b) Detaillierte Erklärung
Nach
dem l. Vatikanischen Konzil gab es drei relativ stark voneinander abweichende
Interpretationen. Die eine, vertreten von Kardinal Manning in England und dem
deutschen Theologen Konstantin Schätzler und J.M.Scheeben, hat das Konzil dahin
verstanden, daß der Papst der alleinige eigenständige Träger der kirchlichen
Unfehlbarkeit ist. Er sei nicht an das Urteil der übrigen Kirche gebunden,
vielmehr werde die Kirche allein durch ihn in der Wahrheit erhalten. Am stärksten
war die Mittelgruppe. Sie hat den Konzilstext nach seinem Wortlaut ohne den
Blick auf die Tradition und ohne seine Einordnung in das Ganze des
katholischen Glaubens interpretiert. Der Papst hat nach der Meinung dieser
Gruppe die moralische Pflicht, sich in der Schrift und in der Überlieferung über
den Glauben zu informieren.
Eine
kleine dritte Gruppe hat die vorgängige, vor der Unfehlbarkeitserklärung zu
erfolgende Befragung der gesamten Kirche, namentlich des Bischofskollegiums,
von seiten des Papstes betont. Ihr lag daran, den Gallikanismus (Überordnung
des Konzils über den Papst) zurückzuweisen. Die Verbindlichkeit der un-
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fehlbaren
päpstlichen Entscheidung liegt in ihr selbst. Sie ist nicht in der nachträglichen
Zustimmung der Kirche begründet, wenngleich die Akzeptation durch sie nicht
ohne Bedeutung ist. Sie legt durch die Annahme der Entscheidung Zeugnis ihres
Glaubens ab. Der Papst hat die Vollmacht, den Glauben zur Gewißheit zu erheben.
Diese
dritte, nach dem I.Vatikanischen Konzil in vielfältigen Formen hervorgetretene
Interpretation wird heute von einer beachtlichen Zahl, um nicht zu sagen von der
Mehrheit katholischer Theologen vertreten, und zwar mit dem Hinweis auf die
zur Definition des damaligen Konzils hinführenden Konzils-Erklärungen. Man
beruft sich dabei auf die der Formulierung der Texte vorausgegangenen Debatten
und auf die von J. Kleutgen ausgearbeitete »secunda constitutio de ecclesia«,
die nicht mehr behandelt wurde. In der genannten erklärenden Hinführung zur
eigentlichen Definition wird betont, daß es sich bei einer solchen nicht um
eine neue Offenbarung, sondern um die Bewahrung der alten Wahrheit unter dem
Beistand des Heiligen Geistes handelt. Die Definition hat also konservativen
Charakter. Der Heilige Geist beeinflußt die zur Definition beitragenden
Faktoren und lenkt sie so, daß sie nicht zum Abgleiten in Irrtum oder Häresie
führen, sondern letztlich der Sicherung, der Klärung und der Entfaltung der
Wahrheit dienen. Es heißt in der Definition der vorausgehenden Textpassage
weiterhin, die Päpste hätten jeweils alle Hilfsmittel eingesetzt, um die
geoffenbarte Wahrheit und den Konsens der Gläubigen zu erforschen. Es werden
dabei genannt das Studium der Heiligen Schrift und der kirchlichen Überlieferung,
der kirchlichen Gesamtkonzilien, der Partialsynoden sowie der sententia der über
die ganze Erde hin verbreiteten Kirche (DS 3069).
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Der
moralisch einheitliche Glaube des Volkes Gottes hat dabei keine juristische
Relevanz, er ist jedoch ein fundamentales Glaubenszeugnis. In dem die Definition
vorbereitenden Text wird festgestellt, daß die Päpste jeweils alle Hilfsmittel
eingesetzt haben, welche ihnen Zeit und Umstände geboten haben. Wenn dieser
Hinweis auch nur berichtende Form hat, so drückt sich allein in der Tatsache
seiner Anführung in einem gewissen Sinne die Verpflichtung des Primatsträgers
aus, mit aller Anstrengung und mit dem Einsatz aller einschlägigen
Erkenntnismittel die Offenbarungswahrheit zu erforschen. Natürlich ist dabei
von besonderem Gewicht das Studium der Heiligen Schrift und der kirchlichen Überlieferung
sowie der Gesamtkonzilien.
