5.
Kapitel
Vollzug
der bischöflichen Kollegialität
1.
Zwei Modi
Die
Vollzugsformen der Kollegialität der Bischöfe sind mannigfaltig. Das
II.Vatikanische Konzil äußert sich hierüber folgendermaßen (Art.23):
»Die
kollegiale Einheit tritt auch in den wechselseitigen Beziehungen der einzelnen
Bischöfe zu den Teilkirchen wie zur Gesamtkirche in Erscheinung. Der Bischof
von Rom ist als Nachfolger Petri das immerwährende, sichtbare Prinzip und
Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen. Die
Einzelbischöfe hinwiederum sind sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit
in ihren Teilkirchen, die nach
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dem
Bild der Gesamtkirche gestaltet sind. In ihnen und aus ihnen besteht die eine
und einzige katholische Kirche. Daher stellen die Einzelbischöfe je ihre
Kirche, alle zusammen aber in Einheit mit dem Papst die ganze Kirche im Band
des Friedens, der Liebe und der Einheit dar.
Die
Bischöfe, die den Teilkirchen vorstehen, üben als einzelne ihr Hirtenamt über
den ihnen anvertrauten Anteil des Gottesvolkes, nicht über andere Kirchen und
nicht über die Gesamtkirche aus. Aber als Glieder des Bischofskollegiums und
rechtmäßige Nachfolger der Apostel sind sie aufgrund von Christi Stiftung und
Vorschrift zur Sorge für die Gesamtkirche gehalten. Dies wird zwar nicht durch
einen hoheitlichen Akt wahrgenommen, trägt aber doch im höchsten Maße zum
Wohl der Gesamtkirche bei. Alle Bischöfe müssen nämlich die Glaubenseinheit
und die der ganzen Kirche gemeinsame Disziplin fördern und schützen sowie
die Gläubigen anleiten zur Liebe zum ganzen mystischen Leibe Christi,
besonders zu den armen und leidenden Gliedern und zu jenen, die Verfolgung erdulden
um der Gerechtigkeit willen (vgl. Mt 5,10). Endlich müssen sie alle
Bestrebungen fördern, die der ganzen Kirche gemeinsam sind, vor allem dazu, daß
der Glaube wachse und das Licht der vollen Wahrheit allen Menschen aufgehe. Im
übrigen aber gilt unverbrüchlich: Indem sie ihre eigene Kirche als Teil der
Gesamtkirche recht leiten, tragen sie wirksam bei zum Wohl des ganzen
mystischen Leibes, der ja auch der Leib der Kirche ist.
Die
Sorge, das Evangelium überall auf Erden zu verkündigen, geht die ganze Körperschaft
der Hirten an. Ihnen allen zusammen hat Christus den Auftrag gegeben und die
gemeinsame Pflicht auferlegt, wie schon Papst Coelestin den Vätern des Konzils
von Ephesus ins Bewußtsein rief. Deshalb sind die einzelnen Bi-
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schöfe
gehalten, soweit die Verwaltung ihres eigenen Amtes es zuläßt, in
Arbeitsgemeinschaft zu treten untereinander und mit dem Nachfolger Petri, dem
das hohe Amt, den christlichen Namen auszubreiten, in besonderer Weise übertragen
ist. Daher müssen sie mit allen Kräften den Missionen Arbeiter für die Ernte
wie auch geistliche und materielle Hilfe vermitteln, sowohl unmittelbar durch
sich selbst wie durch Weckung der eifrigen Mitarbeit ihrer Gläubigen. Schließlich
sollen die Bischöfe nach dem ehrwürdigen Beispiel der Vorzeit in umfassender
Liebesgemeinschaft den anderen Kirchen, besonders den benachbarten und bedürftigeren,
gern brüderliche Hilfe gewähren.
