8.
Systematische Darstellung
a)
Die kirchliche Lehre
In
den durch die ganze Neuzeit sich hindurchziehenden Auseinandersetzungen
zwischen dem konziliaren System und dem Papalsystem brachte das I. Vatikanische
Konzil die endgültige Klärung, indem es positiv die Vollmacht des Papstes
festsetzte (gegenüber gallikanischen Tendenzen) und zugleich die Grenzen des päpstlichen
Primates darlegte (gegenüber manchen leidenschaftlich vorgetragenen, aus
kirchenstaatlichen Vorstellungen genährten Übertreibungen vor allem aus
Frankreich, wo vielfach extreme Unfehlbarkeitserklärungen gefordert wurden.
Bei
der Bedeutung des Problems ist es wohl angebracht, die wichtigsten Stellen des
Textes aus dem I.Vatikanischen Konzil im Wortlaut anzuführen. Dieses Konzil
wollte eine Glaubensaussage bringen, in welcher das gesamte Selbstverständnis
der Kirche zum Ausdruck kommen sollte. Infolge äußerer Einwirkungen
(deutsch-französischer Krieg sowie Besetzung des Kirchenstaates) und der noch
nicht ausgereiften Ekklesiologie konnte jedoch nur ein Teilproblem behandelt
werden, eben der Primat. Bezüglich der Bischöfe begnügte sich das Konzil
mit einer salvatorischen Klausel, in welcher sichergestellt werden sollte, daß
die Vollmacht der Bischöfe durch die Erklärung über den Primat nicht beeinträchtigt
wird. Die starke Unterstreichung des Primates durch das I.Vatikani-
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sehe
Konzil bedeutete, wie die Folgezeit lehrte, nicht nur eine Sicherstellung dieser
Offenbarungswahrheit gegenüber Unterschätzungen und vor allem gegen Übertreibungen,
sondern auch die Einleitung zu jener Entwicklung, welche im römischen Zentralismus
ihre Ausdrucksgestatt gefunden hat und
heute Anlaß gibt, eine Verwirklichungsweise des Primates zu suchen,
welche den Bischöfen nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis jene
Bewegungsfreiheit ermöglicht,
welche ihnen zusteht.
Das
I. Vatikanische Konzil bietet jeweils eine Lehraussage und beendigt diese mit
einer Definition. Indem es zunächst eine Aussage über den Vorrang des
Apostels Petrus macht, fährt es im zweiten Kapitel der Constitutio dogmatica »Pastor
aeternus« vom 18. Juni 1870 fort: »Was aber der Herr Jesus Christus, der Fürst
der Hirten und oberster Hirt der Schafe, im heiligen Petrus zum ewigen Heil
und immerwährenden Wohl der Kirche eingesetzt hat, das muß notwendig nach
seiner Anordnung in der Kirche fortdauern, die auf dem Felsen errichtet ist und
bis zum Ende der Zeiten feststehen wird. ,Niemand bezweifelt - denn es ist
allen Zeiten bekannt -, daß der heilige und selige Petrus, der Fürst, das
Haupt der Apostel, die Säule des Glaubens, die Grundfeste der katholischen
Kirche, von unserem Herrn Jesus Christus, dem Heiland und Erlöser des
Menschengeschlechtes, die Schlüssel des Reiches empfing. Und er lebt bis auf
diese Zeit und immerdar in seinen Nachfolgern', den Bischöfen des Heiligen
römischen Stuhles, der von ihm selbst gegründet und mit seinem Blute geweiht
ist. Da führt er den Vorsitz und ,übt das Richteramt' (Kirchenversammlung zu
Ephesus) aus. Jeder, der als Nachfolger Petri diesen Bischofssitz innehat,
besitzt daher auch nach Christi Einsetzung selbst den Vorrang Petri über die
ganze
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Kirche.
,Es bleibt also die Anordnung der Wahrheit, es verharrt der heilige Petrus in
der empfangenen Festigkeit des Felsens, nie hat er das übernommene Steuer der
Kirche verlassen' (Leo
der Große). ,Deshalb mußte immer notwendig die gesamte Kirche, das sind die
Gläubigen allerorts, mit der römischen Kirche übereinstimmen, wegen ihres höheren
Vorrangs' (Eirenaios), auf daß sie in diesem Heiligen Stuhle zu einem Gefüge
des Leibes zusammenwachse, wie die Glieder, die mit dem Haupte vereint sind,
in diesem Heiligen Stuhle, aus dem ja die Rechte der ehrwürdigen Gemeinschaft
auf alle überströmen.
