11.
Unfehlbarkeit und geschichtliche Situation
Unfehlbare
Glaubensentscheidungen sind immer Zeichen des hohen Ernstes und des schweren Verantwortungsbewußtseins,
welches die Kirche gegenüber Christus, ihrem im Geiste präsenten Herrn, erfüllt.
Es wird mit dem Worte von der Unfehlbarkeit keineswegs ausgeschlossen, daß die
Glaubensaussage unter dem Gesetz steht, welches Paulus ein für allemal ausgedrückt
hat: »Stückwerk ist unser Erkennen (1 Kor 13,9).« Dies bedeutet, daß die
Weise der Glaubensaussage hinsichtlich ihrer Zeit, Ihrer Opportunität, ihres
Ortes, ihrer sprachlichen Formulierung teil hat an der Relativität des
Geschichtlichen. Inbezug auf diese Probleme ist die Aussage nicht unfehlbar. Die
Unfehlbarkeit bezieht sich also nicht auf die sprachliche Formulierung oder
auf die Zeitgemäßheit, ohne daß der Inhalt selbst relativiert wird. Man muß
darüber hinaus betonen, daß die Aussageweise bedingt ist durch die persönliche
Eigenart, die Vorzüge und die Grenzen, die Tugenden und die Schwächen, die
Vorliebe und die Toleranz, die gesellschaftliche, die kulturelle und politische
Imprägnierung dessen, der die Entscheidung trifft. Ferner ist zu bedenken,
daß auch endgültige Glaubensentscheidungen an dem eschatologischen Charakter
der Gesamtkirche teilnehmen.
Sie
bedeuten zwar eine endgültige Klärung eines bestimmten Glaubenspunktes im
Glaubensfeld gegenüber Bedrohungen und Gefährdungen, so daß von der Stunde
der Entscheidung an kein Angehöriger des Gottesvolkes, wenn er in vollem Maße
der Glaubensgemeinschaft verbunden sein will, eine andere Inhaltlichkeit
akzeptieren kann. Was bis dahin ungeklärt und offen war, wird durch die
Entscheidung verpflichtend.
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Dennoch
bedeutet die Entscheidung nicht einfachhin ein Ende. Sie stellt vielmehr
zugleich einen neuen Anfang dar. Sie ist nämlich eine Herausforderung zu einem
tieferen Verständnis sowohl im Felde der endgültig definierten Wahrheit als
auch und insbesondere hinsichtlich ihres Stellenwertes im Ganzen der christlichen
Offenbarung. Ein Blick auf die bisher getroffenen endgültigen
Glaubensentscheidungen der Kirche bestätigt diese Tatsache. So hat z.B. die
Glaubensentscheidung von der leiblichen Verklärung Marias dazu gezwungen, den
Sinn des Leiblichen, des Materiellen, das Verhältnis von Leib und Seele, den
Sinn der Unsterblichkeit des menschlichen Geistes, ja den gesamten
eschatologischen Charakter der Kirche von neuem zu durchdenken und tiefer in
diese Geheimnisse einzudringen. Dies vermag wiederum rückwirkend zu einem
tieferen und allseitigeren Verständnis des Dogmas selbst zu führen, vielleicht
sogar unter Ausschluß etwaiger akzidentaliter mitlaufender Ideologien, dies
alles ohne Änderung des ursprünglichen Glaubenssinnes. Das Dogma fordert
also jeweils eine sorgfältige Interpretation. Infolge seiner notwendigerweise
knappen, satzhaften Formulierung ist eine Hermeneutik unentbehrlich, da in
einem Satz eine dichte Wahrheit nie eindeutig nach allen Seiten (Implikationen)
hin unmißverständlich ausgedrückt werden kann.
Die
Situationsgebundenheit der Glaubensaussage hinsichtlich ihres Anlasses und
ihrer Gestalt hat die Folge, daß die Glaubensaussage in späteren Zeiten zwar
nicht ihren Charakter als Wahrheit, wohl aber ihr Gewicht im Glaubensganzen ändert,
weil die Aktualität geschwunden ist. Infolge der Zusammengehörigkeit von
Aussageform und Aussageinhalt wird eine neue sprachliche Verleiblichung auch
stets zu einer allseitigeren und eindringenderen Glaubenserkenntnis,
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zu
mancherlei Schattierungen und Integrierungen, zu neuen Perspektiven führen.
Zum
rechten Vollzug der Lehrvollmacht muß sich der Papst um die Erkenntnis der göttlichen
Offenbarung bemühen. Das Charisma der Unfehlbarkeit befreit von dieser Mühe
nicht. Der Heilige Geist bewahrt zwar vor Irrtum und gibt auch positive Anstöße,
aber er gibt keine unmittelbaren Erleuchtungen, welche die Anstrengungen des
menschlichen Erkenntnisprozesses überflüssig machen. Die Mittel zur
Erkenntnis der Offenbarung sind mannigfaltig: das wissenschaftliche und
vorwissenschaftliche Studium, der Dialog mit den nichtkatholischen christlichen
Kirchen, mit den nichtchristlichen Religionen, mit dem Atheismus, mit den
kulturellen, philosophischen, naturwissenschaftlichen, historischen und
sonstigen Bewegungen der Zeit. Das II. Vatikanische Konzil gibt hierzu eine
ernste Mahnung (Konstitution »Lumen gentium«, Nr. 25): »Um ihre (der
Offenbarung) rechte Erhellung und angemessene Darstellung mühen sich eifrig
mit geeigneten Mitteln der Bischof von Rom und die Bischöfe, entsprechend
ihrer Pflicht und dem Gewicht der Sache.«
Der
Papst kann keine Lehre vortragen, welche weder in der Schrift noch in der Überlieferung
begründet ist.