3. Verbindung des Primats

mit Petri Aufenthalt in Rom

Man kann fragen, ob der römische Aufenthalt des Apostels Petrus für den Primat des Bischofs von Rom so fundamental ist, daß, wäre Petrus nicht in Rom ge­wesen, dem Primat des römischen Bischofs die Grundlage entzogen würde. Die Antwort ist umstrit­ten. Man wird jedoch sagen dürfen: Es wäre möglich, einen Auftrag des Apostels Petrus in dieser Frage an­zunehmen. Der konkreten Situation würde es auch entsprechen, wenn man eine Entscheidung der Kirche am Rande des apostolischen Zeitalters annähme. Wir können auch dann noch von einer Entscheidung der Apostel reden, wenn sich die Entscheidung an der Grenze des apostolischen Zeitalters zu der nachapo­stolischen Zeit hin vollzogen hat. Oder liegt ein Hoheitsakt der Kirche zu Beginn der nachapostoli­schen Zeit vor?

Im gleichen Bereiche liegt die Frage, ob die Verbin­dung der Nachfolgeschaft des Petrus mit dem Bischof von Rom unlöslich sei. Auch diese Frage ist in der ka-

 

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tholischen Theologie umstritten. Selbstverständlich könnte der Bischof von Rom de facto seinen Regie­rungssitz in eine andere Stadt verlegen. Es fragt sich aber, ob auch eine rechtliche Änderung möglich wäre, derart, daß der Bischof eines anderen Bischofssitzes Nachfolger des Apostels Petrus werden könnte. Die Frage hängt naturgemäß auf das engste mit dem Pro­blem zusammen, warum der Bischof von Rom Nach­folger des Apostels Petrus geworden ist. Wenn man dies, um in der Sprache der heutigen Theologie zu re­den, auf einen Hoheitsakt zurückführt, der in der kirchlichen Vollmacht seinen Grund hat, dann könnte durch einen ähnlichen kirchlichen Hoheitsakt auch de jure eine Änderung vorgenommen werden. Hierfür wäre zuständig der höchste Vollmachtsträger in der Kirche, d.h. ent­weder der Papst selbst oder das Bi­schofskollegium mit dem Papst an der Spitze. Diese Antwort scheint realistisch zu sein, wird aber der tradi­tionellen Überzeugung der Kirche nicht gerecht.

 

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