Wer
also behauptet: Nicht aufgrund der Einsetzung von Christus dem Herrn selber,
d.h. aufgrund göttlichen Rechtes, habe der heilige Petrus seine beständigen
Nachfolger im Vorrang über die gesamte Kirche, oder: der Bischof von Rom sei
nicht der Nachfolger Petri in diesem Vorrang, der sei ausgeschlossen.«
Im
dritten Kapitel heißt es (DS 3050-3056: Pastor aeternus): »Gestützt auf die
offenkundigen Zeugnisse der Heiligen Schrift und im Anschluß an die bestimmten
und deutlichen Beschlüsse unserer Vorgänger, der römischen Päpste, wie
auch der allgemeinen Kirchenversammlungen erneuern wir die Entscheidung der
allgemeinen Kirchenversammlung von Florenz, wonach alle Christgläubigen
glauben müssen, ,daß der Heilige Apostolische Stuhl und der Bischof zu Rom den
Vorrang über den ganzen Erdkreis innehabe, weiter, daß dieser Bischof von
Rom selbst Nachfolger des heiligen Petrus, des Apostelfürsten ist, wahrer
Stellvertreter Christi, Haupt der gesamten Kirche, Vater und Lehrer der gesamten
Christenheit; daß ihm von unserem Herrn Jesus Christus im heiligen Petrus die
volle Gewalt übergeben ist, die ganze Kirche zu weiden, zu regieren und zu
verwalten. So steht es auch in den Ak-
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ten
der allgemeinen
Kirchenversammlungen
und in den heiligen Rechtssätzen'.
Wir
lehren und erklären demnach: Die römische Kirche besitzt nach der Anordnung
des Herrn den Vorrang der ordentlichen Gewalt über alle anderen Kirchen.
Diese Gewalt der Rechtsbefugnisse des römischen Papstes, die wirklich bischöflichen
Charakter hat, ist unteilbar. Ihr gegenüber sind Hirten und Gläubige
jeglichen Ritus und Ranges, einzeln sowohl wie in ihrer Gesamtheit, zur Pflicht
hierarchischer Unterordnung und wahren Gehorsams gehalten, nicht allein in
Sachen des Glaubens und der Sitte, sondern auch der Ordnung und Regierung der über
den gesamten Erdkreis verstreuten Kirche. Durch Bewahrung dieser Einheit mit
dem römischen Papst in der Gemeinschaft und im Bekenntnis desselben Glaubens
ist so die Kirche Christi eine Herde unter einem obersten Hirten. Das ist die
Lehre der katholischen Wahrheit, von der niemand abweichen kann, ohne Schaden zu
leiden an seinem Glauben und seinem Heil.
Diese
Gewalt des obersten Hohenpriesters tut der ordentlichen und unmittelbaren Gewaft
der bischöflichen Rechtsbefugnis, in der die Bischöfe, die eingesetzt sind
vom Heiligen Geist, an die Stelle der Apostel getreten sind, und als wahre
Hirten die ihnen anvertrauten Herden weiden und leiten, jeder die seine,
gar keinen Eintrag. Sie wird vielmehr vom obersten und allgemeinen Hirten
anerkannt, gefestigt und verteidigt, wie schon der heilige Gregor der Große
sagt: Meine Ehre ist die volle Lebenskraft der gesamten Kirche. Meine Ehre ist
die volle Lebenskraft meiner Brüder. Dann bin ich in Wahrheit geehrt, wenn
allen einzelnen die schuldige Ehre erwiesen wird ...
Weil
der römische Papst durch das göttliche Recht des apostolischen Vorrangs an der Spitze der gesam-
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ten
Kirche steht, lehren und erklären wir auch: Der Papst von Rom ist der oberste
Richter aller Gläubigen, und man kann in allen Streitsachen, die kirchlicher Untersuchung
zustehen, an dieses Gericht Berufung einfegen. Das Urteil des Apostolischen
Stuhles jedoch darf niemand ablehnen, da es keine höhere Amtsgewalt gibt, und
niemandem ist es erlaubt, über dieses Gericht zu richten. Diejenigen irren also
vom rechten Pfad der Wahrheit ab, die behaupten, es sei erlaubt, von den
Urteilen der römischen Päpste an eine allgemeine Kirchenversammlung als eine
Behörde, die über dem römischen Papst stehe, Berufung einzulegen.
