6.
Organischer Zusammenhang zwischen der Unfehlbarkeit des Papstes und jener der
Gesamtkirche
Von
dem II. Vatikanischen Konzil wird zweimal die Unfehlbarkeit der Gesamtkirche
hervorgehoben. Man wird dem Sinn des Textes nicht gerecht, wenn man zwischen
einer aktiven Unfehlbarkeit der Träger des Lehramtes und einer passiven
Unfehlbarkeit der Hörer unterscheiden wollte. In einem gewissen Sinne sind alle
Angehörigen des Gottesvolkes passive Träger der Unfehlbarkeit. Denn sie sind
alle Empfänger der göttlichen Wahrheit. Sie sind alle Hörer: Der Glaube
kommt vom Hören. In einem weiteren, wenn auch sehr differenzierten Sinn sind
wiederum alle Angehörigen des Gottesvolkes aktive Träger der Unfehlbarkeit,
insofern alle zur Zeugenschaft für Jesus Christus aufgerufen sind. Der
Zusammenhang zwischen der Unfehlbarkeit des Papstes und jener der Gesamtkirche
hat eine besondere Gestalt in der Irrtumslosigkeit des Allgemeinen Konzils
und des ordentlichen Lehramtes, wenn es Offenbarungsinhalte verkündet, die es
mit absoluter Glaubenszustimmung angenommen wissen will.
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Das
II. Vatikanische Konzil trägt diesem Sachverhalt Rechnung, wenn es in der
Konstitution über die Kirche (Art. 12) folgendes sagt: »Das heilige
Gottesvolk nimmt auch Teil an dem prophetischen Amt Christi in der Verbreitung
seines lebendigen Zeugnisses, vor allem durch ein Leben im Glauben und in der
Liebe, in der Darbringung des Lobesopfers an Gott als Frucht der Lippen, die
seinen Namen bekennen (vgl. Hebr 13,15). Die Gesamtheit der Gläubigen, welche
die Salbung vom Heiligen Geist haben (vgl. 1 Joh 2,20,27), kann im Glauben
nicht irren. Und diese ihre besondere Eigenschaft macht sie durch den übernatürlichen
Glaubenssinn des ganzen Volkes dann kund, wenn sie von den Bischöfen bis zu den
letzten gläubigen Laien ihre allgemeine Übereinstimmung in Sachen des Glaubens
und der Sitte äußert (vgl. Augustinus, De praedestinatione sanctorum 14,27).
Durch jenen Glaubenssinn nämlich, der vom Geist der Wahrheit geweckt und
genährt wird, hält das Gottesvolk unter der Leitung des heiligen Lehramtes, in
dessen treuer Gefolgschaft es nicht mehr das Wort vom Menschen, sondern
wirklich das Wort Gottes empfängt (vgl. 1 Thess 2,13), den einmal den Heiligen
übergebenen Glauben (vgl. Jud 3) unverwirrbar fest. Durch ihn dringt es mit
rechtem Urteil immer tiefer in den Glauben ein und wendet ihn im Leben voller
an.«
Dieser
Situation steht nicht im Wege, daß es innerhalb des als Ganzes unfehlbaren
Gottesvolkes ein Lehramt, eine dauernde Einrichtung für den Dienst an der
Heilswahrheit gibt, welche von Christus selbst dem Gottesvolk eingestiftet ist
und das in der Form des fortlebenden Petrusamtes »das immerwährende und
sichtbare Prinzip und Fundament der Glaubenseinheit und der Gemeinschaft«
sein soll (Konstitution »Lumen gentium«, Art. 18).
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Der
organische Zusammenhang ist, wie schon gesagt, darin zu sehen, daß der Papst,
wenn er eine unfehlbare Lehre ausspricht, immer das Haupt der gesamten
Kirche und, insofern die Bischöfe jeweils die Repräsentanten von Ortskirchen
und in ihrer Kollegialität die Repräsentanten der Gesamtkirche sind, das Haupt
des Kollegiums der Bischöfe ist. Im Papst stellt sich daher die Gesamtkirche
dar. Er ist auf der einen Seite (von oben her) der Repräsentant Jesu Christi,
auf der anderen Seite (von unten her) der Repräsentant der Gesamtkirche. Als
Repräsentant Christi spricht er zum Volke Gottes, dessen Glied er jedoch selbst
ist. Als Repräsentant der Gesamtkirche spricht er im Namen der gesamten
Kirche seinen und ihren Glauben aus.
In
seinem Wort erhält das Glaubenswort der Gemeinschaft eine konkrete
geschichtliche Gestalt. Weil das Glaubenswort der Gemeinschaft nicht ein rein
menschliches, sondern ein aus dem Heiligen Geist und aus dem immer präsenten
Christus kommendes Bekenntnis ist und daher einen sakramentalen Wurzelboden
hat, ist auch das im Namen der Glaubensgemeinschaft gesprochene Glaubenswort
des Papstes ein aus der universalen Sakramentalität der Kirche geborenes Wort.
Mag eine unfehlbare Erklärung des Papstes auch zunächst lehrhaften Charakter
haben, so hat sie dennoch den Sinn eines Christusbekenntnisses. Es ist die
Selbstdarstellung der Kirche als einer Glaubensgemeinschaft in Christus, und
zwar durch den von Christus selbst bestimmten Repräsentanten.
Der
Papst ist der Sprecher der Gemeinschaft, sowohl ein von dieser als ihr
Vertreter gewählter, als auch ein von Christus vorgesehener. So ist die unfehlbare
Erklärung des Papstes Selbstverwirklichung des Gottesvolkes als des Leibes
Jesu Christi. Es ist verständlich, daß
nach der Aussage des II. Vatikanischen
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Konzils
einer solchen päpstlichen Erklärung, einem solchen im Namen des gesamten
Volkes vollzogenen Glaubensbekenntnis zu Jesus Christus die Zustimmung nicht
fehlen kann. Sie kann deswegen nicht fehlen, weil das Christusbekenntnis des
Papstes das Christusbekenntnis des Gottesvolkes ist und sich daher in dem
Christusbekenntnis des Papstes jeder einzelne Angehörige dieses Volkes selbst
wiederfindet. Deswegen bedarf die päpstliche Erklärung auch nicht, um
rechtens zu sein, der Zustimmung des Volkes. Der Papst ist von vorneherein als
gottgewolltes Haupt der Gemeinschaft der Sprecher der Gemeinschaft.