2. Unfehlbarkeit des Papstes

als Gestalt und Bürgin der kirchlichen Unfehlbarkeit

 

Infolge der gesellschaftlichen Verfaßtheit, welche dem Volke Gottes als einer geschichtlichen, realen Ge­meinschaft nicht fehlen kann und in ihren Grundstruk­turen von Christus vorgesehen und vom Heiligen Gei­ste realisiert worden ist und wird, wird die Glaubens­gemeinschaft sichtbar in den Repräsentanten des Got­tesvolkes, in dem Kollegium der Bischöfe mit dem Papst an der Spitze und in diesem selbst.

Gerade das Verhältnis des Bischofskollegiums (des Konzils) zum Papst wurde zum Problem. Die durch Wiclif, Hus und das abendländische Schisma herauf­beschworenen Diskussionen und Gefahren verschärf­ten die Frage, wer innerhalb der Kirche der Träger der unfehlbaren Lehrfeststellung und der unfehlbaren Ver­kündigung ist und welches die Bedingungen für eine unfehlbare Verkündigung sind. So geriet das in der al­ten Kirche im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des

 

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Heiligen Geistes und der aktiven Präsenz Christi, also in der sakramentalen Dimension lebende Bewußtsein von der Zuverlässigkeit des kirchlichen Glaubens und des kirchlichen Wortes immer mehr in den juristischen Bereich. In dieser Entwicklung trat die Frage nach der Unfehlbarkeit des Papstes stärker in den Vordergrund. In der Neuzeit bekam die Bewegung neue Antriebe durch den Gallikanismus, den Febronianismus und den Konziliarismus. In jahr­hundertelangen Auseinan­dersetzungen wurde die Erkenntnis gewonnen, daß sich in der Unfehlbarkeit des Papstes, insofern er der Repräsentant der gesamten Kirche ist und als solcher immer die oberste Gewalt der Kirche besitzt, die Un­fehlbarkeit der Kirche hinsichtlich ihres Christusglau­bens bekundet. Seine oberste Gewalt zu lehren, ist ein Sonderelement in der obersten Leitungsgewalt. Dies wurde auf dem I. Vatikanischen Konzil definiert.

Da die Gewalt zu lehren zu der Leitungsgewalt zu rechnen ist, stellt sie nicht neben Weihe- und Hirten­gewalt eine dritte Gewalt dar. Es bleibt vielmehr bei den zwei Gewalten in der Kirche, wenngleich diese sich jeweils in einer Reihe von Aufgaben realisieren. Insofern die Lehrgewalt des Papstes, d. h. seine Fähig­keit, den Offenbarungsinhalt zuverlässig festzustellen, der Verkündigung dient und nicht einfach die wissen­schaftliche Erkenntnis und Aussage der geoffenbarten Wahrheit ist, insofern sie also um des Heiles willen ausgeübt wird, hat sie einen inneren Bezug zur Heili­gung. Denn die Verkündigung ist Mitteilung des kirch­lichen Heils. In der Verkündigung der Kirche teilt Gott sich selbst im Worte den Hörenden mit (Bd.1). Die in der Unfehlbarkeit des Papstes begründete Zuverlässig­keit der kirchlichen Verkündigung gibt uns die Garan­tie für die Echtheit des Wortes Gottes in der Kirche und für die Echtheit ihres Christusglaubens. Die Kraft

 

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der Geschichtlichkeit, welche einen ständigen Wan­del, ständige Umstürze und Erneuerungen mit sich bringt, läßt es verständlich, ja geboten erscheinen, wenn Jesus Christus selbst dafür Sorge getragen hat, daß in der Kirche als dem Volke Gottes trotz ihrer Ge­schichtlichkeit das einmal mitgeteilte Wort der Offen­barung in seinem inhaltlichen Kern weder untergeht noch verändert wird. Er traf diese Vorsorge dadurch, daß er den Heiligen Geist der Kirche als Lebensprinzip einstiftete. Wenngleich der Heilige Geist seine Wirk­samkeit in mannigfacher Weise entfaltet und an das Amt in der Kirche nicht exklusiv gebunden ist, so tritt seine Wirksamkeit doch in dem Tun des Amtsträgers je­weils in einer greifbaren, konkret-geschichtlichen Ge­stalt in das Licht. Die Glaubenseinheit und die Glau­bensgewißheit des Gottesvolkes auf der einen Seite, die päpstliche Unfehlbarkeit auf der anderen Seite gehö­ren engstens zusammen. Dies tritt denn auch in dem Haupttext, in welchem die Kirche ihre Glaubensüber­zeugung von der päpstlichen Unfehlbarkeit dargestellt hat, deutlich zu Tage.

 

 

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