Wer
also sagt, der Papst zu Rom habe nur das Amt der Aufsicht oder der Leitung und
nicht die volle und oberste Gewalt der Rechtsentscheidung über die gesamte
Kirche, und zwar nicht nur in Sachen des Glaubens und der Sitte, sondern auch
in dem, was zur Ordnung und Regierung der über den ganzen Erdkreis verbreiteten
Kirche gehört, oder wer sagt, der Papst habe nur einen größeren Anteil, nicht
aber die ganze Fülle dieser höchsten Gewalt, oder diese Gewalt sei nicht
ordentlich und unmittelbar, ebenso über die gesamten und die einzelnen Kirchen
wie über die gesamten und einzelnen Hirten und Gläubigen, der sei ausgeschlossen
(DS 3059-3064).«
Andere
Aussagen über den päpstlichen Primat finden sich in dem Rundschreiben
Pius'XII. über den »Mystischen Leib Christi« (1943) sowie in vielen Texten
des II. Vatikanischen Konzils. Diese alle gehen jedoch nicht über die Erklärung
des I. Vatikanischen Konzils hinaus. Insbesondere bemüht sich das II. Vatikanische
Konzil, die apostolische Überlieferung bezüglich des Bischofsamtes in die
Primatslehre zu integrieren (Konstitution »Lumen gentium«, Art. 186).
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b)
Auslegung der kirchlichen Texte
Wir
wenden uns der Interpretation des Konzils zu. Dabei soll betont werden, daß
einige Texte des Konzils dadurch in einer gewissen Unbestimmtheit bleiben, daß
manchmal nicht vom Papst, sondern vom »Apostolischen Stuhl« die Rede ist und
nicht mit Sicherheit entschieden werden kann, ob auch in dieser Ausdrucksweise
der Papst selbst gemeint ist. Da die päpstliche Gewalt als solche nicht
delegiert werden kann, ist diese Situation von nicht geringer Bedeutung. Das
Problem läßt sich so umschreiben: Der »Heilige Stuhl« ist eine juristische,
keine natürliche Person. Dies bedeutet, daß ein nichtpersönlicher Träger
(z. B. eine Stiftung oder eine Vereinigung) Rechte und Pflichten hat. Der Papst
kann in seiner Eigenschaft als Träger göttlichen Rechtes nicht als Vertreter
einer juristischen Person tätig werden. Sonst wäre ja die juristische Person
Träger primatialer Rechte und Verpflichtungen. Der Papst selbst ist jedoch in
seiner individuellen Person und nur so Träger der primatialen Rechte und
Aufgaben. Wo der Papst Ansprüche des »Heiligen Stuhles« vertritt, ist er
nicht durch das in der Stiftung Christi liegende göttliche Recht tätig.
Zunächst
sei betont, daß der päpstliche Primat ein Rechtsprimat, kein bloßer
Ehrenvorrang ist, wenngleich er dies auch ist. Ferner ist zu beachten, daß
der Papst nur hinsichtlich der Hirtengewalt, nicht hinsichtlich der
Weihegewalt den übrigen Bischöfen übergeordnet ist.
Für
das Verständnis der Lehraussage des l. Vatikanischen Konzils ist von
grundlegender Bedeutung, daß der Rechtsvorrang des Papstes christologisch begründet
wird. Das Papsttum ist nicht das Resultat geschichtlicher Entwicklungen. Es
ist auch nicht von der
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Kirche
selbst aufgrund der für jede Gemeinschaft, auch für die Gemeinschaft des
mystischen Leibes Christi notwendigen gesellschaftlichen Verfassung geschaffen
worden, wenngleich der jeweilige Inhaber des Papsttums von den Kardinalen als
den Repräsentanten der ganzen Kirche gewählt wird. Der Papst ist demgemäß
nicht der Delegierte der Bischöfe, wenngleich er immer, auch wenn er in
eigener Initiative handelt, sowohl im Namen der Gesamtkirche als auch im Namen
der die Gesamtkirche darstellenden Bischöfe spricht.
Der
Vorrang des Papstes beruht auf dem Willen Je-su Christi. In der Beauftragung des
Apostels Petrus wurde nach der Lehre des I.Vatikanischen Konzils das Papsttum
grundgelegt. Hierbei darf der Unterschied nicht verkannt werden. Sowenig die
Bischöfe Apostel sind, sowenig ist der Papst einfachhin Petrus. Auch der Papst
ist, wie jeder Bischof, Offenbarungsvermittler, nicht Offenbarungsträger. In
manchen theologischen Identifikationen des Papstes mit Petrus, ebenso aber
auch in der vorübergehenden Verwendung der Apostelpräfation in dem Meßformular
für Päpste, waren mehr enthusiastischer Überschwang als nüchterne
Theologie wirksam.
Das
Konzil läßt die Frage offen, wie der Zusammenhang zwischen der Beauftragung
des Petrus und der Primatsstellung des Bischofs von Rom näher zu verstehen
ist. Es gibt keine formelle Erklärung darüber, wie die Nachfolge des Apostels
Petrus im geschichtlichen Gang der Kirche zustandegekommen ist. Es begnügt
sich vielmehr mit der schlichten Glaubensaussage, daß der römische Bischof
als Nachfolger des Apostels Petrus die oberste, universale volle Gewalt in der
Kirche innehat.
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