4. Ergänzung durch das II. Vatikanische Konzil

 

Das II. Vatikanische Konzil bietet eine vollere Lehre von der Unfehlbarkeit der Kirche, indem es das »Kolle­gium« der Bischöfe in die Unfehlbarkeitslehre einbe­zieht. Der wichtige Text umgrenzt zugleich das Feld der Unfehlbarkeit. Er lautet (Konstitution »Lumen gentium«, Art. 25): »Die Einzelbischöfe besitzen zwar nicht den Vorrang der Unfehlbarkeit; wenn sie aber, in der Welt räumlich getrennt, jedoch in Wahrung des Gemeinschaftsbandes untereinander und mit dem Nachfolger Petri, authentisch in Glaubens- und Sitten­sachen lehren und eine bestimmte Lehre übereinstim­mend als endgültig verpflichtend vortragen, so ver­kündigen sie auf unfehlbare Weise die Lehre Christi. Dies ist noch offenkundiger der Fall, wenn sie auf ei­nem ökumenischen Konzil vereint für die ganze Kirche Lehrer und Richter des Glaubens und der Sitten sind. Dann ist ihren Definitionen mit Glaubensgehorsam an­zuhangen.

Diese Unfehlbarkeit, mit welcher der göttliche Erlö­ser seine Kirche bei der Definierung einer Glaubens-­und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte, reicht so weit, wie die Hinterlage der göttlichen Offenbarung, welche rein bewahrt und getreulich ausgelegt werden muß, es erfordert. Dieser Unfehlbarkeit erfreut sich der Bischof von Rom, das Haupt des Bischofskollegi­ums, kraft seines Amtes, wenn er als oberster Hirt und Lehrer aller Christgläubigen, der seine Brüder im Glau­ben stärkt (vgl. Lk 22,32), eine Glaubens- oder Sitten­lehre in einem endgültigen Akt verkündet. Daher hei-

 

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ßen seine Definitionen mit Recht aus sich und nicht erst aufgrund der Zustimmung der Kirche unanfecht­bar, da sie ja unter dem Beistand des Heiligen Geistes vorgebracht sind, der ihm im heiligen Petrus verheißen wurde. Sie bedürfen daher keiner Bestätigung durch andere und dulden keine Berufung an ein anderes Ur­teil. In diesem Falle trägt nämlich der römische Bischof seine Entscheidung nicht als Privatperson vor, son­dern legt die katholische Glaubenslehre aus und schützt sie in seiner Eigenschaft als oberster Lehrer der Gesamtkirche, in dem als einzelnen das Charisma der Unfehlbarkeit der Kirche selbst gegeben ist. (Für eine rein individuell verstandene Person wäre der Anspruch der Unfehlbarkeit ein Widersinn). Die der Kirche ver­heißene Unfehlbarkeit ist auch im Kollegium der Bi­schöfe gegeben, wenn es das oberste Lehramt zusam­men mit dem Nachfolger Petri ausübt. Diesen Defini­tionen kann aber die Bestimmung der Kirche niemals fehlen vermöge der Wirksamkeit desselben Heiligen Geistes, kraft derer die gesamte Herde Christi in der Einheit des Glaubens bewahrt wird und voranschrei­tet.«

Als unfehlbar im strengen Sinne kann man nicht Sätze oder Aussagen bezeichnen, sondern nur die Träger der Unfehlbarkeit, also den Papst allein oder den Papst in Verbindung mit dem Kollegium der Bi­schöfe.

Es läßt sich nicht leugnen, daß manche Vorgänge in der Kirche auf den ersten Blick Einwände gegen den Primat zu sein scheinen. Sie bedürfen und sind fähig einer Interpretation aufgrund des jeweiligen geschicht­lichen Gesamtkomplexes.

 

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