6. Organischer Zusammenhang zwischen der Unfehl­barkeit des Papstes und jener der Gesamtkirche

 

Von dem II. Vatikanischen Konzil wird zweimal die Unfehlbarkeit der Gesamtkirche hervorgehoben. Man wird dem Sinn des Textes nicht gerecht, wenn man zwischen einer aktiven Unfehlbarkeit der Träger des Lehramtes und einer passiven Unfehlbarkeit der Hörer unterscheiden wollte. In einem gewissen Sinne sind al­le Angehörigen des Gottesvolkes passive Träger der Unfehlbarkeit. Denn sie sind alle Empfänger der göttli­chen Wahrheit. Sie sind alle Hörer: Der Glaube kommt vom Hören. In einem weiteren, wenn auch sehr diffe­renzierten Sinn sind wiederum alle Angehörigen des Gottesvolkes aktive Träger der Unfehlbarkeit, insofern alle zur Zeugenschaft für Jesus Christus aufgerufen sind. Der Zusammenhang zwischen der Unfehlbarkeit des Papstes und jener der Gesamtkirche hat eine be­sondere Gestalt in der Irrtumslosigkeit des Allgemei­nen Konzils und des ordentlichen Lehramtes, wenn es Offenbarungsinhalte verkündet, die es mit absoluter Glaubenszustimmung angenommen wissen will.

 

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Das II. Vatikanische Konzil trägt diesem Sachverhalt Rechnung, wenn es in der Konstitution über die Kir­che (Art. 12) folgendes sagt: »Das heilige Gottesvolk nimmt auch Teil an dem prophetischen Amt Christi in der Verbreitung seines lebendigen Zeugnisses, vor al­lem durch ein Leben im Glauben und in der Liebe, in der Darbringung des Lobesopfers an Gott als Frucht der Lippen, die seinen Namen bekennen (vgl. Hebr 13,15). Die Gesamtheit der Gläubigen, welche die Sal­bung vom Heiligen Geist haben (vgl. 1 Joh 2,20,27), kann im Glauben nicht irren. Und diese ihre besondere Eigenschaft macht sie durch den übernatürlichen Glaubenssinn des ganzen Volkes dann kund, wenn sie von den Bischöfen bis zu den letzten gläubigen Laien ihre allgemeine Übereinstimmung in Sachen des Glau­bens und der Sitte äußert (vgl. Augustinus, De praedestinatione sanctorum 14,27). Durch jenen Glau­benssinn nämlich, der vom Geist der Wahrheit ge­weckt und genährt wird, hält das Gottesvolk unter der Leitung des heiligen Lehramtes, in dessen treuer Ge­folgschaft es nicht mehr das Wort vom Menschen, sondern wirklich das Wort Gottes empfängt (vgl. 1 Thess 2,13), den einmal den Heiligen übergebenen Glauben (vgl. Jud 3) unverwirrbar fest. Durch ihn dringt es mit rechtem Urteil immer tiefer in den Glau­ben ein und wendet ihn im Leben voller an.«

Dieser Situation steht nicht im Wege, daß es inner­halb des als Ganzes unfehlbaren Gottesvolkes ein Lehramt, eine dauernde Einrichtung für den Dienst an der Heilswahrheit gibt, welche von Christus selbst dem Gottesvolk eingestiftet ist und das in der Form des fortlebenden Petrusamtes »das immerwährende und sichtbare Prinzip und Fundament der Glaubens­einheit und der Gemeinschaft« sein soll (Konstitution »Lumen gentium«, Art. 18).

 

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Der organische Zusammenhang ist, wie schon ge­sagt, darin zu sehen, daß der Papst, wenn er eine un­­fehlbare Lehre ausspricht, immer das Haupt der ge­sam­ten Kirche und, insofern die Bischöfe jeweils die Re­präsentanten von Ortskirchen und in ihrer Kollegialität die Repräsentanten der Gesamtkirche sind, das Haupt des Kollegiums der Bischöfe ist. Im Papst stellt sich daher die Gesamtkirche dar. Er ist auf der einen Seite (von oben her) der Repräsentant Jesu Christi, auf der anderen Seite (von unten her) der Repräsentant der Gesamtkirche. Als Repräsentant Christi spricht er zum Volke Gottes, dessen Glied er jedoch selbst ist. Als Re­präsentant der Gesamtkirche spricht er im Namen der gesamten Kirche seinen und ihren Glauben aus.

In seinem Wort erhält das Glaubenswort der Ge­meinschaft eine konkrete geschichtliche Gestalt. Weil das Glaubenswort der Gemeinschaft nicht ein rein menschliches, sondern ein aus dem Heiligen Geist und aus dem immer präsenten Christus kommendes Be­kenntnis ist und daher einen sakramentalen Wurzelbo­den hat, ist auch das im Namen der Glaubensgemein­schaft gesprochene Glaubenswort des Papstes ein aus der universalen Sakramentalität der Kirche geborenes Wort. Mag eine unfehlbare Erklärung des Papstes auch zunächst lehrhaften Charakter haben, so hat sie dennoch den Sinn eines Christusbekenntnisses. Es ist die Selbstdarstellung der Kirche als einer Glaubensge­meinschaft in Christus, und zwar durch den von Chri­stus selbst bestimmten Repräsentanten.

Der Papst ist der Sprecher der Gemeinschaft, so­wohl ein von dieser als ihr Vertreter gewählter, als auch ein von Christus vorgesehener. So ist die unfehl­bare Erklärung des Papstes Selbstverwirklichung des Gottes­volkes als des Leibes Jesu Christi. Es ist ver­ständ­lich, daß nach der Aussage des II. Vatikanischen

 

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Konzils einer solchen päpstlichen Erklärung, einem solchen im Namen des gesamten Volkes vollzogenen Glaubensbekenntnis zu Jesus Christus die Zustim­mung nicht fehlen kann. Sie kann deswegen nicht feh­len, weil das Christusbekenntnis des Papstes das Chri­stusbekenntnis des Gottesvolkes ist und sich daher in dem Christusbekenntnis des Papstes jeder einzelne Angehörige dieses Volkes selbst wiederfindet. Deswe­gen bedarf die päpstliche Erklärung auch nicht, um rechtens zu sein, der Zustimmung des Volkes. Der Papst ist von vorneherein als gottgewolltes Haupt der Gemeinschaft der Sprecher der Gemeinschaft.

 

 

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