In
dem Text der Definition selbst heißt es denn auch, daß sich die Entscheidung
stützen muß auf Schrift und kirchliche Überlieferung, das heißt aber auf den
durch Schrift und Überlieferung geprägten Glauben der Kirche. So ist eben
dieser Glaube vor einer Entscheidung zu erforschen. Der Papst wird auf diese
Weise an jeder Willkürentscheidung gehindert. Er ist gebunden an die Kirche,
deren Glied er ist, er ist ein Glaubender, unterscheidet sich aber von allen übrigen
Gläubigen dadurch, daß er ermächtigt ist, den Glauben der Gesamtheit im Falle
einer Glaubensgefahr zu klären und zur höchsten Gewißheit zu erheben.
Ein
so konservativer Theologe wie der verstorbene Albert Lang schreibt in dem mit
dem kirchlichen Imprimatur ausgestatteten Werk Lexikon für Theologie und
Kirche II, 444ff; »In dem entscheidenden Text (des Konzils) wird dem Papst,
wenn er »ex cathedra« spricht, d.h., wenn er unter Einsatz seiner Vollgewalt
als Lehrer und Hirte der Gesamtkirche eine Glaubens- oder Sittenlehre als
allgemein verbindliche Lehre vor-
116
legt,
die gleiche Unfehlbarkeit zugeschrieben, die der Gesamtkirche zukommt.«
Es
darf auch noch folgender Text des gleichen Autors a.a.0., 486 angeführt
werden: »Dieses charismatische Wirken des Heiligen Geistes erstreckt sich auf
die ganze Kirche, die hörende wie die lehrende Kirche, auf das Bekenntnis und
die Betätigung des Glaubens wie auf seine Verkündigung, auf das gläubige Volk
wie auf die Inhaber der Hierarchie. Der Scheidung in eine »infallibilitas
activa« und eine »infallibilitas passiva«, als ob der Beistand des Heiligen
Geistes direkt und unmittelbar nur den Inhabern des kirchlichen Lehramtes
gelte, während das gläubige Volk nur mittelbar (passiv) durch gläubige
Gefolgschaft daran teilhabe, liegt eine zu enge und zu sehr vereinfachende
Auffassung der charismatischen Unfehlbarkeit der Kirche zugrunde. Alle Glieder
der Kirche, auch die hierarchischen Amtsträger, sind zunächst passive, vom
Wirken des Heiligen Geistes gelenkte und begnadigte Empfänger des
Unfehlbarkeitscharisma und von allen, auch vom gläubigen Volk, seinem
Glaubensleben und Glaubenssinn, gehen aktive, charismatisch gelenkte Anregungen
zur Entfaltung und Erhellung des Glaubens aus.« Die Träger des Lehramtes, der
Papst oder das Kollegium der Bischöfe mit dem Papst an der Spitze, treffen
die Entscheidung.
Mit
Recht wird von Lang die Funktion des Glaubens aller Gläubigen als
Glaubenszeugnis von der juristischen Frage, wann eine Wahrheit mit unfehlbarer
Sicherheit definiert werden kann, unterschieden. Er betont jedoch mit Recht,
daß das entscheidende und eindrucksvollste Kriterium hierfür der Konsens der
Gesamtkirche in Lehre und Bekenntnis ist. Er braucht allerdings nicht von
absoluter Einheit zu sein. Notwendig ist moralische, d.h. durch keine
ernstliche Ableh-
117
nung
gestörte Allgemeinheit und eine sowohl zeitliche wie räumliche Universalität.
Er drückt sich aus vor allem im Gottesdienst, im Glaubensleben, in der Liturgie,
in der Katechese und in der Predigt. Es muß allerdings hinzugefügt werden,
daß eine solche These noch einer weiteren Klärung bedarf.
Diese
Interpretation kann sich auch berufen auf das Vorgehen des Bischofs Feßler von
St. Pölten, welcher bei der Konzilsabstimmung der sogenannten Majorität angehört
hat. Er interpretierte die Textaussage, welche die Grundlage für die päpstliche
Entscheidung bzw. für die Kenntnisnahme des Glaubens von Seiten des Papstes
bietet, als wesentlich für das richtige Verständnis der Definition selbst
und damit auch als Norm für die kirchliche Zukunft. Papst Pius IX. hat in einem
Anerkennungsbrief diese Auslegung des Konzils anerkannt und erklärt, daß sie
den »rechten« Sinn der päpstlichen Unfehlbarkeit dargestellt hat.
