b) Detaillierte Erklärung

Nach dem l. Vatikanischen Konzil gab es drei relativ stark voneinander abweichende Interpretationen. Die eine, vertreten von Kardinal Manning in England und dem deutschen Theologen Konstantin Schätzler und J.M.Scheeben, hat das Konzil dahin verstanden, daß der Papst der alleinige eigenständige Träger der kirchli­chen Unfehlbarkeit ist. Er sei nicht an das Urteil der übrigen Kirche gebunden, vielmehr werde die Kirche allein durch ihn in der Wahrheit erhalten. Am stärksten war die Mittelgruppe. Sie hat den Konzilstext nach sei­nem Wortlaut ohne den Blick auf die Tradition und oh­ne seine Einordnung in das Ganze des katholischen Glaubens interpretiert. Der Papst hat nach der Mei­nung dieser Gruppe die moralische Pflicht, sich in der Schrift und in der Überlieferung über den Glauben zu informieren.

Eine kleine dritte Gruppe hat die vorgängige, vor der Unfehlbarkeitserklärung zu erfolgende Befragung der gesamten Kirche, namentlich des Bischofskollegi­ums, von seiten des Papstes betont. Ihr lag daran, den Gallikanismus (Überordnung des Konzils über den Papst) zurückzuweisen. Die Verbindlichkeit der un-

 

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fehlbaren päpstlichen Entscheidung liegt in ihr selbst. Sie ist nicht in der nachträglichen Zustimmung der Kir­che begründet, wenngleich die Akzeptation durch sie nicht ohne Bedeutung ist. Sie legt durch die Annahme der Entscheidung Zeugnis ihres Glaubens ab. Der Papst hat die Vollmacht, den Glauben zur Gewißheit zu erheben.

Diese dritte, nach dem I.Vatikanischen Konzil in vielfältigen Formen hervorgetretene Interpretation wird heute von einer beachtlichen Zahl, um nicht zu sagen von der Mehrheit katholischer Theologen ver­treten, und zwar mit dem Hinweis auf die zur Defini­tion des damaligen Konzils hinführenden Konzils-Erklärungen. Man beruft sich dabei auf die der Formu­lierung der Texte vorausgegangenen Debatten und auf die von J. Kleutgen ausgearbeitete »secunda constitutio de ecclesia«, die nicht mehr behandelt wurde. In der genannten erklärenden Hinführung zur eigentlichen Definition wird betont, daß es sich bei einer solchen nicht um eine neue Offenbarung, sondern um die Be­wahrung der alten Wahrheit unter dem Beistand des Heiligen Geistes handelt. Die Definition hat also kon­servativen Charakter. Der Heilige Geist beeinflußt die zur Definition beitragenden Faktoren und lenkt sie so, daß sie nicht zum Abgleiten in Irrtum oder Häresie füh­ren, sondern letztlich der Sicherung, der Klärung und der Entfaltung der Wahrheit dienen. Es heißt in der Definition der vorausgehenden Textpassage weiter­hin, die Päpste hätten jeweils alle Hilfsmittel eingesetzt, um die geoffenbarte Wahrheit und den Konsens der Gläubigen zu erforschen. Es werden dabei genannt das Studium der Heiligen Schrift und der kirchlichen Überlieferung, der kirchlichen Gesamtkonzilien, der Partialsynoden sowie der sententia der über die ganze Erde hin verbreiteten Kirche (DS 3069).

 

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Der moralisch einheitliche Glaube des Volkes Got­tes hat dabei keine juristische Relevanz, er ist jedoch ein fundamentales Glaubenszeugnis. In dem die Defi­nition vorbereitenden Text wird festgestellt, daß die Päpste jeweils alle Hilfsmittel eingesetzt haben, wel­che ihnen Zeit und Umstände geboten haben. Wenn dieser Hinweis auch nur berichtende Form hat, so drückt sich allein in der Tatsache seiner Anführung in einem gewissen Sinne die Verpflichtung des Primats­trägers aus, mit aller Anstrengung und mit dem Ein­satz aller einschlägigen Erkenntnismittel die Offenba­rungswahrheit zu erforschen. Natürlich ist dabei von besonderem Gewicht das Studium der Heiligen Schrift und der kirchlichen Überlieferung sowie der Gesamt­konzilien.

