12. Primat und Episkopat

Der Universalepiskopat des Papstes ruft die schon gestreifte Frage nach dem Verhältnis des Primats zum Episkopat hervor. Diese Frage ist um so gewichtiger, weil das l. Vatikanische Konzil die päpstliche Gewalt eine wahrhaft bischöfliche nennt. Ungeachtet der Auf­gliederung der Kirche in Teilbezirke (Bistümer) oder personal strukturierte Teilgemeinschaften ist der Papst Universalbischof, so daß die ganze Kirche als ein Ge­samtbistum erscheint. Der Papst ist, wenngleich er hinsichtlich der Weihegewalt nicht höher steht als die übrigen Bischöfe, dennoch hinsichtlich der Hirtenge­walt kraft seiner Primatialgewalt Bischof über alle Glie­der der Kirche, über die Bischöfe und die übrigen Gläubigen. Er kann von dieser bischöflichen Gewalt überall in der Kirche Gebrauch machen. Dennoch gibt es nicht in jeder Diözese zwei Bischöfe, den Ortsbi­schof und den Universalbischof. Der Ortsbischof bleibt trotzt der Unmittelbarkeit der bischöflichen Ge­walt des Papstes unmittelbarer Hirte seiner ihm anver­trauten Herde. Das Verhältnis der bischöflichen Uni­versalgewalt des Papstes zu der ortsbischöflichen Ge­walt läßt sich nicht in eine befriedigende juristische Formel bringen. Man darf jedoch sagen, daß die bi­schöfliche Universalgewalt den Papst nicht zu beliebi­gen Eingriffen berechtigt. »Das Recht des Papstes, in

 

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die Leitung eines Bistums einzugreifen, beruht daher nicht auf einer gleichartigen und in jeder Hinsicht mit der des Diözesanbischofs konkurrierenden Kompe­tenz, sondern auf einem höheren Recht, das nach dem Prinzip der Subsidiarität nur dann eingesetzt werden darf, wenn das in ordentlicher Weise zuständige Or­gan versagt« (Kl. Mörsdorf, Kirchenrecht, l, Paderborn 196411, 346f. Derselbe, Die Unmittelbarkeit der päpstli­chen Primatialgewalt im Lichte des kanonischen Rech­tes, in: Einsicht und Glaube. Festschrift G.Söhngen, Freiburg 1962, 464 478). Das Urteil hierüber, wann eine solche Situation vorliegt, steht allerdings wieder dem Papst zu.

 

 

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