4.
Ergänzung durch das II. Vatikanische Konzil
Das
II. Vatikanische Konzil bietet eine vollere Lehre von der Unfehlbarkeit der
Kirche, indem es das »Kollegium« der Bischöfe in die Unfehlbarkeitslehre
einbezieht. Der wichtige Text umgrenzt zugleich das Feld der Unfehlbarkeit. Er
lautet (Konstitution »Lumen gentium«, Art. 25): »Die Einzelbischöfe besitzen
zwar nicht den Vorrang der Unfehlbarkeit; wenn sie aber, in der Welt räumlich
getrennt, jedoch in Wahrung des Gemeinschaftsbandes untereinander und mit dem
Nachfolger Petri, authentisch in Glaubens- und Sittensachen lehren und eine
bestimmte Lehre übereinstimmend als endgültig verpflichtend vortragen, so
verkündigen sie auf unfehlbare Weise die Lehre Christi. Dies ist noch
offenkundiger der Fall, wenn sie auf einem ökumenischen Konzil vereint für
die ganze Kirche Lehrer und Richter des Glaubens und der Sitten sind. Dann ist
ihren Definitionen mit Glaubensgehorsam anzuhangen.
Diese
Unfehlbarkeit, mit welcher der göttliche Erlöser seine Kirche bei der
Definierung einer Glaubens-und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte, reicht
so weit, wie die Hinterlage der göttlichen Offenbarung, welche rein bewahrt und
getreulich ausgelegt werden muß, es erfordert. Dieser Unfehlbarkeit erfreut
sich der Bischof von Rom, das Haupt des Bischofskollegiums, kraft seines
Amtes, wenn er als oberster Hirt und Lehrer aller Christgläubigen, der seine Brüder
im Glauben stärkt (vgl. Lk 22,32), eine Glaubens- oder Sittenlehre in einem
endgültigen Akt verkündet. Daher hei-
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ßen
seine Definitionen mit Recht aus sich und nicht erst aufgrund der Zustimmung der
Kirche unanfechtbar, da sie ja unter dem Beistand des Heiligen Geistes
vorgebracht sind, der ihm im heiligen Petrus verheißen wurde. Sie bedürfen
daher keiner Bestätigung durch andere und dulden keine Berufung an ein anderes
Urteil. In diesem Falle trägt nämlich der römische Bischof seine
Entscheidung nicht als Privatperson vor, sondern legt die katholische
Glaubenslehre aus und schützt sie in seiner Eigenschaft als oberster Lehrer der
Gesamtkirche, in dem als einzelnen das Charisma der Unfehlbarkeit der Kirche
selbst gegeben ist. (Für eine rein individuell verstandene Person wäre der
Anspruch der Unfehlbarkeit ein Widersinn). Die der Kirche verheißene
Unfehlbarkeit ist auch im Kollegium der Bischöfe gegeben, wenn es das oberste
Lehramt zusammen mit dem Nachfolger Petri ausübt. Diesen Definitionen kann
aber die Bestimmung der Kirche niemals fehlen vermöge der Wirksamkeit desselben
Heiligen Geistes, kraft derer die gesamte Herde Christi in der Einheit des
Glaubens bewahrt wird und voranschreitet.«
Als
unfehlbar im strengen Sinne kann man nicht Sätze oder Aussagen bezeichnen,
sondern nur die Träger der Unfehlbarkeit, also den Papst allein oder den Papst
in Verbindung mit dem Kollegium der Bischöfe.
Es
läßt sich nicht leugnen, daß manche Vorgänge in der Kirche auf den ersten
Blick Einwände gegen den Primat zu sein scheinen. Sie bedürfen und sind fähig
einer Interpretation aufgrund des jeweiligen geschichtlichen Gesamtkomplexes.
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