2.
Kapitel
Weihegewalt
und Hirtengewalt
1.
Unterscheidung
Für
das Verständnis des Bischofsamtes ist es von Bedeutung, Weihegewalt und
Hirtengewalt zu unterscheiden. Die von Christus den Jüngern übertragene
Sendungsaufgabe schließt eine Reihe von Teilermächtigungen in sich: nämlich
den Auftrag, zu predigen, zu taufen, das Gedächtnismahl zu feiern, die
Gemeinden zu leiten. Die Sendungsgewalt wurde trotz der Verschiedenheit ihrer
Funktionen als eine einheitliche, von Christus bzw. von Gott selbst verliehene
Gewalt verstanden. Die Entwicklung der Kirche brachte es jedoch mit sich, daß
eine Aufgliederung der Gewalt zustande kam.
Der
Anlaß hierfür war folgender: Der für eine Gemeinde in Aussicht genommene
Leiter, der Bischof, wurde jeweils durch Handauflegung und Gebet für eine
bestimmte Ortsgemeinde unter Zustimmung der Gemeinde bestellt. Die Handauflegung
bedeutet immer zugleich die Ermächtigung und Beauftragung, eine bestimmte
Gemeinde zu leiten (relative Ordination), Eine schwer zu entscheidende Frage
entstand dann, wenn ein solcher Ortsbischof sich durch seinen Lebenswandel
oder durch häretische Ansichten als unwürdig erwies. Er konnte nicht weiter
seiner bischöflichen Aufgabe dienen. Er mußte daher abgesetzt wer den. Es
fragte sich jedoch, ob er mit der Absetzung jegliche geistliche Gewalt verliere.
Die Donatisten in Nordafrika hatten von der Heiligkeit der Kirche eine so hohe
Meinung, daß sie erklärten, nur Heilige könnten
152
Träger
heiliger, kirchlicher Vollmachten sein. Der Sünder verliere durch seine Sünde
jegliche geistliche Gewalt. Er könne daher keine Sakramente spenden, keine
Eucharistie feiern und keine Sünden vergeben.
Im
Verfolg schwärmerischer Thesen des Donatis-mus vertrat Tertullian in späteren
Jahren die Lehre, daß die Bischöfe bloß die disziplinäre Nachfolge der
Apostel angetreten haben, die Fülle der Sendung liege aber bei der unmittelbar
vom Geiste Gottes selbst zusammengeführten und geleiteten Kirche des Geistes.
Unter Berufung auf Mt 18,20 erklärt er: »Wo der kirchliche Ordo nicht
zusammentritt, opferst du und taufst du und bist du Priester dir allein« (De
exhortatione castitatis, 7. Nach Kl. Mörsdorf, Das Weihesakrament in seiner
Tragweite für den verfassungsrechtlichen Aufbau der Kirche in: Ephemerides
Theologicae Lovanienses 1976, 197f; das Ganze 193-204. Siehe auch den Artikel
vom gleichen Verfasser: Die Entwicklung der Zweigliedrigkeit der kirchlichen
Hierarchie in: Münchener theologische Zeitschrift 3, 1951, 1 - 16). Eine bedeutsame
Rolle in diesen Auseinandersetzungen spielte Augustinus. Er hat zwar selbst
noch keine befriedigende Lösung gefunden. Aber er hat eine solche angebahnt,
und zwar durch seine Lehre von dem auch den häretischen Bischöfen
verbleibenden Weihecharakter, von dem geistlichen Prägemal. Dieses ist nach
Augustinus unverlierbar. Es stellt in irgendeiner Weise eine Christusähnlichkeit
dar, welche die Grundlage dafür ist, daß auch ein solcher Bischof Sakramente
spenden kann. Man lernte aufgrund schmerzlicher Erfahrung zwischen der
unverlierbaren Weihegewalt und der verlierbaren Leitungsgewalt unterscheiden.
Wie
schwer es jedoch der Theologie war, diese sich durch die Erfahrung aufdrängende
Unterscheidung auch zu realisieren, sieht man an einem Beschluß des
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Konzils
von Chalkedon, welches eine absolute Ordination, d. h. eine Ordination, durch
welche der Geweihte nicht zugleich Bischof einer bestimmten Ortsgemeinde und mit
deren Leitung beauftragt wurde, für sinnlos bzw. regelwidrig, ja für ungültig
erklärt hat, weil der Geweihte seine Gewalt nicht ausüben könne. Die Auseinandersetzung
über diese Frage dauerte bis in das 12. Jahrhundert, mit dem Ergebnis, daß die
einmal übertragene Weihegewalt unverlierbar sei, während das Amt entzogen
werden könne.