Dank
der göttlichen Vorsehung aber sind die verschiedenen Kirchen, die an
verschiedenen Orten von den Aposteln und ihren Nachfolgern eingerichtet worden
sind, im Laufe der Zeit zu einer Anzahl von organisch verbundenen
Gemeinschaften zusammengewachsen. Sie erfreuten sich unbeschadet der Einheit
des Glaubens und der einen göttlichen Verfassung der Gesamtkirche ihrer eigenen
Disziplin, eines eigenen liturgischen Brauches und eines eigenen theologischen
und geistlichen Erbes. Darunter haben vorzüglich gewisse alte
Patriarchatskirchen wie Stammütter des Glaubens andere Kirchen sozusagen als Töchter
geboren, mit denen sie durch ein engeres Liebesband im sakramentalen Leben
und in der gegenseitigen Achtung von Rechten und Pflichten bis auf unsere Zeiten
verbunden sind. Diese einträchtige Vielfalt der Ortskirchen zeigt in
besonders hellem Licht die Katholizität der ungeteilten Kirche. In ähnlicher
Weise können in unserer Zeit die Bischofskonferenzen vielfältige und
fruchtbare Hilfe leisten, um die kollegiale Gesinnung zu konkreter
Verwirklichung zu führen.«
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Man
muß von einem kollegialen Akt im strengen Sinne sprechen, wenn die Äußerung
der Bischöfe als eine Willensbildung der gesamten Bischöfe erscheint. Dabei
kann der Modus der Abstimmung verwendet werden. Hier ergibt sich allerdings eine
große Schwierigkeit. Man muß fragen, wann von einem Abstimmungsergebnis
gesagt werden kann, daß es wirklich die Willensäußerung des Kollegiums und
nicht nur eines Teiles des Kollegiums ist. Genügt hierfür eine
Zweidrittel-Mehrheit oder ist eine Dreiviertel-Mehrheit oder ist die Zustimmung
aller erforderlich? Auf diese Frage gibt es keine absolut sichere Antwort. Man
muß dem Kollegium der Bischöfe zugestehen, daß es selbst bestimmen kann,
unter welchen Bedingungen die durch Wahl erfolgende Willensäußerung als
kollegialer Akt betrachtet werden kann. Dabei ist zu beachten, daß im gewöhnlichen
Sinne unserer Alltagssprache eine moralische Einheit vorliegen muß. Auch
diese Frage läßt sich indes nicht in einer streng juristischen Weise lösen.
Der konstitutive Ausdruck der Kollegialität der Bischöfe ist das Konzil. Die
Kollegialität ist das Organ des dem Kollegium in Verbindung mit dem Papst
obliegenden Hirtenauftrags Jesu Christi.
Man
darf hieran das Problem fügen, ob über eine Wahrheit überhaupt durch
Abstimmung entschieden werden kann. Dies ist jedenfalls im Bereiche der natürlichen
Wissenschaften, sei es der Naturwissenschaft, sei es der Philosophie,
schlechterdings unmöglich. Es handelt sich jedoch bei der Abstimmung im
Kollegium der Bischöfe nicht einfachhin um die Feststellung einer Wahrheit,
sondern letztlich um das Bekenntnis zu Jesus Christus. So hat eine Abstimmung
den Sinn eines Christusbekenntnisses. Dies geschieht in dem der Kirche von
Christus gesandten Heiligen Geist, der sie in »alle Wahrheit hineinführt«.
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Naturgemäß
kann ein kollegialer Akt am zuverlässigsten ausgeführt werden aufgrund eines
Konzils. Da dies die zuverlässigste Form der kollegialen Tätigkeit der Bischöfe
ist, könnte man fragen, ob nicht die Abhaltung von Konzilien in kürzeren
Zwischenräumen als im Laufe der letzten Jahrhunderte geschehen soll, damit
die göttliche Institution der bischöflichen Kollegialität wirksam werden
kann. Indes ist die Ausübung der bischöflichen Kollegialgewalt durch ein
Konzil keineswegs die einzige Möglichkeit. Die Konstitution über die Kirche
weist darauf hin, daß die kollegiale Einheit auch in anderen Weisen, nämlich
in den wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Bischöfe zu den Teilkirchen
sowie zur Gesamtkirche in Erscheinung tritt. Wenn jeder Bischof auch nur
rechtliche Gewalt über den ihm anvertrauten Teil des Gottesvolkes hat, nicht über
andere Kirchen, auch nicht über die Gesamtkirche, so hat er doch für andere
Kirchen und für die gesamte Kirche Sorge zu tragen. So obliegt z. B. allen Bischöfen
die Sorge, daß das Evangelium auf der ganzen Welt verkündet wird. Zu dieser
Aufgabe gehört es auch, daß eine mit irdischen Gütern gesegnete Teilkirche
ärmeren Teilkirchen zu Hilfe kommt, oder daß der Priesterüberschuß einer
Teilkirche hilfreich wird für priesterarme Teilkirchen.