3. Das II. Vatikanische Konzil
Die
Rechtfertigung für die Glaubensaussage, daß die Apostel Nachfolger bestellt
haben, sieht das II. Vatikanische Konzil (Konstitution über die Kirche, Art.
20) darin, daß die Apostel gleichsam nach Art eines Testamentes ihren
unmittelbaren Mitarbeitern die Aufgaben stellten, das von ihnen begonnene Werk
zu vollenden und zu kräftigen, und diesen die Anordnung gaben, daß sie vor
ihrem eigenen Hingange wieder andere bewährte Männer mit dem Heilsdienst
betrauten.
Die
Bischöfe nehmen in einer besonderen Weise an dem Lehr-, Priester- und Hirtenamt
Christi Anteil, an welchem das ganze Volk Gottes teilnimmt. Dessen Teilnahme erhält
durch die Teilnahme der Bischöfe eine geschichtlich-konkrete Verwirklichung
und Intensivierung mit der Maßgabe, daß das II. Vatikanische Konzil von
einem Wesensunterschied spricht (Konstitution »Lumen gentium«, Art. 28).
Nach
der Aussage des Konzils nimmt unter den verschiedensten Diensten, die schon
von den ersten Zeiten an in der Kirche ausgeübt wurden, die Aufgabe derer
einen hervorragenden Platz ein, die zum Bischofsamt bestellt wurden und kraft
der auf den Ursprung zurückreichenden Nachfolge auf apostolischem Grunde
stehen. Die vom Konzil angeführten Schrifttexte (Apg 6,2-6; 11,30; 13,1; 14,
23; 20, 17; 1 Thess 5,12-13; Phil 1,1; Kol 4,11; Apg 20,25-27; 2 Tim 4,6f) bie-
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die Ansätze für jene Entwicklung des Bischofsamtes, welche uns gegen Ende
der apostolischen Zeit begegnet. Es ist wichtig zu betonen, daß die Schriftzeugnisse
für das Bischofsamt oder für das Kollegium der Bischöfe nach der
Glaubensaussage des II. Vatikanischen Konzils ebensogut in der Schrift und in
der Überlieferung begründet sind wie der Primat des Apostels Petrus und das
Papsttum.