4.
Geschichtliche Problematik
Wenn
auch, theologisch gesehen, die Entgegensetzung von Papst einerseits und
Bischofskollegium andererseits nicht dem wahren Sinn des Bischofskollegiums
entspricht, so hat doch, wie schon angedeutet wurde, die Geschichte in ihrem
konkret-praktischen Verlauf zu einer solchen Konfrontierung genötigt
(Doppelwahl, babylonische Gefangenschaft der Päpste). So trat praktisch eine
Spannung zwischen den beiden Gewalten, dem Primat und dem Episkopat, zutage,
die zuweilen große Heftigkeit annahm. Der erste Akt dieser Spannung begegnet in
der Schrift selbst (Gal 2,11). In der durch die Schrift berichteten Situation
wird einerseits die überragende Stellung des Petrus, andererseits die dem
Bischof von Christus selbst auferlegte und daher unverzichtbare Verantwortung
vor Gott offenkundig. Paulus wußte sich in einer für die Kirche fundamentalen
Frage berufen, der Taktik des Petrus Widerstand zu leisten.
Der
Episkopat ist nicht eine Konzession des Primatsträgers an andere Getaufte,
sondern hat seinen Ur-
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sprung
in den Aposteln, letzlich in Christus. Er ist auch nicht Teilnahme an den päpstlichen
Gewalten, sondern an der Sendungsgewalt Christi. Es würde daher dem Sinn
sowohl des Primats als auch des Episkopates widersprechen, wenn der Primatsträger
zwar den Episkopat abstrakt-theoretisch anerkennen, den Primat aber
konkret-praktisch so vollziehen würde, daß die Bischöfe zur reinen Passivität
verurteilt würden. Das gliche einer Aushöhlung des Episkopates. An sich könnte,
rein abstrakt-logisch oder theoretisch gesehen, tatsächlich eine solche
Situation eintreten. Der katholische Gläubige ist jedoch überzeugt, daß sie
nicht eintritt. Denn letztlich ist alles Geschehen in der Kirche trotz aller
Freiheit der die Kirche tragenden Menschen in der Wirksamkeit des Heiligen
Geistes verwurzelt. Darin liegt die Bürgschaft, daß, was rein logisch
geschehen könnte, dennoch nicht geschieht, falls es dazu geeignet wäre, die
von Christus gewollte Kirche zu zerstören. So läßt sich das Verhältnis zwischen
dem Papst und dem Bischofskollegium letztlich nicht auf eine völlig
durchsichtige juristische Formel bringen. Dies ist nicht zu verwundern. Es
bleibt der Raum des Mysteriums, das aber heißt, der Raum und die Wirksamkeit
des Heiligen Geistes, auf welchen der Christusgläubige letztlich seine Hoffnung
setzt (Kl. Mörsdorf, Quomodo in hierarchica structura constitutionis Ecclesiae
se habeat principium collegialitatis ad principium unitatis Caput inter et
Corpus, in: Acta Congressus internationalis de theologia Concilii Vaticani, II,
Rom 1968, 163-172. K. Rahner, J.Ratzinger, Episkopat und Primat, Freiburg 1963?.
W.Kasper, Primat und Episkopat nach dem Vatic. l, in: Theol. Quar-talschr.
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177
J.
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Kirchenverfassung im Lichte des II.Vatikanischen Konzils, in: Volk Gottes.
Festschrift J. Höfer, Freiburg 1967, 468-484. K. Rahner, Zum Verhältnis
zwischen Papst und Bischofskollegium, in: K. Rahner, Schriften zur Theologie,
VIII, Freiburg 1967, 374-394. H.Bacht, Primat und Episkopat im Spannungsfeld der
beiden Vatikanischen Konzile, in: Wahrheit und Verkündigung. Festschrift M.
Schmaus, Paderborn 1967, 1447-1466. Kl. Mörsdorf, Die Pro-mulgationsformel des
II. Vatikanischen Kozils, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 147, 1978,
456—492).