2. Kapitel

 

Weihegewalt und Hirtengewalt

  

1. Unterscheidung

 

Für das Verständnis des Bischofsamtes ist es von Bedeutung, Weihegewalt und Hirtengewalt zu unter­scheiden. Die von Christus den Jüngern übertragene Sendungsaufgabe schließt eine Reihe von Teilermäch­tigungen in sich: nämlich den Auftrag, zu predigen, zu taufen, das Gedächtnismahl zu feiern, die Gemeinden zu leiten. Die Sendungsgewalt wurde trotz der Ver­schiedenheit ihrer Funktionen als eine einheitliche, von Christus bzw. von Gott selbst verliehene Gewalt ver­standen. Die Entwicklung der Kirche brachte es jedoch mit sich, daß eine Aufgliederung der Gewalt zustande kam.

Der Anlaß hierfür war folgender: Der für eine Ge­meinde in Aussicht genommene Leiter, der Bischof, wurde jeweils durch Handauflegung und Gebet für ei­ne bestimmte Ortsgemeinde unter Zustimmung der Gemeinde bestellt. Die Handauflegung bedeutet im­mer zugleich die Ermächtigung und Beauftragung, ei­ne bestimmte Gemeinde zu leiten (relative Ordination), Eine schwer zu entscheidende Frage entstand dann, wenn ein solcher Ortsbischof sich durch seinen Le­benswandel oder durch häretische Ansichten als un­würdig erwies. Er konnte nicht weiter seiner bischöfli­chen Aufgabe dienen. Er mußte daher abgesetzt wer den. Es fragte sich jedoch, ob er mit der Absetzung jegliche geistliche Gewalt verliere. Die Donatisten in Nordafrika hatten von der Heiligkeit der Kirche eine so hohe Meinung, daß sie erklärten, nur Heilige könnten

 

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Träger heiliger, kirchlicher Vollmachten sein. Der Sün­der verliere durch seine Sünde jegliche geistliche Ge­walt. Er könne daher keine Sakramente spenden, kei­ne Eucharistie feiern und keine Sünden vergeben.

Im Verfolg schwärmerischer Thesen des Donatis-mus vertrat Tertullian in späteren Jahren die Lehre, daß die Bischöfe bloß die disziplinäre Nachfolge der Apostel angetreten haben, die Fülle der Sendung liege aber bei der unmittelbar vom Geiste Gottes selbst zu­sammengeführten und geleiteten Kirche des Geistes. Unter Berufung auf Mt 18,20 erklärt er: »Wo der kirch­liche Ordo nicht zusammentritt, opferst du und taufst du und bist du Priester dir allein« (De exhortatione castitatis, 7. Nach Kl. Mörsdorf, Das Weihesakrament in seiner Tragweite für den verfassungsrechtlichen Auf­bau der Kirche in: Ephemerides Theologicae Lovanienses 1976, 197f; das Ganze 193-204. Siehe auch den Artikel vom gleichen Verfasser: Die Entwicklung der Zweigliedrigkeit der kirchlichen Hierarchie in: Münche­ner theologische Zeitschrift 3, 1951, 1 - 16). Eine be­deutsame Rolle in diesen Auseinandersetzungen spiel­te Augustinus. Er hat zwar selbst noch keine befriedi­gende Lösung gefunden. Aber er hat eine solche an­gebahnt, und zwar durch seine Lehre von dem auch den häretischen Bischöfen verbleibenden Weihecha­rakter, von dem geistlichen Prägemal. Dieses ist nach Augustinus unverlierbar. Es stellt in irgendeiner Weise eine Christusähnlichkeit dar, welche die Grundlage da­für ist, daß auch ein solcher Bischof Sakramente spen­den kann. Man lernte aufgrund schmerzlicher Erfah­rung zwischen der unverlierbaren Weihegewalt und der verlierbaren Leitungsgewalt unterscheiden.

Wie schwer es jedoch der Theologie war, diese sich durch die Erfahrung aufdrängende Unterscheidung auch zu realisieren, sieht man an einem Beschluß des

 

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Konzils von Chalkedon, welches eine absolute Ordination, d. h. eine Ordination, durch welche der Geweihte nicht zugleich Bischof einer bestimmten Ortsgemeinde und mit deren Leitung beauftragt wurde, für sinnlos bzw. regelwidrig, ja für ungültig erklärt hat, weil der Geweihte seine Gewalt nicht ausüben könne. Die Aus­einandersetzung über diese Frage dauerte bis in das 12. Jahrhundert, mit dem Ergebnis, daß die einmal übertragene Weihegewalt unverlierbar sei, während das Amt entzogen werden könne.

 

 

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