2. Weihe — Voraussetzung der Hirtengewalt

 

So unentbehrlich die Unterscheidung zwischen Weihegewalt und Leitungsgewalt war, um den Tatsa­chen der Kirchengeschichte gerecht werden zu kön­nen, so schloß sie doch eine schwere Gefahr in sich, die Gefahr nämlich, daß die Hirtengewalt als eine bloß äußere und das ordnende Recht als eine bloß mensch­liche Einrichtung gedeutet wird, während für das Heil im eigentlichen Sinne nur die Weihegewalt von Be­deutung sei. Im Mittelalter hat man dem eucharisti-schen Leibe Jesu Christi die Weihegewalt, dem mysti­schen Leibe, der Kirche, die Leitungsgewalt zugeord­net. Diese Aufteilung ist in der nachtridentinischen Zeit von der Theologie fast allgemein akzeptiert wor­den. Man hat dabei übersehen, daß sich die beiden Gewalten infolge ihrer Herkunft aus einer einzigen Wurzel, nämlich aus der einen und einheitlichen Sen­dungsgewalt Jesu Christi, nicht völlig voneinander trennen lassen, daß vielmehr jeweils die eine in die an­dere hineinspielt, daß es also keine Weihehandlung in der Kirche gibt, in welcher nicht zugleich die Hirtenge­walt wirksam würde, und keine Hirtentätigkeit, in wel­che nicht zugleich die Weihegewalt hineinwirkte.

 

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Nach der von der Kirche getroffenen Regelung setzt der Besitz von Hirtengewalt jenen von Weihegewalt voraus. Die beiden Gewalten sind einander so sehr zu­geordnet, daß in der Weihe immer ein »Grundbestand«, ein Kern von der Hirtengewalt gegeben ist, selbst wenn diesem, wie wir gleich sehen werden, nicht auch schon die Legitimität der Ausübung zukommt.

Der Unterschied der beiden Gewalten liegt weniger im Gegenständlichen als vielmehr in formalen, funktionellen Elementen. Die Weihegewalt gilt, wie wir sa­hen, als unverlierbar, die Hirtengewalt ist verlierbar. Sie wird verloren durch den Entzug des Amtes. Die Weihegewalt dient der heilswirksamen Erzeugung, Vertiefung und Bewahrung des göttlichen Lebens im Menschen, und zwar in einer diesen bindenden Weise. Die Hirtengewalt dient der heilswirksamen Ordnung des im Sakramentalen wurzelnden Lebens der brüder­lichen Gemeinschaft. Die Weihegewalt kann in der ganzen Kirche ausgeübt werden, die Hirtengewalt ist entweder gebietsmäßig oder personell begrenzt, da sie nur jenen Personen zugeordnet ist, für welche der Amtspriester aufgestellt wird.

 

 

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