12. Primat und Episkopat
Der
Universalepiskopat des Papstes ruft die schon gestreifte Frage nach dem Verhältnis
des Primats zum Episkopat hervor. Diese Frage ist um so gewichtiger, weil das l.
Vatikanische Konzil die päpstliche Gewalt eine wahrhaft bischöfliche nennt.
Ungeachtet der Aufgliederung der Kirche in Teilbezirke (Bistümer) oder
personal strukturierte Teilgemeinschaften ist der Papst Universalbischof, so daß
die ganze Kirche als ein Gesamtbistum erscheint. Der Papst ist, wenngleich er
hinsichtlich der Weihegewalt nicht höher steht als die übrigen Bischöfe,
dennoch hinsichtlich der Hirtengewalt kraft seiner Primatialgewalt Bischof über
alle Glieder der Kirche, über die Bischöfe und die übrigen Gläubigen. Er
kann von dieser bischöflichen Gewalt überall in der Kirche Gebrauch machen.
Dennoch gibt es nicht in jeder Diözese zwei Bischöfe, den Ortsbischof und
den Universalbischof. Der Ortsbischof bleibt trotzt der Unmittelbarkeit der
bischöflichen Gewalt des Papstes unmittelbarer Hirte seiner ihm anvertrauten
Herde. Das Verhältnis der bischöflichen Universalgewalt des Papstes zu der
ortsbischöflichen Gewalt läßt sich nicht in eine befriedigende juristische
Formel bringen. Man darf jedoch sagen, daß die bischöfliche Universalgewalt
den Papst nicht zu beliebigen Eingriffen berechtigt. »Das Recht des Papstes,
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die Leitung eines Bistums einzugreifen, beruht daher nicht auf einer gleichartigen und in jeder Hinsicht mit der des Diözesanbischofs konkurrierenden Kompetenz, sondern auf einem höheren Recht, das nach dem Prinzip der Subsidiarität nur dann eingesetzt werden darf, wenn das in ordentlicher Weise zuständige Organ versagt« (Kl. Mörsdorf, Kirchenrecht, l, Paderborn 196411, 346f. Derselbe, Die Unmittelbarkeit der päpstlichen Primatialgewalt im Lichte des kanonischen Rechtes, in: Einsicht und Glaube. Festschrift G.Söhngen, Freiburg 1962, 464 478). Das Urteil hierüber, wann eine solche Situation vorliegt, steht allerdings wieder dem Papst zu.