8. Systematische Darstellung

 

a) Die kirchliche Lehre

In den durch die ganze Neuzeit sich hindurchziehen­den Auseinandersetzungen zwischen dem konziliaren System und dem Papalsystem brachte das I. Vatikani­sche Konzil die endgültige Klärung, indem es positiv die Vollmacht des Papstes festsetzte (gegenüber gallikanischen Tendenzen) und zugleich die Grenzen des päpstlichen Primates darlegte (gegenüber manchen leidenschaftlich vorgetragenen, aus kirchenstaatlichen Vorstellungen genährten Übertreibungen vor allem aus Frankreich, wo vielfach extreme Unfehlbarkeitser­klärungen gefordert wurden.

Bei der Bedeutung des Problems ist es wohl ange­bracht, die wichtigsten Stellen des Textes aus dem I.Vatikanischen Konzil im Wortlaut anzuführen. Die­ses Konzil wollte eine Glaubensaussage bringen, in welcher das gesamte Selbstverständnis der Kirche zum Ausdruck kommen sollte. Infolge äußerer Einwir­kungen (deutsch-französischer Krieg sowie Besetzung des Kirchenstaates) und der noch nicht ausgereiften Ekklesiologie konnte jedoch nur ein Teilproblem be­handelt werden, eben der Primat. Bezüglich der Bi­schöfe begnügte sich das Konzil mit einer salvatorischen Klausel, in welcher sichergestellt werden sollte, daß die Vollmacht der Bischöfe durch die Erklärung über den Primat nicht beeinträchtigt wird. Die starke Unterstreichung des Primates durch das I.Vatikani-

 

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sehe Konzil bedeutete, wie die Folgezeit lehrte, nicht nur eine Sicherstellung dieser Offenbarungswahr­heit gegenüber Unterschätzungen und vor allem gegen Übertreibungen, sondern auch die Einleitung zu jener Entwicklung, welche im römischen Zen­tralismus ihre Ausdrucksgestatt gefunden hat und heute Anlaß gibt, eine Verwirklichungsweise des Primates zu suchen, welche den Bischöfen nicht nur in der Theorie, son­dern auch in der Praxis je­­ne Bewegungsfreiheit ermög­licht, welche ihnen zu­steht.

Das I. Vatikanische Konzil bietet jeweils eine Lehr­aussage und beendigt diese mit einer Definition. In­dem es zunächst eine Aussage über den Vorrang des Apostels Petrus macht, fährt es im zweiten Kapitel der Constitutio dogmatica »Pastor aeternus« vom 18. Juni 1870 fort: »Was aber der Herr Jesus Christus, der Fürst der Hirten und oberster Hirt der Schafe, im heili­gen Petrus zum ewigen Heil und immerwährenden Wohl der Kirche eingesetzt hat, das muß notwendig nach seiner Anordnung in der Kirche fortdauern, die auf dem Felsen errichtet ist und bis zum Ende der Zei­ten feststehen wird. ,Niemand bezweifelt - denn es ist allen Zeiten bekannt -, daß der heilige und selige Petrus, der Fürst, das Haupt der Apostel, die Säule des Glaubens, die Grundfeste der katholischen Kirche, von unserem Herrn Jesus Christus, dem Heiland und Erlöser des Menschengeschlechtes, die Schlüssel des Reiches empfing. Und er lebt bis auf diese Zeit und im­mer­dar in seinen Nachfolgern', den Bischöfen des Hei­ligen römischen Stuhles, der von ihm selbst gegründet und mit seinem Blute geweiht ist. Da führt er den Vor­sitz und ,übt das Richteramt' (Kirchenversammlung zu Ephesus) aus. Jeder, der als Nachfolger Petri diesen Bischofssitz innehat, besitzt daher auch nach Christi Einsetzung selbst den Vorrang Petri über die ganze

 

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Kirche. ,Es bleibt also die Anordnung der Wahrheit, es verharrt der heilige Petrus in der empfangenen Festig­keit des Felsens, nie hat er das übernommene Steuer der Kirche verlassen' (Leo der Große). ,Des­halb mußte immer notwendig die gesamte Kirche, das sind die Gläubigen allerorts, mit der römischen Kirche überein­stimmen, wegen ihres höheren Vorrangs' (Eirenaios), auf daß sie in diesem Heiligen Stuh­le zu einem Gefüge des Leibes zusammen­wachse, wie die Glieder, die mit dem Haupte vereint sind, in diesem Heiligen Stuhle, aus dem ja die Rechte der ehrwürdigen Gemeinschaft auf alle überströmen.

