6. Kapitel

 

Verwendung weltlicher Rechtsbegriffe

 

Die Kirche bedient sich im Laufe der Jahrhunderte sowohl in ihrer Rechtstheorie als auch in ihrer Rechts-

 

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praxis vielfach der Rechtsbegriffe und der Rechtssym­bole und der rechtlichen Institutionen aus dem weltli­chen Bereich (vgl. die Diözesanverfassung), ähnlich wie sich die Theologie, die wissenschaftliche Reflexion über die göttliche Offenbarung, der Begriffe aus der außerbiblischen Philosophie bedient hat. Durch einen solchen Vorgang wird jedoch der für die Kirche cha­rakteristische Unterschied zwischen ihrer Rechtsge­stalt und dem weltlichen Recht nicht aufgehoben. Das Recht der Kirche wird durch solche Übernahmen nicht weltliches Recht. Es wäre vorstellbar, daß die auf Chri­stus zurückgehende Grundstruktur der Kirche sich in anderen als den uns bekannten Verwirklichungs- und Konkretisierungsweisen dargestellt hätte. Man braucht nur an den großen Einfluß zu denken, wel­chen die römische Reichsverfassung oder die Kon­stantinische Gesetzgebung oder das mittelalterliche Verhältnis von Imperium und Sacerdotium ausgeübt haben. Durch die Herkunft der Kirche in ihrer rechtli­chen Grundstruktur von Jesus Christus stellt sie in ih­rer gesellschaftlichen Verfassung ein wirksames Zei­chen des Heiles dar. Sie existiert in der Spannung von Göttlichem und Menschlichem.

Man kann den Unterschied zwischen dem göttli­chen und dem menschlichen Element in der Kirche nicht immer genau angeben. Man kann die beiden nicht völlig voneinander trennen. Grundsätzlich jedoch bleibt der Unterschied bestehen. So könnte man z. B., wie gesagt, nie den Unterschied von Laien und Kleri­kern, von Primat und Episkopat aufheben. Der Papst könnte nie eine bischofsfreie Kirche hervorbringen. Aber in der Art und Weise, wie diese grundlegenden Rechtsverhältnisse konkret realisiert werden, spielen das menschliche Urteil, Neigungen und Abneigungen, das Temperament, das »Milieu« keine geringe Rolle.

 

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So wird z. B. heute darum gerungen, den päpstlichen Primat von seiner zentralistischen Form zu befreien. Ebenso hat sich die Kirche heute um eine Neugestal­tung des gesamten liturgischen Lebens bemüht. Dies wiederum hat im Gefolge, daß das Bischofsamt in ei­ner neuen Weise ins Licht tritt.

Auf die zahlreichen Änderungen, welche im Laufe der letzten Jahre in bezug auf Bestimmungen des kirchlichen Rechtsbuches vorgenommen wurden, et­wa hinsichtlich der Eheschließungsform, und auf die in Aussicht genommene Revision des gesamten, nicht in der göttlichen Dimension liegenden Kirchenrechtes braucht nur hingewiesen zu werden. Insofern die rechtliche Grundordnung von Christus der Kirche ein für allemal eingestiftet ist, ist sie so sehr im Sakramen­talen, im Heilshaften, in ihm selbst verwurzelt, daß sie sich nie verselbständigen kann, ohne das eigene We­sen zu verfehlen. Es gibt das Recht in der Kirche nur um des Dienstes am Heile willen. Ein anderer Gebrauch wäre ein Mißbrauch. Dabei muß hinzugefügt werden, daß auch dort Heil geschehen kann, wo der Augen­schein es nicht vermuten läßt. Auch die kirchenrechtli­che Wissenschaft ist daher ein Element der theologischen Gesamtwissenschaft.

Wo Recht ist, ist Überordnung und Unterordnung, Sendung und Gehorsam. Das Recht in der Kirche ver­leiht eine geistliche Vollmacht. Die Ermächtigung durch das Recht bedeutet eine Verpflichtung zum Dienste am Heil, je höher die Ermächtigung ist, um so mehr (Mt 20,25ff). Deshalb ist die Ausübung des Rechts ein Dienst brüderlicher Liebe. Es gibt grund- sätzlich keinen Gegensatz zwischen Rechtskirche und Liebeskirche, zwischen »Amtskirche« und »Geistkirche«. Das Kirchenamt ist gerade der Ort und die Weise des Geistwirkens. Der Geist hat sich nicht exklusiv an

 

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das Amt gebunden. Er weht, wo er will (Joh 3,8). Aber die Ämter der Kirche sind vom Geiste geschaf- fen. Die Geistsendung war konstitutiv für die Grund­ämter. Auch die Verwalter der Ämter sind in ihren Handlungen vom Geiste erfüllt und werden von ihm geleitet. In den Trägern des kirchlichen Amtes ist Je­sus Christus selbst im Heiligen Geiste tätig.

 

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