3.
Tragweite
Man
darf es zu den Fortschritten im Glaubensver- ständnis der Kirche rechnen, wenn
auf dem II. Vatikanischen Konzil zum ersten Male vom außerordentlichen
kirchlichen Lehramte die Aussage gemacht wurde, daß das Bischofsamt wesentlich
gemeinschaftsbezogen ist (Art. 22): »Wie nach der Setzung des Herrn der heilige
Petrus und die übrigen Apostel ein einziges apostolisches Kollegium bilden, so
sind in entsprechender Weise (pari ratione) der römische Bischof, der
Nachfolger Petri, und die Bischöfe, die Nachfolger der Apostel, untereinander
verbunden.«
Die
Lehre selbst ist nicht völlig neu. Schon auf dem I.Vatikanischen Konzil wurde
sie von den offiziellen Berichterstattern vorgeschlagen; das Konzil selbst hat
jedoch hierüber keinen Beschluß gefaßt. Der Sinn der vom II. Vatikanischen
Konzil gelehrten Kollegialität der Bischöfe liegt darin, daß die Bischofsschaft
eine den Einzelbischöfen vorausliegende Gemeinschaft ist. Das Kollegium ist
nicht die Summe der Einzelbischöfe. Der Einzelbischof erhält seine Gewalt
dadurch, daß er in das Kollegium der Bischöfe aufgenommen wird. Das Kollegium
der Bischöfe ist eine sakramentale und hierarchische Gemeinschaft. Unter
diesem Aspekt wird der sakramentale Wurzelboden eines jeden Einzelbischofsamtes
deutlich. Das Kollegium ist nicht der freie gesellschaftliche Zusammenschluß
der Einzelbischöfe,
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sondern
eine dem Einzelnen vorgegebene Realität, der anzugehören oder nicht anzugehören
nicht im Belieben des Einzelnen liegt. In ihm ist auch eingeschlossen, daß
der Einzelbischof bischöfliche Gewalt nur ausüben kann in dem ihm zugeordneten
Territorium (Diözese) oder Personenkreis, daß er aber auch der Gesamtkirche
zugeordnet und für sie verantwortlich ist, ohne freilich in dieser Hinsicht
bischöfliche Gewalt ausüben zu können.
Der
Text des lI.Vatikanischen Konzils will eine Lücke ausfüllen, welche das I.
Vatikanische Konzil hinterlassen hat. Es will die Position der Bischöfe innerhalb
der Kirche gegenüber der Lehre vom Primat darlegen. Die Absicht des Konzils
geht keineswegs dahin, den Primat einzuschränken, sondern das auf dem
I.Vatikanum Ausgesagte zu ergänzen und das dort Unterlassene nachzuholen. Dabei
kann nicht übersehen werden, daß der Text des II. Vatikanischen Konzils
immer wieder die Sorge durchblicken läßt, daß die Betonung des kollegialen
Charakters der Bischöfe und der dem Kollegium eigenen Vollmacht zu einer Minderung
des Primates führen könnte. Im übrigen liegt schon in der Bestimmung des
kirchlichen Rechtsbuches über die Versammlung der Bischöfe auf den Konzilien
der Kern dessen vor, was das II.Vatikanische Konzil über die Kollegialität der
Bischöfe ausgesagt hat.
Der
Hauptgrund, den das Konzil für die Kollegialität anführt, liegt darin, daß
die Bischöfe die Nachfolger der Apostel sind und daher wie diese ein Kollegium
darstellen. Das Bischofskollegium hat die Nachfolgeschaft des
Apostelkollegiums angetreten. Der einzelne Bischof ist Nachfolger der Apostel,
insofern er Mitglied des Kollegiums ist. In dem Kollegium der Bischöfe lebt
und wirkt das Kollegium der Apostel weiter bis zum Ende der Zeit.
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