7. Unfehlbare, im Aussagekern

nicht revidierbare Er­klärung als

Glaubensentscheidung für die Christus- Offenbarung

 

Eine unfehlbare Erklärung des Papstes hat den Cha­rakter einer Entscheidung, und zwar der Glaubensent­scheidung für Christus. In dieser Entscheidung wird nicht ein neuer Glaube geschaffen, sondern der beste­hende festgestellt, geklärt und verkündet. Die Ent­scheidung geht über das jeweils Gegebene, über das Überlieferte inhaltlich nicht hinaus. Sie beseitigt je­doch Unklarheiten, Unsicherheiten und wehrt Gefah­ren ab. Thomas von Aquin sagt hierzu: »In der Lehre Christi und der Apostel ist die Heilswahrheit hinrei­chend dargestellt und geklärt (sufficienter explicata). Weil jedoch irregeleitete Menschen die apostolische Lehre verdrehen, wird gegen sich erhebende Irrtümer eine Entfaltung, eine Erklärung (explicatio) der überlie­ferten Lehre notwendig.« Diese Funktion der Lehrsi­cherung, und nur sie übt der Papst aus (Summa theol., 211, quaestio 1, Art. 10, ad 1). Wenn eine späte­re Glaubensaussage über eine frühere hinausgeht, so

 

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ist das wegen der entstehenden Irrtümer, zu deren De­savouierung und Zurückweisung nötig (ebda., ad 2). Thomas führt die päpstliche Entscheidungsvollmacht auf das Vorsteheramt des Papstes in der Gesamtkirche zurück.

In diesem Sinne ist das in einer unfehlbaren Erklä­rung des Papstes abgelegte Christusbekenntnis ein Glaubensgesetz für alle Angehörigen des Gottesvol­kes, nicht ein von außen aufgenötigtes, sondern ein aus der inneren Christusverbundenheit selbst hervor­tretendes, ein vielleicht bis zur Erklärung des Papstes nur unbestimmt erkanntes, nun aber im klaren Lichte des menschlichen Wortes und des menschlichen Be­griffes liegendes Gesetz. Von diesem Gesetz gilt, was von jedem göttlichen Gebot gilt, daß es eine Erschei­nung der Heilsliebe Gottes auf der einen Seite und eine Gehorsamsantwort des Menschen auf der anderen Seite ist. Die Annahme dieses Glaubensgebotes be­deutet nichts anderes als die heilshafte, konkret vollzo­gene Selbsteinfügung in den Leib Christi als Glaubens- ­und Bekenntnisgemeinschaft. Sie ist Selbstverwirklichung des Christusgläubigen als eines Christusgläubi­gen.

Das Wort vom »Glaubensgesetz« kann ein Mißver­ständnis hervorrufen und bedarf daher noch einer kur­zen Erklärung. Es kann nur in analogem Sinn verstan­den werden, und zwar nicht nur gegenüber der pro­fanwissenschaftlichen Verwendung des Wortes »Ge­setz«, sondern auch gegenüber seinem Ge­brauch in der positiven kirchlichen Gesetzgebung, durch welche das Zusammenleben der Glaubensgenossen innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft geregelt wird. Ein sol­ches Gesetz hat seinen Ursprung im gesetzgeberi­schen Willen der zuständigen kirchlichen Autorität. Es ist von dem Gedanken der Gerechtigkeit und der

 

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Zweckmäßigkeit beherrscht. Ein bestimmtes Gesetz kann aufgrund von Zeitverhältnissen und von Entwick­lungsformen der Kirche notwendig oder wünschens­wert sein. Es kann auch wieder abgeändert werden. Das »Glaubensgesetz«, welches sich in einer unfehlba­ren Glaubensäußerung darstellt, ist anders geartet. Es hat einen göttlichen Ursprung, insofern in der unfehl­baren Gfaubensaussage ein göttlicher Offenbarungsin­halt verkündet wird. Aufgrund der Gefährdung oder Leugnung eines Offenbarungsinhaltes wird die von Gott geoffenbarte Wahrheit von der Kirche in einer un­fehlbaren Erklärung mit besonderem Nachdruck pro­klamiert. Da es sich dabei um eine Wahrheit handelt, so wendet sich die Proklamation an den Intellekt des gläubigen Menschen.

Trotz ihres Mysteriumscharakters ist die geoffenbar­te Wahrheit dem Intellekt zugeordnet. Dieser spricht zu der ihm eröffneten göttlichen Wahrheit sein Ja in der Liebe zu Gott. Die göttliche Wahrheit übt aufgrund ihrer eigenen inneren Geltungsmacht und Heilskraft Macht über den Menschen aus. Diese ihr innewohnen­de Mächtigkeit kann ihr die kirchlich-menschliche Ver­kündigung weder geben noch nehmen. Die in der Dogmatisierung, d.h. in der mit Unfehlbarkeit vorge­nommenen Feststellung und Verkündigung einer gött­lichen Wahrheit ist nicht eine Rangerhöhung ihrer Gel­tungskraft, wohl aber die Investierung eines aus der Wahrheit selbst nicht evidenten Verpflichtungscharak­ters gegeben; sie ist deren öffentliche Publikation und Sicherstellung. Das kirchliche Tun aktualisiert die in der Offenbarung selbst liegende Wahrheitsmacht. Dies schließt in sich, daß die in sich selbst mächtige Wahrheit von den Glaubensgenossen nicht übersehen und nicht vernachlässigt werden kann. Durch die kirchliche Dogmatisierung gewinnt die geoffenbarte

 

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Wahrheit kirchlich-gesellschaftliche Tragweite. Sie wird in ihrer konkret geschichtlichen Gestalt konstitu-tiv für die kirchliche Gesellschaft. Wer sie ablehnt, tritt damit aus der kirchlichen Gesellschaft zurück. Siehe H. J. Pottmayer, Unfehlbarkeit und Souveränität, 1976. B. Hasler, Wie der Papst unfehlbar wurde, 1979 mit einem Begleitwort von H. Küng. C. Butler — H.Lang, Das Vatikanische Konzil, 2.Aufl., 1933. R.Aubert, Vatican l, Paris 1964; deutsche Ausgabe Mainz 1965. H.Jedin, Kleine Kirchengeschichte, 7.Aufl., 1966. R.Aubert, in: Handbuch der Kirchenge­schichte, Hrsg. H.Jedin, VI/1, 1971,774-791 mit der neuesten Literatur. W. Brandmüller, Das Erste Vatika­nisches Konzil 1969/70, St.Ottilien 1977.

 

 

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