4. Kapitel

 

Christozentrik und Recht

 

Die von Jesus Christus seinen Jüngern übertragene Sendung dient dazu, die Menschen immer wieder zur Erfüllung ihrer Kernaufgabe, nämlich der Hingabe an Gott und des Dienstes an den Brüdern und Schwe­stern, zu mahnen und aufzufordern. Insofern die in der Gottesordnung Lebenden gesellschaftlich untereinan­der verbunden sind, bedürfen sie auch einer horizonta­len Ordnung, in welcher sich ihr Zusammenleben, ihr gegenseitiges Dasein füreinander realisieren kann, oh­ne chaotisch und willkürlich zu werden. Dieser hori­zontalen Ordnung dienen die Rechtsbestimmungen, in welchen sich die rechtliche Grundstruktur der Kirche im Laufe der Zeit konkretisiert hat. Hierbei ist zu be­achten, daß die geschichtlichen Konkretionen des von Christus kommenden Überlieferungsgutes dem Wan­del unterworfen sind. Sie kommen und können auch wieder gehen. Von ihnen gilt: Alles hat seine Zeit. Es ist damit zu rechnen, daß, was in einer bestimmten Epoche dem Grundziel des Rechtlichen in der Kirche

 

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vorzüglich gedient hat, ihm in einer neuen Epoche nicht mehr förderlich, sondern hinderlich ist. Die erhal­tende Macht der Gewohnheit kann fälligen Reformen ebenso im Wege stehen, wie das revolutionäre Verlan­gen nach Neuem zerstörerisch werden kann. Keine zeitbedingte Gestalt darf als absolute Norm für das kirchliche Leben betrachtet werden.

Für das Verständnis der katholischen Überzeugung von der Rechtsgestalt der Kirche muß man also die christozentrische Grundverfassung der Kirche in den Blick nehmen. In Jesus Christus hat sich Gott den Menschen unwiderruflich und endgültig mitgeteilt. Seine Selbstmitteilung ist zwar zunächst ein Angebot, aber nicht ein unverbindliches. Es schließt vielmehr ei­ne Aufforderung oder eine Verpflichtung in sich. Die Annahme des göttlichen Angebotes von Seiten des Menschen entscheitet über Heil und Unheil. In dieser Sicht schließt die Erscheinung und die Funktion Jesu selbst schon rechtliche Elemente in sich, indem sie den Anspruch Gottes an den Menschen, allerdings einen Anspruch zum Heile, in sich begreift. Die gnädige Ge­genwart Gottes in Jesus Christus wird Gericht für den­jenigen, der den Glauben verweigert. Die in Christus geschehene Selbstmitteilung Gottes bleibt lebendig und wirksam bis zum Ende der Zeiten. Sie hat ihre konkrete Ge­stalt in der Kirche, in deren Verkündigung, Sakramentenspendung und Leitung. Die Kirche ist die Anwesenheit von Gottes Gnade.

Sie ist die Gemeinschaft derjenigen, welche das in Christus geschehene Heilsangebot Gottes durch Glau­be und Taufe angenommen haben, immer wieder von neuem annehmen und es zugleich anderen durch Ver­kündigung und Zeichensetzung vermitteln. Die Ge­meinschaft mit Christus und der an Christus Glauben­den untereinander verlangt eine ihr entsprechende

 

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Ordnung, falls sie sich nicht nach Art gnostischer Schulen im unsichtbar geistigen, im unverbindlichen Bereich abspielen soll. Ordnung gibt es nur durch das in der Heilssorge liegende Recht. Auch die Weiterga­be oder vielmehr die Vermittlung der göttlichen Selbst­mitteilung an andere erfordert eine bestimmte Ord­nung. Deren Grundlage ist die Beauftragung, die Sen­dung; die Verkündigung ist mit dem gleichen Heils- ­und Anspruchscharakter ausgestattet wie die Verkün­digung durch Jesus.

Die von Jesus in Aussicht genommene Grundord­nung hatte natürlich nicht jene Vielfältigkeit, Stufen­fülle und klare Festigkeit, wie sie sich im Laufe der Jahrhunderte entwickelte.

Jesus gab seine eigene Sendung an die Apostel und in besonderer Weise an Petrus weiter. Diese Män­ner waren so ermächtigt, in Jesu Namen und in seiner Vollmacht die Botschaft Jesu zu verkünden. Durch das Petrus- und das Apostelamt sollte zugleich die Ein­heit der an Christus glaubenden Gemeinschaft gesi­chert und verbürgt sein. Ferner sollte nach Christi Be­stimmung die Verkündigung von jeder irdischen Ge­walt unabhängig bleiben. Daß die Verkündigung im Namen und in der Vollmacht Jesu geschieht, verleiht ihr göttliche Autorität. Die von Christus für die Kirche vorgesehene Ordnung zielt demgemäß auf die Glaub­würdigkeit und die Autorität der Verkündigung, auf die Lauterkeit und Unversehrtheit des Evangeliums, auf die Einheit und auf die Freiheit.

Wie die Entstehung der Kirche durch die Sendung des Heiligen Geistes am ersten Pfingsttag zugleich der Entscheidung der vom Heiligen Geiste erfüllten Men­schen zuzuschreiben ist, so ist auch die konkret-ge­schichtliche Realisierung der von Christus gewollten kirchlichen Grundordnung durch die im Gehorsam ge-

 

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gen ihn getroffene Entscheidung der Menschen er­folgt. Da Christus selbst nach der Heiligen Schrift nie mit klaren Worten von einer bestimmten Weise der ge­samten Rechtsordnung der zukünftigen, der nachapo­stolischen Kirche spricht, sondern nur rechtliche Ele­mente stiftete, ist es verständlich, daß wir in der apo­stolischen Zeit einem langen Experimentieren und Ta­sten, einem Suchen und Ringen begegnen, bis jene Rechtsgestalt erkannt und verwirklicht war, welche als die von Christus gewollte bezeichnet werden muß und kann. Aufgrund der göttlichen Stiftung der Kirche könnte es z.B. keine Kirche geben ohne den Unter­schied und die Verbundenheit von Laien und von Trä­gern der Hierarchie, ohne den Unterschied und Zu­sammenhang von Bischofsamt und Papstamt. Diese rechtlichen Elemente sind nicht das Produkt einer evo­lutionären, geschichtlichen Entwicklung oder gesell­schaftlicher Ordnungen, sondern Ausdrucksgestalten des göttlichen Willens. Durch den Stiftungswillen Jesu und durch dessen gehorsame Annahme von Seiten der Urkirche bzw. der Apostel sind Ämter, d.h. dauernde Einrichtungen zum Zwecke der Verkündigung der Heilsbotschaft geschaffen worden.

 

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