3. Tragweite

 

Man darf es zu den Fortschritten im Glaubensver- ständnis der Kirche rechnen, wenn auf dem II. Vatikani­schen Konzil zum ersten Male vom außerordentlichen kirchlichen Lehramte die Aussage gemacht wurde, daß das Bischofsamt wesentlich gemeinschaftsbezogen ist (Art. 22): »Wie nach der Setzung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges apostolisches Kollegium bilden, so sind in entspre­chender Weise (pari ratione) der römische Bischof, der Nachfolger Petri, und die Bischöfe, die Nachfolger der Apostel, untereinander verbunden.«

Die Lehre selbst ist nicht völlig neu. Schon auf dem I.Vatikanischen Konzil wurde sie von den offiziellen Berichterstattern vorgeschlagen; das Konzil selbst hat jedoch hierüber keinen Beschluß gefaßt. Der Sinn der vom II. Vatikanischen Konzil gelehrten Kollegialität der Bischöfe liegt darin, daß die Bischofs­schaft eine den Einzelbischöfen vorausliegende Gemeinschaft ist. Das Kollegium ist nicht die Summe der Einzelbischöfe. Der Einzelbischof erhält seine Gewalt dadurch, daß er in das Kollegium der Bischöfe aufgenommen wird. Das Kollegium der Bischöfe ist eine sakramentale und hier­archische Gemeinschaft. Unter diesem Aspekt wird der sakramentale Wurzelboden eines jeden Einzelbi­schofsamtes deutlich. Das Kollegium ist nicht der freie gesellschaftliche Zusammenschluß der Einzelbischöfe,

 

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sondern eine dem Einzelnen vorgegebene Realität, der anzugehören oder nicht anzugehören nicht im Belie­ben des Einzelnen liegt. In ihm ist auch eingeschlos­sen, daß der Einzelbischof bischöfliche Gewalt nur ausüben kann in dem ihm zugeordneten Territorium (Diözese) oder Personenkreis, daß er aber auch der Gesamtkirche zugeordnet und für sie verantwortlich ist, ohne freilich in dieser Hinsicht bischöfliche Gewalt ausüben zu können.

Der Text des lI.Vatikanischen Konzils will eine Lücke ausfüllen, welche das I. Vatikanische Konzil hin­terlassen hat. Es will die Position der Bischöfe inner­halb der Kirche gegenüber der Lehre vom Primat darle­gen. Die Absicht des Konzils geht keineswegs dahin, den Primat einzuschränken, sondern das auf dem I.Vatikanum Ausgesagte zu ergänzen und das dort Unterlassene nachzuholen. Dabei kann nicht überse­hen werden, daß der Text des II. Vatikanischen Konzils immer wieder die Sorge durchblicken läßt, daß die Be­tonung des kollegialen Charakters der Bischöfe und der dem Kollegium eigenen Vollmacht zu einer Min­derung des Primates führen könnte. Im übrigen liegt schon in der Bestimmung des kirchlichen Rechtsbu­ches über die Versammlung der Bischöfe auf den Kon­zilien der Kern dessen vor, was das II.Vatikanische Konzil über die Kollegialität der Bischöfe ausgesagt hat.

Der Hauptgrund, den das Konzil für die Kollegialität anführt, liegt darin, daß die Bischöfe die Nachfolger der Apostel sind und daher wie diese ein Kollegium darstellen. Das Bischofskollegium hat die Nachfolge­schaft des Apostelkollegiums angetreten. Der einzelne Bischof ist Nachfolger der Apostel, insofern er Mit­glied des Kollegiums ist. In dem Kollegium der Bischö­fe lebt und wirkt das Kollegium der Apostel weiter bis zum Ende der Zeit.

 

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