Wer also behauptet: Nicht aufgrund der Einsetzung von Christus dem Herrn selber, d.h. aufgrund göttli­chen Rechtes, habe der heilige Petrus seine beständi­gen Nachfolger im Vorrang über die gesamte Kirche, oder: der Bischof von Rom sei nicht der Nachfolger Petri in diesem Vorrang, der sei ausgeschlossen.«

Im dritten Kapitel heißt es (DS 3050-3056: Pastor aeternus): »Gestützt auf die offenkundigen Zeugnisse der Heiligen Schrift und im Anschluß an die bestimm­ten und deutlichen Beschlüsse unserer Vor­gänger, der römischen Päpste, wie auch der allgemeinen Kirchen­versammlungen erneuern wir die Entscheidung der all­gemeinen Kirchenversammlung von Florenz, wonach alle Christgläubigen glauben müssen, ,daß der Heilige Apostolische Stuhl und der Bischof zu Rom den Vor­rang über den ganzen Erdkreis innehabe, weiter, daß dieser Bischof von Rom selbst Nachfolger des heiligen Petrus, des A­pos­telfürsten ist, wahrer Stellvertreter Christi, Haupt der gesamten Kirche, Vater und Lehrer der gesamten Christenheit; daß ihm von unserem Herrn Jesus Christus im heiligen Petrus die volle Ge­walt übergeben ist, die ganze Kirche zu weiden, zu re­gieren und zu verwalten. So steht es auch in den Ak-

 

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ten  der allgemeinen  Kirchenversammlungen  und in den heiligen Rechtssätzen'.

Wir lehren und erklären demnach: Die römische Kir­che besitzt nach der Anordnung des Herrn den Vor­rang der ordentlichen Gewalt über alle anderen Kir­chen. Diese Gewalt der Rechtsbefugnisse des römi­schen Papstes, die wirklich bischöflichen Charakter hat, ist unteilbar. Ihr gegenüber sind Hirten und Gläu­bige jeglichen Ritus und Ranges, einzeln sowohl wie in ihrer Gesamtheit, zur Pflicht hierarchischer Unterord­nung und wahren Gehorsams gehalten, nicht allein in Sachen des Glaubens und der Sitte, sondern auch der Ordnung und Regierung der über den gesamten Erd­kreis verstreuten Kirche. Durch Bewahrung dieser Ein­heit mit dem römischen Papst in der Gemeinschaft und im Bekenntnis desselben Glaubens ist so die Kir­che Christi eine Herde unter einem obersten Hirten. Das ist die Lehre der katholischen Wahrheit, von der niemand abweichen kann, ohne Schaden zu leiden an seinem Glauben und seinem Heil.

Diese Gewalt des obersten Hohenpriesters tut der ordentlichen und unmittelbaren Gewaft der bischöfli­chen Rechtsbefugnis, in der die Bischöfe, die einge­setzt sind vom Heiligen Geist, an die Stelle der Apo­stel getreten sind, und als wahre Hirten die ihnen an­­ver­trauten Herden weiden und leiten, jeder die seine, gar keinen Eintrag. Sie wird vielmehr vom ober­sten und allgemeinen Hirten anerkannt, gefestigt und vertei­digt, wie schon der heilige Gregor der Große sagt: Meine Ehre ist die volle Lebenskraft der gesamten Kir­che. Meine Ehre ist die volle Lebenskraft meiner Brü­der. Dann bin ich in Wahrheit geehrt, wenn allen ein­zelnen die schuldige Ehre erwiesen wird ...

Weil der römische Papst durch das göttliche Recht des apostolischen Vorrangs an der Spitze der gesam-

 

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ten Kirche steht, lehren und erklären wir auch: Der Papst von Rom ist der oberste Richter aller Gläubigen, und man kann in allen Streitsachen, die kirchlicher Un­tersuchung zustehen, an dieses Gericht Be­rufung ein­fegen. Das Urteil des Apostolischen Stuhles jedoch darf niemand ablehnen, da es keine höhere Amtsge­walt gibt, und niemandem ist es erlaubt, über dieses Gericht zu richten. Diejenigen irren also vom rechten Pfad der Wahrheit ab, die behaupten, es sei erlaubt, von den Urteilen der römischen Päpste an eine all­gemeine Kirchenversammlung als eine Behörde, die über dem römischen Papst stehe, Berufung einzule­gen.