Es
darf wegen des hohen theologischen Ansehens des Verfassers auch hingewiesen
werden auf ein Wort von J.Ratzinger (Das neue Volk Gottes, 1969, 143). Nachdem
der Verfasser die Verbindlichkeit des l. Vatikanischen Konzils nachdrücklich
betont hat, fährt er fort: »Aber es kann und muß die Frage bedacht werden,
wie solche definitiven Entscheidungen optimal Zustandekommen. Vielleicht ist es
nützlich, hier vergleichsweise die Form zu bedenken, wie ökumenische
Konzilien zu Definitionen finden. Die Voraussetzung dafür ist bekanntlich die
moralische Einmütigkeit. Das Konzil stimmt nicht über die Wahrheit ab, was unmöglich
ist, sondern es stellt die Einmütigkeit des Glaubens fest... Von da aus muß es
als normal gelten, daß einer definitiven Äußerung des Papstes das Hören
auf die Gesamtkirche in einer wie auch immer gearteten Form vorangeht. In der
Gegenwart bietet sich der Bi-
118
schofsrat
als Instrument solcher gesamtkirchlicher Beratung an ... Dabei zeigt freilich
die gegenwärtige Situation deutlich genug, daß nicht nur die »Peripherie«
der »Mitte« etwas zu sagen und zu bringen hat, sondern daß die Korrektur
der Teilkirchen von der das Ganze verkörpernden Mitte aus sich jederzeit wieder
als Notwendigkeit erweisen kann. Vor allem soll der Eindruck vermieden werden,
als ob der Papst (oder das Amt überhaupt) nur jeweils das statistische Mittel
des gerade lebendigen Glaubens sammeln und aussprechen dürfte ... Der Glaube
normiert sich an den objektiven Vorgegebenheiten der Schrift und des Dogmas,
die in dunklen Zeiten in erschreckender Weise aus dem Bewußtsein des
statistisch bei weitem größeren Teils der Christenheit entschwinden können
und doch nichts von ihrer Verbindlichkeit verlieren. In diesem Fall kann und
muß sich das Wort des Papstes durchaus gegen die Statistik und gegen die
lautstark sich als allein gültig behauptende Macht der Stimmung stellen; das
wird umso entschiedener geschehen können, je eindeutiger ... das Zeugnis der
Überlieferung ist. Umgekehrt wird Kritik an päpstlichen Äußerungen in
dem Maß möglich und nötig sein, in dem ihnen die Deckung in Schrift und Credo
bzw. im Glauben der Gesamtkirche fehlt. Wo weder Einmütigkeit der
Gesamtkirche vorliegt noch ein klares Zeugnis der Quellen gegeben ist, da ist
auch eine verbindliche Entscheidung nicht möglich. Würde sie formel gefällt,
so fehlten ihre Bedingungen und damit müßte die Frage nach ihrer Legitimität
gestellt werden. Siehe K.Schatz, Das »noch nicht fertige Dogma«. Zur Rezeption
und Nachinterpretation des Ersten Vatikanums, in: L. Bertsch - M. Kehl (Hrsg.),
Zur Sache. Theologische Streitfragen im »Fall Küng«, 1980, 80—118. — M.
Kehl, Ekklesiologische und christologi-
119
sehe
Überlegungen zur Theologie Küngs, ebda. 119-153. - G.Schwaiger (Hrsg.),
Festschrift für H.Tüchle: Konzil und Papst, 1980. - R.Bäumer, Von Konstanz
nach Trient. Festschrift für A.Franzen, 1980. — Fr. X. Bantle,
Offenbarungswahrheit oder Ideologie? Das Dogma von der Unfehlbarkeit des Papstes
in der Sicht August B. Haslers, in: Annuarium historiae Conciliorum, 1980,
192-219. - K. Forster, Zum Fall Küng, Donauwörth 1980. — L. Scheffczyk,
Unfehlbarkeit — Menschliche Anmaßung oder gottgeschenktes Charisma, 1970.
— Derselbe, Das Unwandelbare im Petrusamt, 1971.