6.
Kapitel
Verwendung
weltlicher Rechtsbegriffe
Die
Kirche bedient sich im Laufe der Jahrhunderte sowohl in ihrer Rechtstheorie als
auch in ihrer Rechts-
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praxis
vielfach der Rechtsbegriffe und der Rechtssymbole und der rechtlichen
Institutionen aus dem weltlichen Bereich (vgl. die Diözesanverfassung), ähnlich
wie sich die Theologie, die wissenschaftliche Reflexion über die göttliche
Offenbarung, der Begriffe aus der außerbiblischen Philosophie bedient hat.
Durch einen solchen Vorgang wird jedoch der für die Kirche charakteristische
Unterschied zwischen ihrer Rechtsgestalt und dem weltlichen Recht nicht
aufgehoben. Das Recht der Kirche wird durch solche Übernahmen nicht weltliches
Recht. Es wäre vorstellbar, daß die auf Christus zurückgehende
Grundstruktur der Kirche sich in anderen als den uns bekannten Verwirklichungs-
und Konkretisierungsweisen dargestellt hätte. Man braucht nur an den großen
Einfluß zu denken, welchen die römische Reichsverfassung oder die Konstantinische
Gesetzgebung oder das mittelalterliche Verhältnis von Imperium und Sacerdotium
ausgeübt haben. Durch die Herkunft der Kirche in ihrer rechtlichen
Grundstruktur von Jesus Christus stellt sie in ihrer gesellschaftlichen
Verfassung ein wirksames Zeichen des Heiles dar. Sie existiert in der Spannung
von Göttlichem und Menschlichem.
Man
kann den Unterschied zwischen dem göttlichen und dem menschlichen Element in
der Kirche nicht immer genau angeben. Man kann die beiden nicht völlig
voneinander trennen. Grundsätzlich jedoch bleibt der Unterschied bestehen. So könnte
man z. B., wie gesagt, nie den Unterschied von Laien und Klerikern, von Primat
und Episkopat aufheben. Der Papst könnte nie eine bischofsfreie Kirche
hervorbringen. Aber in der Art und Weise, wie diese grundlegenden Rechtsverhältnisse
konkret realisiert werden, spielen das menschliche Urteil, Neigungen und
Abneigungen, das Temperament, das »Milieu« keine geringe Rolle.
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So
wird z. B. heute darum gerungen, den päpstlichen Primat von seiner
zentralistischen Form zu befreien. Ebenso hat sich die Kirche heute um eine
Neugestaltung des gesamten liturgischen Lebens bemüht. Dies wiederum hat im
Gefolge, daß das Bischofsamt in einer neuen Weise ins Licht tritt.
Auf
die zahlreichen Änderungen, welche im Laufe der letzten Jahre in bezug auf
Bestimmungen des kirchlichen Rechtsbuches vorgenommen wurden, etwa
hinsichtlich der Eheschließungsform, und auf die in Aussicht genommene Revision
des gesamten, nicht in der göttlichen Dimension liegenden Kirchenrechtes
braucht nur hingewiesen zu werden. Insofern die rechtliche Grundordnung von
Christus der Kirche ein für allemal eingestiftet ist, ist sie so sehr im
Sakramentalen, im Heilshaften, in ihm selbst verwurzelt, daß sie sich nie
verselbständigen kann, ohne das eigene Wesen zu verfehlen. Es gibt das Recht
in der Kirche nur um des Dienstes am Heile willen. Ein anderer Gebrauch wäre
ein Mißbrauch. Dabei muß hinzugefügt werden, daß auch dort Heil geschehen
kann, wo der Augenschein es nicht vermuten läßt. Auch die kirchenrechtliche
Wissenschaft ist daher ein Element der theologischen Gesamtwissenschaft.
Wo
Recht ist, ist Überordnung und Unterordnung, Sendung und Gehorsam. Das Recht in
der Kirche verleiht eine geistliche Vollmacht. Die Ermächtigung durch das
Recht bedeutet eine Verpflichtung zum Dienste am Heil, je höher die Ermächtigung
ist, um so mehr (Mt 20,25ff). Deshalb ist die Ausübung des Rechts ein Dienst brüderlicher
Liebe. Es gibt grund- sätzlich keinen Gegensatz zwischen Rechtskirche und
Liebeskirche, zwischen »Amtskirche« und »Geistkirche«. Das Kirchenamt ist
gerade der Ort und die Weise des Geistwirkens. Der Geist hat sich nicht exklusiv
an
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das
Amt gebunden. Er weht, wo er will (Joh 3,8). Aber die Ämter der Kirche sind vom
Geiste geschaf- fen. Die Geistsendung war konstitutiv für die Grundämter.
Auch die Verwalter der Ämter sind in ihren Handlungen vom Geiste erfüllt und
werden von ihm geleitet. In den Trägern des kirchlichen Amtes ist Jesus
Christus selbst im Heiligen Geiste tätig.