Wer also sagt, der Papst zu Rom habe nur das Amt der Aufsicht oder der Leitung und nicht die volle und oberste Gewalt der Rechtsentscheidung über die ge­samte Kirche, und zwar nicht nur in Sachen des Glau­bens und der Sitte, sondern auch in dem, was zur Ord­nung und Regierung der über den ganzen Erdkreis ver­breiteten Kirche gehört, oder wer sagt, der Papst habe nur einen größeren Anteil, nicht aber die ganze Fülle dieser höchsten Gewalt, oder diese Gewalt sei nicht ordentlich und unmittelbar, ebenso über die gesamten und die einzelnen Kirchen wie über die gesamten und einzelnen Hirten und Gläubigen, der sei ausgeschlos­sen (DS 3059-3064).«

Andere Aussagen über den päpstlichen Primat fin­den sich in dem Rundschreiben Pius'XII. über den »Mystischen Leib Christi« (1943) sowie in vielen Tex­ten des II. Vatikanischen Konzils. Diese alle gehen je­doch nicht über die Erklärung des I. Vatikanischen Konzils hinaus. Insbesondere bemüht sich das II. Vati­kanische Konzil, die apostolische Überlieferung bezüg­lich des Bischofsamtes in die Primatslehre zu integrie­ren (Konstitution »Lumen gentium«, Art. 186).

 

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b) Auslegung der kirchlichen Texte

Wir wenden uns der Interpretation des Konzils zu. Dabei soll betont werden, daß einige Texte des Konzils dadurch in einer gewissen Unbestimmtheit bleiben, daß manchmal nicht vom Papst, sondern vom »Apo­stolischen Stuhl« die Rede ist und nicht mit Sicherheit entschieden werden kann, ob auch in dieser Aus­drucksweise der Papst selbst gemeint ist. Da die päpstliche Gewalt als solche nicht delegiert werden kann, ist diese Situation von nicht geringer Bedeu­tung. Das Problem läßt sich so umschreiben: Der »Heilige Stuhl« ist eine juristische, keine natürliche Person. Dies bedeutet, daß ein nichtpersönlicher Trä­ger (z. B. eine Stiftung oder eine Vereinigung) Rechte und Pflichten hat. Der Papst kann in seiner Eigen­schaft als Träger göttlichen Rechtes nicht als Vertreter einer juristischen Person tätig werden. Sonst wäre ja die juristische Person Träger primatialer Rechte und Verpflichtungen. Der Papst selbst ist jedoch in seiner individuellen Person und nur so Träger der primatialen Rechte und Aufgaben. Wo der Papst Ansprüche des »Heiligen Stuhles« vertritt, ist er nicht durch das in der Stiftung Christi liegende göttliche Recht tätig.

Zunächst sei betont, daß der päpstliche Primat ein Rechtsprimat, kein bloßer Ehrenvorrang ist, wenn­gleich er dies auch ist. Ferner ist zu beachten, daß der Papst nur hinsichtlich der Hirtengewalt, nicht hinsicht­lich der Weihegewalt den übrigen Bischöfen überge­ordnet ist.

Für das Verständnis der Lehraussage des l. Vatikani­schen Konzils ist von grundlegender Bedeutung, daß der Rechtsvorrang des Papstes christologisch begrün­det wird. Das Papsttum ist nicht das Resultat ge­schichtlicher Entwicklungen. Es ist auch nicht von der

 

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Kirche selbst aufgrund der für jede Gemeinschaft, auch für die Gemeinschaft des mystischen Leibes Christi notwendigen gesellschaftlichen Verfassung ge­schaffen worden, wenngleich der jeweilige Inhaber des Papsttums von den Kardinalen als den Re­präsen­tanten der ganzen Kirche gewählt wird. Der Papst ist demgemäß nicht der Delegierte der Bischöfe, wenn­gleich er immer, auch wenn er in eigener Initiative han­delt, sowohl im Namen der Gesamtkirche als auch im Namen der die Gesamtkirche darstellenden Bischöfe spricht.

Der Vorrang des Papstes beruht auf dem Willen Je-su Christi. In der Beauftragung des Apostels Petrus wurde nach der Lehre des I.Vatikanischen Konzils das Papsttum grundgelegt. Hierbei darf der Unterschied nicht verkannt werden. Sowenig die Bischöfe Apostel sind, sowenig ist der Papst einfachhin Petrus. Auch der Papst ist, wie jeder Bischof, Offenbarungsvermitt­ler, nicht Offenbarungsträger. In manchen theologi­schen Identifikationen des Papstes mit Petrus, ebenso aber auch in der vorübergehenden Verwendung der Apostelpräfation in dem Meß­formular für Päpste, wa­ren mehr enthusiastischer Überschwang als nüchterne Theologie wirksam.

Das Konzil läßt die Frage offen, wie der Zusammen­hang zwischen der Beauftragung des Petrus und der Primatsstellung des Bischofs von Rom näher zu ver­stehen ist. Es gibt keine formelle Erklärung darüber, wie die Nachfolge des Apostels Petrus im geschichtli­chen Gang der Kirche zustandegekommen ist. Es be­gnügt sich vielmehr mit der schlichten Glaubensaussa­ge, daß der römische Bischof als Nachfolger des Apo­stels Petrus die oberste, universale volle Gewalt in der Kirche innehat.

 

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