5. Kapitel

 

Vollzug der bischöflichen Kollegialität

 

 

1. Zwei Modi

 

Die Vollzugsformen der Kollegialität der Bischöfe sind mannigfaltig. Das II.Vatikanische Konzil äußert sich hierüber folgendermaßen (Art.23):

»Die kollegiale Einheit tritt auch in den wechselseiti­gen Beziehungen der einzelnen Bischöfe zu den Teil­kirchen wie zur Gesamtkirche in Erscheinung. Der Bi­schof von Rom ist als Nachfolger Petri das immerwäh­rende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen. Die Einzel­bischöfe hinwiederum sind sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen, die nach

 

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dem Bild der Gesamtkirche gestaltet sind. In ihnen und aus ihnen besteht die eine und einzige katholische Kir­che. Daher stellen die Einzelbischöfe je ihre Kirche, alle zusammen aber in Einheit mit dem Papst die ganze Kir­che im Band des Friedens, der Liebe und der Einheit dar.

Die Bischöfe, die den Teilkirchen vorstehen, üben als einzelne ihr Hirtenamt über den ihnen anvertrauten Anteil des Gottesvolkes, nicht über andere Kirchen und nicht über die Gesamtkirche aus. Aber als Glieder des Bischofskollegiums und rechtmäßige Nachfolger der Apostel sind sie aufgrund von Christi Stiftung und Vorschrift zur Sorge für die Gesamtkirche gehalten. Dies wird zwar nicht durch einen hoheitlichen Akt wahrgenommen, trägt aber doch im höchsten Maße zum Wohl der Gesamtkirche bei. Alle Bischöfe müs­sen nämlich die Glaubenseinheit und die der ganzen Kirche gemeinsame Disziplin fördern und schützen so­wie die Gläubigen anleiten zur Liebe zum ganzen my­stischen Leibe Christi, besonders zu den armen und leidenden Gliedern und zu jenen, die Verfolgung erdul­den um der Gerechtigkeit willen (vgl. Mt 5,10). Endlich müssen sie alle Bestrebungen fördern, die der ganzen Kirche gemeinsam sind, vor allem dazu, daß der Glau­be wachse und das Licht der vollen Wahrheit allen Menschen aufgehe. Im übrigen aber gilt unverbrüch­lich: Indem sie ihre eigene Kirche als Teil der Gesamt­kirche recht leiten, tragen sie wirksam bei zum Wohl des ganzen mystischen Leibes, der ja auch der Leib der Kirche ist.

Die Sorge, das Evangelium überall auf Erden zu ver­kündigen, geht die ganze Körperschaft der Hirten an. Ihnen allen zusammen hat Christus den Auftrag gege­ben und die gemeinsame Pflicht auferlegt, wie schon Papst Coelestin den Vätern des Konzils von Ephesus ins Bewußtsein rief. Deshalb sind die einzelnen Bi-

 

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schöfe gehalten, soweit die Verwaltung ihres eigenen Amtes es zuläßt, in Arbeitsgemeinschaft zu treten un­tereinander und mit dem Nachfolger Petri, dem das hohe Amt, den christlichen Namen auszubreiten, in besonderer Weise übertragen ist. Daher müssen sie mit allen Kräften den Missionen Arbeiter für die Ernte wie auch geistliche und materielle Hilfe vermitteln, so­wohl unmittelbar durch sich selbst wie durch Weckung der eifrigen Mitarbeit ihrer Gläubigen. Schließlich sollen die Bischöfe nach dem ehrwürdigen Beispiel der Vorzeit in umfassender Liebesgemeinschaft den anderen Kirchen, besonders den benach­barten und bedürftigeren, gern brüderliche Hilfe ge­währen.

Dank der göttlichen Vorsehung aber sind die ver­schiedenen Kirchen, die an verschiedenen Orten von den Aposteln und ihren Nachfolgern eingerichtet wor­den sind, im Laufe der Zeit zu einer Anzahl von orga­nisch verbundenen Gemeinschaften zusammenge­wachsen. Sie erfreuten sich unbeschadet der Einheit des Glaubens und der einen göttlichen Verfassung der Gesamtkirche ihrer eigenen Disziplin, eines eigenen li­turgischen Brauches und eines eigenen theologischen und geistlichen Erbes. Darunter haben vorzüglich ge­wisse alte Patriarchatskirchen wie Stammütter des Glaubens andere Kirchen sozusagen als Töchter gebo­ren, mit denen sie durch ein engeres Liebesband im sa­kramentalen Leben und in der gegenseitigen Achtung von Rechten und Pflichten bis auf unsere Zeiten ver­bunden sind. Diese einträchtige Vielfalt der Ortskir­chen zeigt in besonders hellem Licht die Katholizität der ungeteilten Kirche. In ähnlicher Weise können in unserer Zeit die Bischofskonferenzen vielfältige und fruchtbare Hilfe leisten, um die kollegiale Gesinnung zu konkreter Verwirklichung zu führen.«

