12. Lehramt und Theologie

 

Ebenso wie der einzelne immer mehr sein gläubiges Offenbarungsverständnis vertiefen muß, ist die Kirche als Ganzes immerfort auf dem Wege zu einem tieferen und allseitigeren Verständnis der ihr von Christus an­vertrauten Heilswahrheit. Hierzu stehen ihr verschie­dene Methoden zur Verfügung. Die wissenschaftliche

 

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Bemühung heißt Theologie. Ihrer ist grundsätzlich je­der Angehörige des Gottesvolkes fähig. Die erkennt­nismäßigen Feststellungen des Offenbarungsinhaltes sind die Voraussetzungen für eine lehramtfiche Ent­scheidung. Hierbei ist es gleichgültig, ob in der Person des Papstes der Theologe mit dem Primatsträger iden­tisch ist oder ob sich der Papst der theologischen Hilfe anderer bedient. In der alten Kirche bestand weithin Identität zwischen dem Träger des Lehramtes und dem Theologen.

Die Theologen können ebensowenig wie die Ge­samtkirche die Funktion des Lehramtes beanspru­chen. Aber es besteht eine notwendige gegenseitige Zuordnung. Denn das Lehramt stützt sich auf die übereinstimmende Lehre der Väter, der Theologen und den Glauben des ganzen Gottesvolkes. Der Papst kann keine Lehre mit Unfehlbarkeit verkünden, die nicht als Inhalt der Offenbarung erkannt ist. Dabei be­schränkt sich das Lehramt allerdings nicht einfachhin auf die Proklamation der von der Theologie durch For­schung erkannten Wahrheit. Seine Verkündigung un­terscheidet sich von der theologischen Darstellung einmal durch ihren autoritativen Charakter, sodann durch seinen Entscheidungsanspruch. In der ersten Hinsicht ist zu bedenken, daß der Glaube nicht auf der Wissenschaft, sondern auf der Verkündigung (Röm 10,17) aufruht. In der zweiten Hinsicht ist zu beach­ten, daß in manchen Fällen die theologische Wissen­schaft nicht zu einmütigen Ergebnissen gelangen kann und daher, falls es um eine für das Heil wichtige Frage geht, eine Entscheidung zwischen mehreren Möglich­keiten getroffen werden muß. Es ist auch an die Ab­wehr eines offensichtlichen theologischen Irrtums zu denken. Wie wir sahen, wurde bis in das 19. Jahrhun­dert hinein die päpstliche Lehrautorität nur für solche

 

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Entscheidungen eingesetzt. Man kann das Verhältnis zwischen Theologie und Lehramt als ein solches ge­genseitiger Interdependenz bezeichnen. Das Lehramt ist auf die theologische Erkenntnis angewiesen, inso­fern es nichts als Offenbarungswahrheit verbindlich deklarieren kann, was nicht als solche feststeht. Die theologische Wissenschaft kann theologisch nur tätig sein im Horizont des Glaubens der Kirche. Niemals kann der Papst »neue Öffentliche Offenbarungen als Teil der göttlichen Glaubenshinterlage« verkünden (Konstitution »Lumen gentium«, Nr.25).

Da der theologische Erkenntnisprozeß vielfach äu­ßerst verwickelt ist und daher geduldiges und ange­strengtes Ringen um die Heilsarbeit erfordert, können Entscheidungen nicht selten erst nach lange dauern­den theologischen Lehrentwicklungen im Ablauf der Geschichte getroffen werden. Der Papst kann nicht beliebig zu jeder Zeit Entscheidungen fällen, weil nicht zu jeder Zeit die theologische Erkenntnis die Tür hier­für öffnet. Eine päpstliche Entscheidung kann immer nur gegeben werden, wenn die Zeit, d. h. die theologi­sche Erkenntnis hierfür reif ist. Es wäre eine Verken­nung der Geschichtlichkeit der Kirche, wenn man kurzfristige Lehräußerungen erwartete oder forderte oder anstrebte {siehe Bd.1).

 

 

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