2.
Weihe — Voraussetzung der Hirtengewalt
So
unentbehrlich die Unterscheidung zwischen Weihegewalt und Leitungsgewalt war, um
den Tatsachen der Kirchengeschichte gerecht werden zu können, so schloß
sie doch eine schwere Gefahr in sich, die Gefahr nämlich, daß die Hirtengewalt
als eine bloß äußere und das ordnende Recht als eine bloß menschliche
Einrichtung gedeutet wird, während für das Heil im eigentlichen Sinne nur die
Weihegewalt von Bedeutung sei. Im Mittelalter hat man dem eucharisti-schen
Leibe Jesu Christi die Weihegewalt, dem mystischen Leibe, der Kirche, die
Leitungsgewalt zugeordnet. Diese Aufteilung ist in der nachtridentinischen
Zeit von der Theologie fast allgemein akzeptiert worden. Man hat dabei übersehen,
daß sich die beiden Gewalten infolge ihrer Herkunft aus einer einzigen Wurzel,
nämlich aus der einen und einheitlichen Sendungsgewalt Jesu Christi, nicht völlig
voneinander trennen lassen, daß vielmehr jeweils die eine in die andere
hineinspielt, daß es also keine Weihehandlung in der Kirche gibt, in welcher
nicht zugleich die Hirtengewalt wirksam würde, und keine Hirtentätigkeit, in
welche nicht zugleich die Weihegewalt hineinwirkte.
154
Nach
der von der Kirche getroffenen Regelung setzt der Besitz von Hirtengewalt jenen
von Weihegewalt voraus. Die beiden Gewalten sind einander so sehr zugeordnet,
daß in der Weihe immer ein »Grundbestand«, ein Kern von der Hirtengewalt
gegeben ist, selbst wenn diesem, wie wir gleich sehen werden, nicht auch schon
die Legitimität der Ausübung zukommt.
Der
Unterschied der beiden Gewalten liegt weniger im Gegenständlichen als vielmehr
in formalen, funktionellen Elementen. Die Weihegewalt gilt, wie wir sahen, als
unverlierbar, die Hirtengewalt ist verlierbar. Sie wird verloren durch den
Entzug des Amtes. Die Weihegewalt dient der heilswirksamen Erzeugung, Vertiefung
und Bewahrung des göttlichen Lebens im Menschen, und zwar in einer diesen
bindenden Weise. Die Hirtengewalt dient der heilswirksamen Ordnung des im
Sakramentalen wurzelnden Lebens der brüderlichen Gemeinschaft. Die
Weihegewalt kann in der ganzen Kirche ausgeübt werden, die Hirtengewalt ist
entweder gebietsmäßig oder personell begrenzt, da sie nur jenen Personen
zugeordnet ist, für welche der Amtspriester aufgestellt wird.