3. Das II. Vatikanische Konzil

Die Rechtfertigung für die Glaubensaussage, daß die Apostel Nachfolger bestellt haben, sieht das II. Va­tikanische Konzil (Konstitution über die Kirche, Art. 20) darin, daß die Apostel gleichsam nach Art ei­nes Testamentes ihren unmittelbaren Mitarbeitern die Aufgaben stellten, das von ihnen begonnene Werk zu vollenden und zu kräftigen, und diesen die Anordnung gaben, daß sie vor ihrem eigenen Hingange wieder an­dere bewährte Männer mit dem Heilsdienst betrauten.

Die Bischöfe nehmen in einer besonderen Weise an dem Lehr-, Priester- und Hirtenamt Christi Anteil, an welchem das ganze Volk Gottes teilnimmt. Dessen Teilnahme erhält durch die Teilnahme der Bischöfe ei­ne geschichtlich-konkrete Verwirklichung und Inten­si­vierung mit der Maßgabe, daß das II. Vatikanische Konzil von einem Wesensunterschied spricht (Konsti­tution »Lumen gentium«, Art. 28).

Nach der Aussage des Konzils nimmt unter den ver­schiedensten Diensten, die schon von den ersten Zei­ten an in der Kirche ausgeübt wurden, die Aufgabe derer einen hervorragenden Platz ein, die zum Bischofs­amt bestellt wurden und kraft der auf den Ursprung zurückreichenden Nachfolge auf apostolischem Grun­de stehen. Die vom Konzil angeführten Schrifttexte (Apg 6,2-6; 11,30; 13,1; 14, 23; 20, 17; 1 Thess 5,12-13; Phil 1,1; Kol 4,11; Apg 20,25-27; 2 Tim 4,6f) bie-

 

147

 

ten die Ansätze für jene Entwicklung des Bischofsam­tes, welche uns gegen Ende der apostolischen Zeit be­gegnet. Es ist wichtig zu betonen, daß die Schrift­zeugnisse für das Bischofsamt oder für das Kollegium der Bischöfe nach der Glaubensaussage des II. Vatika­nischen Konzils ebensogut in der Schrift und in der Überlieferung begründet sind wie der Primat des Apo­stels Petrus und das Papsttum.

 

 

Zurück zum Inhaltsverzeichnis Band V-2