7.
Unfehlbare, im Aussagekern
nicht
revidierbare Erklärung als
Glaubensentscheidung
für die Christus- Offenbarung
Eine
unfehlbare Erklärung des Papstes hat den Charakter einer Entscheidung, und
zwar der Glaubensentscheidung für Christus. In dieser Entscheidung wird nicht
ein neuer Glaube geschaffen, sondern der bestehende festgestellt, geklärt und
verkündet. Die Entscheidung geht über das jeweils Gegebene, über das Überlieferte
inhaltlich nicht hinaus. Sie beseitigt jedoch Unklarheiten, Unsicherheiten und
wehrt Gefahren ab. Thomas von Aquin sagt hierzu: »In der Lehre Christi und
der Apostel ist die Heilswahrheit hinreichend dargestellt und geklärt (sufficienter
explicata). Weil jedoch irregeleitete Menschen die apostolische Lehre verdrehen,
wird gegen sich erhebende Irrtümer eine Entfaltung, eine Erklärung (explicatio)
der überlieferten Lehre notwendig.« Diese Funktion der Lehrsicherung, und
nur sie übt der Papst aus (Summa theol., 211, quaestio 1, Art. 10, ad 1). Wenn
eine spätere Glaubensaussage über eine frühere hinausgeht, so
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ist
das wegen der entstehenden Irrtümer, zu deren Desavouierung und Zurückweisung
nötig (ebda., ad 2). Thomas führt die päpstliche Entscheidungsvollmacht auf
das Vorsteheramt des Papstes in der Gesamtkirche zurück.
In
diesem Sinne ist das in einer unfehlbaren Erklärung des Papstes abgelegte
Christusbekenntnis ein Glaubensgesetz für alle Angehörigen des Gottesvolkes,
nicht ein von außen aufgenötigtes, sondern ein aus der inneren
Christusverbundenheit selbst hervortretendes, ein vielleicht bis zur Erklärung
des Papstes nur unbestimmt erkanntes, nun aber im klaren Lichte des menschlichen
Wortes und des menschlichen Begriffes liegendes Gesetz. Von diesem Gesetz
gilt, was von jedem göttlichen Gebot gilt, daß es eine Erscheinung der
Heilsliebe Gottes auf der einen Seite und eine Gehorsamsantwort des Menschen auf
der anderen Seite ist. Die Annahme dieses Glaubensgebotes bedeutet nichts
anderes als die heilshafte, konkret vollzogene Selbsteinfügung in den Leib
Christi als Glaubens- und Bekenntnisgemeinschaft. Sie ist Selbstverwirklichung
des Christusgläubigen als eines Christusgläubigen.
Das
Wort vom »Glaubensgesetz« kann ein Mißverständnis hervorrufen und bedarf
daher noch einer kurzen Erklärung. Es kann nur in analogem Sinn verstanden
werden, und zwar nicht nur gegenüber der profanwissenschaftlichen Verwendung
des Wortes »Gesetz«, sondern auch gegenüber seinem Gebrauch in der
positiven kirchlichen Gesetzgebung, durch welche das Zusammenleben der
Glaubensgenossen innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft geregelt wird. Ein solches
Gesetz hat seinen Ursprung im gesetzgeberischen Willen der zuständigen
kirchlichen Autorität. Es ist von dem Gedanken der Gerechtigkeit und der
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Zweckmäßigkeit
beherrscht. Ein bestimmtes Gesetz kann aufgrund von Zeitverhältnissen und von
Entwicklungsformen der Kirche notwendig oder wünschenswert sein. Es kann
auch wieder abgeändert werden. Das »Glaubensgesetz«, welches sich in einer
unfehlbaren Glaubensäußerung darstellt, ist anders geartet. Es hat einen göttlichen
Ursprung, insofern in der unfehlbaren Gfaubensaussage ein göttlicher
Offenbarungsinhalt verkündet wird. Aufgrund der Gefährdung oder Leugnung
eines Offenbarungsinhaltes wird die von Gott geoffenbarte Wahrheit von der
Kirche in einer unfehlbaren Erklärung mit besonderem Nachdruck proklamiert.
Da es sich dabei um eine Wahrheit handelt, so wendet sich die Proklamation an
den Intellekt des gläubigen Menschen.
Trotz
ihres Mysteriumscharakters ist die geoffenbarte Wahrheit dem Intellekt
zugeordnet. Dieser spricht zu der ihm eröffneten göttlichen Wahrheit sein Ja
in der Liebe zu Gott. Die göttliche Wahrheit übt aufgrund ihrer eigenen
inneren Geltungsmacht und Heilskraft Macht über den Menschen aus. Diese ihr
innewohnende Mächtigkeit kann ihr die kirchlich-menschliche Verkündigung
weder geben noch nehmen. Die in der Dogmatisierung, d.h. in der mit
Unfehlbarkeit vorgenommenen Feststellung und Verkündigung einer göttlichen
Wahrheit ist nicht eine Rangerhöhung ihrer Geltungskraft, wohl aber die
Investierung eines aus der Wahrheit selbst nicht evidenten Verpflichtungscharakters
gegeben; sie ist deren öffentliche Publikation und Sicherstellung. Das
kirchliche Tun aktualisiert die in der Offenbarung selbst liegende
Wahrheitsmacht. Dies schließt in sich, daß die in sich selbst mächtige
Wahrheit von den Glaubensgenossen nicht übersehen und nicht vernachlässigt
werden kann. Durch die kirchliche Dogmatisierung gewinnt die geoffenbarte
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Wahrheit
kirchlich-gesellschaftliche Tragweite. Sie wird in ihrer konkret geschichtlichen
Gestalt konstitu-tiv für die kirchliche Gesellschaft. Wer sie ablehnt, tritt
damit aus der kirchlichen Gesellschaft zurück. Siehe H. J. Pottmayer,
Unfehlbarkeit und Souveränität, 1976. B. Hasler, Wie der Papst unfehlbar
wurde, 1979 mit einem Begleitwort von H. Küng. C. Butler — H.Lang, Das
Vatikanische Konzil, 2.Aufl., 1933. R.Aubert, Vatican l, Paris 1964; deutsche
Ausgabe Mainz 1965. H.Jedin, Kleine Kirchengeschichte, 7.Aufl., 1966. R.Aubert,
in: Handbuch der Kirchengeschichte, Hrsg. H.Jedin, VI/1, 1971,774-791 mit der
neuesten Literatur. W. Brandmüller, Das Erste Vatikanisches Konzil 1969/70,
St.Ottilien 1977.