4. Geschichtliche Problematik

 

Wenn auch, theologisch gesehen, die Entgegenset­zung von Papst einerseits und Bischofskollegium an­dererseits nicht dem wahren Sinn des Bischofskollegi­ums entspricht, so hat doch, wie schon angedeutet wurde, die Geschichte in ihrem konkret-praktischen Verlauf zu einer solchen Konfrontierung genötigt (Doppelwahl, babylonische Gefangenschaft der Päp­ste). So trat praktisch eine Spannung zwischen den beiden Gewalten, dem Primat und dem Episkopat, zu­tage, die zuweilen große Heftigkeit annahm. Der erste Akt dieser Spannung begegnet in der Schrift selbst (Gal 2,11). In der durch die Schrift berichteten Situa­tion wird einerseits die überragende Stellung des Pe­trus, andererseits die dem Bischof von Christus selbst auferlegte und daher unverzichtbare Verantwortung vor Gott offenkundig. Paulus wußte sich in einer für die Kirche fundamentalen Frage berufen, der Taktik des Petrus Widerstand zu leisten.

Der Episkopat ist nicht eine Konzession des Primats­trägers an andere Getaufte, sondern hat seinen Ur-

 

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sprung in den Aposteln, letzlich in Christus. Er ist auch nicht Teilnahme an den päpstlichen Gewalten, son­dern an der Sendungsgewalt Christi. Es würde daher dem Sinn sowohl des Primats als auch des Episkopa­tes widersprechen, wenn der Primatsträger zwar den Episkopat abstrakt-theoretisch anerkennen, den Pri­mat aber konkret-praktisch so vollziehen würde, daß die Bischöfe zur reinen Passivität verurteilt würden. Das gliche einer Aushöhlung des Episkopates. An sich könnte, rein abstrakt-logisch oder theoretisch gese­hen, tatsächlich eine solche Situation eintreten. Der katholische Gläubige ist jedoch überzeugt, daß sie nicht eintritt. Denn letztlich ist alles Geschehen in der Kirche trotz aller Freiheit der die Kirche tragenden Menschen in der Wirksamkeit des Heiligen Geistes verwurzelt. Darin liegt die Bürgschaft, daß, was rein logisch geschehen könnte, dennoch nicht geschieht, falls es dazu geeignet wäre, die von Christus gewollte Kirche zu zerstören. So läßt sich das Verhältnis zwi­schen dem Papst und dem Bischofskollegium letztlich nicht auf eine völlig durchsichtige juristische Formel bringen. Dies ist nicht zu verwundern. Es bleibt der Raum des Mysteriums, das aber heißt, der Raum und die Wirksamkeit des Heiligen Geistes, auf welchen der Christusgläubige letztlich seine Hoffnung setzt (Kl. Mörsdorf, Quomodo in hierarchica structura constitutionis Ecclesiae se habeat principium collegialitatis ad principium unitatis Caput inter et Corpus, in: Acta Congressus internationalis de theologia Concilii Vaticani, II, Rom 1968, 163-172. K. Rahner, J.Ratzinger, Episkopat und Primat, Freiburg 1963?. W.Kasper, Pri­mat und Episkopat nach dem Vatic. l, in: Theol. Quar-talschr. 142, 1962, 47-83. B.Schultze, La collégialité épiscopale. Historie et théologie, Paris 1965. G.Thils, Papauté et Episcopat, in: Volk Gottes, Festschrift

 

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J. Höfer, Freiburg 1967, 41-63. K. Mörsdorf, Das sy­nodale Element der Kirchenverfassung im Lichte des II.Vatikanischen Konzils, in: Volk Gottes. Festschrift J. Höfer, Freiburg 1967, 468-484. K. Rahner, Zum Verhältnis zwischen Papst und Bischofskollegium, in: K. Rahner, Schriften zur Theologie, VIII, Freiburg 1967, 374-394. H.Bacht, Primat und Episkopat im Spannungsfeld der beiden Vatikanischen Konzile, in: Wahrheit und Verkündigung. Festschrift M. Schmaus, Paderborn 1967, 1447-1466. Kl. Mörsdorf, Die Pro-mulgationsformel des II. Vatikanischen Kozils, in: Ar­chiv für katholisches Kirchenrecht 147, 1978, 456—492).

 

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