In dem Text der Definition selbst heißt es denn auch, daß sich die Entscheidung stützen muß auf Schrift und kirchliche Überlieferung, das heißt aber auf den durch Schrift und Überlieferung geprägten Glauben der Kirche. So ist eben dieser Glaube vor ei­ner Entscheidung zu erforschen. Der Papst wird auf diese Weise an jeder Willkürentscheidung gehindert. Er ist gebunden an die Kirche, deren Glied er ist, er ist ein Glaubender, unterscheidet sich aber von allen übri­gen Gläubigen dadurch, daß er ermächtigt ist, den Glauben der Gesamtheit im Falle einer Glaubensgefahr zu klären und zur höchsten Gewißheit zu erheben.

Ein so konservativer Theologe wie der verstorbene Albert Lang schreibt in dem mit dem kirchlichen Impri­matur ausgestatteten Werk Lexikon für Theologie und Kirche II, 444ff; »In dem entscheidenden Text (des Konzils) wird dem Papst, wenn er »ex cathedra« spricht, d.h., wenn er unter Einsatz seiner Vollgewalt als Lehrer und Hirte der Gesamtkirche eine Glaubens­- oder Sittenlehre als allgemein ver­bindliche Lehre vor-

 

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legt, die gleiche Unfehlbarkeit zugeschrieben, die der Gesamtkirche zukommt.«

Es darf auch noch folgender Text des gleichen Au­tors a.a.0., 486 angeführt werden: »Dieses charisma­tische Wirken des Heiligen Geistes erstreckt sich auf die ganze Kirche, die hörende wie die lehrende Kirche, auf das Bekenntnis und die Betätigung des Glaubens wie auf seine Verkündigung, auf das gläubige Volk wie auf die Inhaber der Hierarchie. Der Scheidung in eine »infallibilitas activa« und eine »infallibilitas passiva«, als ob der Beistand des Heiligen Geistes direkt und un­mittelbar nur den Inhabern des kirchlichen Lehramtes gelte, während das gläubige Volk nur mittelbar (pas­siv) durch gläubige Gefolgschaft daran teilhabe, liegt eine zu enge und zu sehr vereinfachende Auffassung der charismatischen Unfehlbarkeit der Kirche zugrun­de. Alle Glieder der Kirche, auch die hierarchischen Amtsträger, sind zunächst passive, vom Wirken des Heiligen Geistes gelenkte und begnadigte Empfänger des Unfehlbarkeitscharisma und von allen, auch vom gläubigen Volk, seinem Glaubensleben und Glaubens­sinn, gehen aktive, charismatisch gelenkte Anregun­gen zur Entfaltung und Erhellung des Glaubens aus.« Die Träger des Lehramtes, der Papst oder das Kollegi­um der Bischöfe mit dem Papst an der Spitze, treffen die Entscheidung.

Mit Recht wird von Lang die Funktion des Glaubens aller Gläubigen als Glaubenszeugnis von der juristi­schen Frage, wann eine Wahrheit mit unfehlbarer Si­cherheit definiert werden kann, unterschieden. Er be­tont jedoch mit Recht, daß das entscheidende und ein­drucksvollste Kriterium hierfür der Konsens der Ge­samtkirche in Lehre und Bekenntnis ist. Er braucht al­lerdings nicht von absoluter Einheit zu sein. Notwen­dig ist moralische, d.h. durch keine ernstliche Ableh-

 

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nung gestörte Allgemeinheit und eine sowohl zeitliche wie räumliche Universalität. Er drückt sich aus vor al­lem im Gottesdienst, im Glaubensleben, in der Litur­gie, in der Katechese und in der Predigt. Es muß aller­dings hinzugefügt werden, daß eine solche These noch einer weiteren Klärung bedarf.

Diese Interpretation kann sich auch berufen auf das Vorgehen des Bischofs Feßler von St. Pölten, welcher bei der Konzilsabstimmung der sogenannten Majorität angehört hat. Er interpretierte die Textaussage, wel­che die Grundlage für die päpstliche Entscheidung bzw. für die Kenntnisnahme des Glaubens von Seiten des Papstes bietet, als wesentlich für das richtige Ver­ständnis der Definition selbst und damit auch als Norm für die kirchliche Zukunft. Papst Pius IX. hat in einem Anerkennungsbrief diese Auslegung des Konzils aner­kannt und erklärt, daß sie den »rechten« Sinn der päpstlichen Unfehlbarkeit dargestellt hat.

