung schwieriger und wichtiger Angelegenheiten abgehalten worden sind. Es nennt auch, nur als Nebenbegründung, den Brauch, zur Er­hebung eines Gläubigen zum Bischof mehrere Bischö­fe heranzuziehen. Näheres über die Kollegialität und die noch offenen Fragen bei J. Ratzinger, Das neue Volk Gottes, 2. Aufl. 1970, 181 ff.

 

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