2.
Kapitel
Schriftzeugnis
Die
Schrift bezeugt eindeutig, daß von Anfang an rechtliche Elemente in der Kirche
bestanden haben. Sie liegen nicht am Rande des kirchlichen Lebens, sondern in
ihrem Fundament. Die Zeit vor Christus ist durch den das ganze Alte Testament
beherrschenden Gottesbund bestimmt. Die Initiative ging hierbei von Gott aus.
Wenngleich Gott in souveränem Heilswalten den Bund gestiftet hat, so hat er
sich doch zugleich in Freiheit an ihn gebunden.
Umgekehrt
wurde das Bundesvolk als der menschliche Bundespartner seinerseits durch das
Bundesgesetz von Gott in Pflicht genommen. Was immer innerhalb des
alttestamentlichen Bundes geschah, wuchs aus dieser rechtlichen Wurzel hervor,
bis zum Gebote der Gottesliebe und der Nächstenliebe. Als sich das
alttestamentliche Gottesvolk dem in Christus geschehenen Fortschritt der göttlichen
Selbsterschließung versagte, wurde der Gottesbund in eine neue Gestalt
transformiert.
Äußerlich
tritt dies durch eine neue Benennung hervor. Jesus hat in dem Abschiedsmahl,
das er mit sei-
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nen
Jüngern vor dem Tode feierte, von einer neuen Gottesordnung bzw. von dem Neuen
Testament gesprochen. In diesem Ausdruck kommt die göttliche Initiative
deutlich zur Erscheinung. Auch der Begriff des Testamentes bzw. der
Gottesordnung liegt im Rechtsbereich.
Man
würde allerdings die Rechtsstruktur mißverstehen, wenn man sie nach dem
Modell staatlich-politischer Rechtsvorstellungen interpretierte. Die rechtlichen
Elemente haben analogen Charakter. Die kirchliche Rechtsgestalt ist
Ausdrucksgestalt und Medium der schöpferischen Heilssorge, der Liebe Gottes.
Die fundamentale Rechtsstruktur der neuen Gottesordnung erhielt
konkret-geschichtliche Gestalt, indem Christus die Apostel mit seiner eigenen
Sendung beauftragt hat. Dies kommt besonders deutlich zum Ausdruck in seinem
Wort: »Wer euch hört, der hört mich; wer euch verachtet, der verachtet mich;
wer aber mich verachtet, verachtet den, der mich gesandt hat« (Lk 10,16). Es
gab von Anfang an in der Kirche die Vollmacht, zu leiten.