Es darf wegen des hohen theologischen Ansehens des Verfassers auch hingewiesen werden auf ein Wort von J.Ratzinger (Das neue Volk Gottes, 1969, 143). Nachdem der Verfasser die Verbindlichkeit des l. Vati­kanischen Konzils nachdrücklich betont hat, fährt er fort: »Aber es kann und muß die Frage bedacht wer­den, wie solche definitiven Entscheidungen optimal Zustandekommen. Vielleicht ist es nützlich, hier ver­gleichsweise die Form zu bedenken, wie ökumenische Konzilien zu Definitionen finden. Die Voraussetzung dafür ist bekanntlich die moralische Einmütigkeit. Das Konzil stimmt nicht über die Wahrheit ab, was unmög­lich ist, sondern es stellt die Einmütigkeit des Glaubens fest... Von da aus muß es als normal gelten, daß ei­ner definitiven Äußerung des Papstes das Hören auf die Gesamtkirche in einer wie auch immer gearteten Form vorangeht. In der Gegenwart bietet sich der Bi-

 

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schofsrat als Instrument solcher gesamtkirchlicher Be­ratung an ... Dabei zeigt freilich die gegenwärtige Si­tuation deutlich genug, daß nicht nur die »Peripherie« der »Mitte« etwas zu sagen und zu bringen hat, son­dern daß die Korrektur der Teilkirchen von der das Ganze verkörpernden Mitte aus sich jederzeit wieder als Notwendigkeit erweisen kann. Vor allem soll der Eindruck vermieden werden, als ob der Papst (oder das Amt überhaupt) nur jeweils das statistische Mittel des gerade lebendigen Glaubens sammeln und aus­sprechen dürfte ... Der Glaube normiert sich an den objektiven Vorgegebenheiten der Schrift und des Dog­mas, die in dunklen Zeiten in erschreckender Weise aus dem Bewußtsein des statistisch bei weitem größe­ren Teils der Christenheit entschwinden können und doch nichts von ihrer Verbindlichkeit verlieren. In die­sem Fall kann und muß sich das Wort des Papstes durchaus gegen die Statistik und gegen die lautstark sich als allein gültig behauptende Macht der Stim­mung stellen; das wird umso entschiedener gesche­hen können, je eindeutiger ... das Zeugnis der Überlie­ferung ist. Umgekehrt wird Kritik an päpstlichen Äu­ßerungen in dem Maß möglich und nötig sein, in dem ihnen die Deckung in Schrift und Credo bzw. im Glau­ben der Gesamtkirche fehlt. Wo weder Einmütigkeit der Gesamtkirche vorliegt noch ein klares Zeugnis der Quellen gegeben ist, da ist auch eine verbindliche Ent­scheidung nicht möglich. Würde sie formel gefällt, so fehlten ihre Bedingungen und damit müßte die Frage nach ihrer Legitimität gestellt werden. Siehe K.Schatz, Das »noch nicht fertige Dogma«. Zur Re­zeption und Nachinterpretation des Ersten Vatikanums, in: L. Bertsch - M. Kehl (Hrsg.), Zur Sache. Theologische Streitfragen im »Fall Küng«, 1980, 80—118. — M. Kehl, Ekklesiologische und christologi-

 

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sehe Überlegungen zur Theologie Küngs, ebda. 119-153. - G.Schwaiger (Hrsg.), Festschrift für H.Tüchle: Konzil und Papst, 1980. - R.Bäumer, Von Konstanz nach Trient. Festschrift für A.Franzen, 1980. — Fr. X. Bantle, Offenbarungswahrheit oder Ideologie? Das Dogma von der Unfehlbarkeit des Pap­stes in der Sicht August B. Haslers, in: Annuarium historiae Conciliorum, 1980, 192-219. - K. Forster, Zum Fall Küng, Donauwörth 1980. — L. Scheffczyk, Unfehlbarkeit — Menschliche Anmaßung oder gottge­schenktes Charisma, 1970. — Derselbe, Das Unwan­delbare im Petrusamt, 1971.

 

 

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