4.
Kapitel
Christozentrik
und Recht
Die
von Jesus Christus seinen Jüngern übertragene Sendung dient dazu, die Menschen
immer wieder zur Erfüllung ihrer Kernaufgabe, nämlich der Hingabe an Gott und
des Dienstes an den Brüdern und Schwestern, zu mahnen und aufzufordern.
Insofern die in der Gottesordnung Lebenden gesellschaftlich untereinander
verbunden sind, bedürfen sie auch einer horizontalen Ordnung, in welcher sich
ihr Zusammenleben, ihr gegenseitiges Dasein füreinander realisieren kann, ohne
chaotisch und willkürlich zu werden. Dieser horizontalen Ordnung dienen die
Rechtsbestimmungen, in welchen sich die rechtliche Grundstruktur der Kirche im
Laufe der Zeit konkretisiert hat. Hierbei ist zu beachten, daß die
geschichtlichen Konkretionen des von Christus kommenden Überlieferungsgutes dem
Wandel unterworfen sind. Sie kommen und können auch wieder gehen. Von ihnen
gilt: Alles hat seine Zeit. Es ist damit zu rechnen, daß, was in einer
bestimmten Epoche dem Grundziel des Rechtlichen in der Kirche
6
vorzüglich
gedient hat, ihm in einer neuen Epoche nicht mehr förderlich, sondern
hinderlich ist. Die erhaltende Macht der Gewohnheit kann fälligen Reformen
ebenso im Wege stehen, wie das revolutionäre Verlangen nach Neuem zerstörerisch
werden kann. Keine zeitbedingte Gestalt darf als absolute Norm für das
kirchliche Leben betrachtet werden.
Für
das Verständnis der katholischen Überzeugung von der Rechtsgestalt der Kirche
muß man also die christozentrische Grundverfassung der Kirche in den Blick
nehmen. In Jesus Christus hat sich Gott den Menschen unwiderruflich und endgültig
mitgeteilt. Seine Selbstmitteilung ist zwar zunächst ein Angebot, aber nicht
ein unverbindliches. Es schließt vielmehr eine Aufforderung oder eine
Verpflichtung in sich. Die Annahme des göttlichen Angebotes von Seiten des
Menschen entscheitet über Heil und Unheil. In dieser Sicht schließt die
Erscheinung und die Funktion Jesu selbst schon rechtliche Elemente in sich,
indem sie den Anspruch Gottes an den Menschen, allerdings einen Anspruch zum
Heile, in sich begreift. Die gnädige Gegenwart Gottes in Jesus Christus wird
Gericht für denjenigen, der den Glauben verweigert. Die in Christus
geschehene Selbstmitteilung Gottes bleibt lebendig und wirksam bis zum Ende der
Zeiten. Sie hat ihre konkrete Gestalt in der Kirche, in deren Verkündigung,
Sakramentenspendung und Leitung. Die Kirche ist die Anwesenheit von Gottes
Gnade.
Sie
ist die Gemeinschaft derjenigen, welche das in Christus geschehene Heilsangebot
Gottes durch Glaube und Taufe angenommen haben, immer wieder von neuem
annehmen und es zugleich anderen durch Verkündigung und Zeichensetzung
vermitteln. Die Gemeinschaft mit Christus und der an Christus Glaubenden
untereinander verlangt eine ihr entsprechende
7
Ordnung,
falls sie sich nicht nach Art gnostischer Schulen im unsichtbar geistigen, im
unverbindlichen Bereich abspielen soll. Ordnung gibt es nur durch das in der
Heilssorge liegende Recht. Auch die Weitergabe oder vielmehr die Vermittlung
der göttlichen Selbstmitteilung an andere erfordert eine bestimmte Ordnung.
Deren Grundlage ist die Beauftragung, die Sendung; die Verkündigung ist mit
dem gleichen Heils- und Anspruchscharakter ausgestattet wie die Verkündigung
durch Jesus.
Die
von Jesus in Aussicht genommene Grundordnung hatte natürlich nicht jene Vielfältigkeit,
Stufenfülle und klare Festigkeit, wie sie sich im Laufe der Jahrhunderte
entwickelte.
Jesus
gab seine eigene Sendung an die Apostel und in besonderer Weise an Petrus
weiter. Diese Männer waren so ermächtigt, in Jesu Namen und in seiner
Vollmacht die Botschaft Jesu zu verkünden. Durch das Petrus- und das Apostelamt
sollte zugleich die Einheit der an Christus glaubenden Gemeinschaft gesichert
und verbürgt sein. Ferner sollte nach Christi Bestimmung die Verkündigung
von jeder irdischen Gewalt unabhängig bleiben. Daß die Verkündigung im
Namen und in der Vollmacht Jesu geschieht, verleiht ihr göttliche Autorität.
Die von Christus für die Kirche vorgesehene Ordnung zielt demgemäß auf die
Glaubwürdigkeit und die Autorität der Verkündigung, auf die Lauterkeit und
Unversehrtheit des Evangeliums, auf die Einheit und auf die Freiheit.
Wie
die Entstehung der Kirche durch die Sendung des Heiligen Geistes am ersten
Pfingsttag zugleich der Entscheidung der vom Heiligen Geiste erfüllten Menschen
zuzuschreiben ist, so ist auch die konkret-geschichtliche Realisierung der von
Christus gewollten kirchlichen Grundordnung durch die im Gehorsam ge-
8
gen
ihn getroffene Entscheidung der Menschen erfolgt. Da Christus selbst nach der
Heiligen Schrift nie mit klaren Worten von einer bestimmten Weise der gesamten
Rechtsordnung der zukünftigen, der nachapostolischen Kirche spricht, sondern
nur rechtliche Elemente stiftete, ist es verständlich, daß wir in der apostolischen
Zeit einem langen Experimentieren und Tasten, einem Suchen und Ringen
begegnen, bis jene Rechtsgestalt erkannt und verwirklicht war, welche als die
von Christus gewollte bezeichnet werden muß und kann. Aufgrund der göttlichen
Stiftung der Kirche könnte es z.B. keine Kirche geben ohne den Unterschied
und die Verbundenheit von Laien und von Trägern der Hierarchie, ohne den
Unterschied und Zusammenhang von Bischofsamt und Papstamt. Diese rechtlichen
Elemente sind nicht das Produkt einer evolutionären, geschichtlichen
Entwicklung oder gesellschaftlicher Ordnungen, sondern Ausdrucksgestalten des
göttlichen Willens. Durch den Stiftungswillen Jesu und durch dessen gehorsame
Annahme von Seiten der Urkirche bzw. der Apostel sind Ämter, d.h. dauernde
Einrichtungen zum Zwecke der Verkündigung der Heilsbotschaft geschaffen worden.