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Man muß von einem kollegialen Akt im strengen Sinne sprechen, wenn die Äußerung der Bischöfe als eine Willensbildung der gesamten Bischöfe erscheint. Dabei kann der Modus der Abstimmung verwendet werden. Hier ergibt sich allerdings eine große Schwie­rigkeit. Man muß fragen, wann von einem Abstim­mungsergebnis gesagt werden kann, daß es wirklich die Willensäußerung des Kollegiums und nicht nur ei­nes Teiles des Kollegiums ist. Genügt hierfür eine Zweidrittel-Mehrheit oder ist eine Dreiviertel-Mehrheit oder ist die Zustimmung aller erforderlich? Auf diese Frage gibt es keine absolut sichere Antwort. Man muß dem Kollegium der Bischöfe zugestehen, daß es selbst bestimmen kann, unter welchen Bedingungen die durch Wahl erfolgende Willensäußerung als kollegialer Akt betrachtet werden kann. Dabei ist zu beachten, daß im gewöhnlichen Sinne unserer Alltagssprache ei­ne moralische Einheit vorliegen muß. Auch diese Fra­ge läßt sich indes nicht in einer streng juristischen Weise lösen. Der konstitutive Ausdruck der Kollegiali­tät der Bischöfe ist das Konzil. Die Kollegialität ist das Organ des dem Kollegium in Verbindung mit dem Papst obliegenden Hirtenauftrags Jesu Christi.

Man darf hieran das Problem fügen, ob über eine Wahrheit überhaupt durch Abstimmung entschieden werden kann. Dies ist jedenfalls im Bereiche der natür­lichen Wissenschaften, sei es der Naturwissenschaft, sei es der Philosophie, schlechterdings unmöglich. Es handelt sich jedoch bei der Abstimmung im Kollegium der Bischöfe nicht einfachhin um die Feststellung einer Wahrheit, sondern letztlich um das Bekenntnis zu Je­sus Christus. So hat eine Abstimmung den Sinn eines Christusbekenntnisses. Dies geschieht in dem der Kir­che von Christus gesandten Heiligen Geist, der sie in »alle Wahrheit hineinführt«.

 

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Naturgemäß kann ein kollegialer Akt am zuverläs­sigsten ausgeführt werden aufgrund eines Konzils. Da dies die zuverlässigste Form der kollegialen Tätigkeit der Bischöfe ist, könnte man fragen, ob nicht die Ab­haltung von Konzilien in kürzeren Zwischenräumen als im Laufe der letzten Jahrhunderte geschehen soll, da­mit die göttliche Institution der bischöflichen Kollegia­lität wirksam werden kann. Indes ist die Ausübung der bischöflichen Kollegialgewalt durch ein Konzil keines­wegs die einzige Möglichkeit. Die Konstitution über die Kirche weist darauf hin, daß die kollegiale Einheit auch in anderen Weisen, nämlich in den wechselseiti­gen Beziehungen der einzelnen Bischöfe zu den Teil­kirchen sowie zur Gesamtkirche in Erscheinung tritt. Wenn jeder Bischof auch nur rechtliche Gewalt über den ihm anvertrauten Teil des Gottesvolkes hat, nicht über andere Kirchen, auch nicht über die Gesamtkir­che, so hat er doch für andere Kirchen und für die ge­samte Kirche Sorge zu tragen. So obliegt z. B. allen Bi­schöfen die Sorge, daß das Evangelium auf der gan­zen Welt verkündet wird. Zu dieser Aufgabe gehört es auch, daß eine mit irdischen Gütern gesegnete Teilkir­che ärmeren Teilkirchen zu Hilfe kommt, oder daß der Priesterüberschuß einer Teilkirche hilfreich wird für priesterarme Teilkirchen.

 

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