9. Bereich der Unfehlbarkeit

 

Was das Feld der päpstlichen Unfehlbarkeit betrifft, so umfaßt es nach der Aussage sowohl des I. als auch des II. Vatikanischen Konzils die gesamte Offenba­rung. Zu ihr muß der Papst und das Kollegium der Bi­schöfe stehen. Sie ist für alle Aussagen des Papstes Inhalt und Norm. Sie wird »in Schrift und Überliefe­rung durch die rechtmäßigen Nachfolger der Bischöfe und insbesondere durch die Sorge der römischen Bi­schöfe unversehrt weitergegeben und im Lichte des Geistes der Wahrheit in der heiligen Kirche gehütet und getreulich ausgelegt« (Konstitution über die Kir­che, Art. 25, ferner Konstitution über die göttliche Of­fenbarung, Nr. 10; siehe auch DS 3074 [l.Vatikani­sches Konzil]; DS 1501 [Konzil von Trient]).

Die Theologie hat eine These entwickelt, welche sich weder im I. noch im II. Vatikanischen Konzil fin­det, die These nämlich, daß im Bereich der papstlichen Unfehlbarkeit auch jene Randgebiete liegen, wel­che nicht mehr unmittelbar zu dem Offenbarungsfelde selbst gehören, mit ihm aber in so enger Verbindung stehen, sei es als Voraussetzung, sei es als Konse­quenz, daß die eigentliche Glaubensthese selbst nicht mehr unversehrt bleibt, wenn nicht auch jene gesichert sind. Dabei besteht vielfach ein Unsicherheitsfaktor darüber, ob und wie ein zwingender Zusam­menhang zwischen einer endgültigen Glaubensent­scheidung und einer theologischen Erkenntnis be­steht. Immer ist sorgsam darauf zu achten, daß die Unfehlbarkeit nicht über den Sinn der göltlichen Of­fenbarung hinaus auf solche Probleme ausgedehnt

 

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wird, die nicht mehr unmittelbar, sondern nur noch mittelbar, vielleicht sogar in weiter Entfernung mit dem Felde der sicher geltenden Unfehlbarkeit zusam­menhängen.

Es ist wichtig, darauf zu achten, daß nicht alle päpstlichen Erklärungen, auch solche mit großer Ein­dringlichkeit vorgelegten, den Charakter der Unfehl­barkeit an sich tragen.

Die These von der Unfehlbarkeit schließt in sich, daß der Papst unter bestimmten Umständen auch im Gebiete des Naturrechtes ein maßgebliches Wort zu sprechen berufen ist, wenn nämlich dieses in schwer löslichem Zusammenhang zur Offenbarung und zum menschlichen Heile steht. Dabei ist ihm zuzugestehen, daß er selbst entscheidet, ob ein solcher Zusammen­hang vorliegt. Um dies zu erkennen, bedarf es vielfach sehr gründlicher und umfangreicher Studien, die nicht selten in Regionen vordringen müssen, welche nur be­sonders erfahrenen und geübten Fachleuten verständ­lich sind. Die hier obwaltende Problematik besteht ge­rade darin, daß der Papst sich nicht an der Offenba­rung, sondern nur an der mit philosophischen oder sonstigen Mitteln des natürlichen Erkenntnisprozesses gewonnenen Einsicht in die Natur orientieren kann.

Tatsächlich hat allerdings die kirchliche Autorität in zahlreichen Fällen ethische Normen aufgestellt, die auf naturrechtlichem Fundament ruhen (z.B. im sozialen Bereich oder hinsichtlich der Ehe). Man wird sagen müssen, daß dem Papst eine negative Kompetenz zu­kommt, insofern er eine bestimmte natur-ethische These als Widerspruch zur Offenbarung erklären kann. In positiver Hinsicht wird sich das kirchliche Lehramt bezüglich der Einzelprobleme auf Mahnungen und Warnungen beschränken müssen und darüber hinaus die der Heiligen Schrift entnommenen obersten Prinzi-

 

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pien der Freiheit, Menschenwürde und Nächstenliebe proklamieren. Dies betrifft z.B. die Sozialgesetzge­bung, das internationale Recht, die Entwicklungshilfe, die Friedensbestrebungen, die Bevölkerungs­politik u.a. Hier kann die Kirche nicht gleichgültig bleiben. Sie kann jedoch durch ihr Lehramt nur die leitenden Grundsätze entwickeln. An der konkreten Aus­führung kann sie durch ihre sachkundigen Laienglieder in Zu­sammenarbeit mit allen Menschen guten Willens mit­wirken (J. Gründel, Naturrecht, in: Sacramentum mundi, III, Freiburg 1969, 707-719. H. R. Schlette, Naturrecht, in: H.Fries, HThHI, München 1963, 222 - 230. J.Fuchs, Lex naturae, Zur Theologie des Naturrechts, Düsseldorf 1955).

Man darf hierbei auch nicht außer acht lassen, daß der aus der stoischen Philosphie stammende Begriff des Naturrechts in der Zeit der noch nicht erforschten Natur eine stabile, unwandelbare Größe zu sein schien. Seit jedoch einerseits die Theologie in der Be­handlung des Verhältnisses von »natürlich« und »übernatürlich« erkannt hat, daß uns in der konkreten Erfahrung die Natur immer als übernatürlich tangierte, nie als reine Natur begegnet und daher der präzisen Abgrenzung erhebliche Schwierigkeiten ent­gegenste­hen, seit auf der anderen Seite die fortschreitende Er­forschung der Natur immer neue Schichten der Wirk­lichkeit erschlossen und ungeahnte Möglichkeiten zur Veränderung der Natur eben mit den Mitteln dieser Natur (z.B. der politischen, der sozialen, der wirt­schaftlichen, der technischen Verhältnisse oder des Menschen selbst) geschaffen hat, ist es undeutlich ge­worden, wo der unwandelbare Kern der Natur liegt, auf den ein sicheres ethisches Fundament gelegt wer­den kann, um so mehr, weil sich naturrechtliche An­sichten immer nur in kulturgebundenen Vorstellungen,

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Bildern und Begriffen konkretisieren. Es gibt wohl kei­ne konkrete Norm menschlichen Handelns, die reines Naturrecht wäre, wie wohl umgekehrt jede positive Rechtsnorm eine Konkretisierung naturrechtlicher For­derungen ist. Ohne Zweifel steht dem Papst die geist­liche Vollmacht zu, die Glaubensinhalte zu schützen, zu wahren und zu aktualisieren.

Die Schwierigkeit zeigte sich z.B. in dem Galilei-Fall. Es konnte jedoch nicht ausgewichen werden. Ei­ne genaue theoretische Umgrenzung dieses Gebietes läßt sich also nicht mit absoluter Sicherheit vorneh­men und ist bis zum heutigen Tage von den Theologen nicht erreicht worden. Dies dürfte auch nicht unbe­dingt nötig sein, weil es beim Glaubensvollzug anders als in dem Erkenntnisbemühen um die philosophische oder historische oder naturwissenschaftliche oder son­stige Wahrheit nicht um das Problem falscher oder zu­treffender Theorien, sondern letztlich um die Hingabe an Jesus Christus im Felde jener Wahrheiten handelt, die er selbst verkündet hat. Dieses Feld hat zweifellos eine Mitte, die nicht übersehen werden kann, nämlich Jesus Christus selbst, und verläuft von dieser Mitte aus radienförmig bis zu einem bestimmten Feldrand, der zwar nicht genau bezeichnet, der aber immerhin mit einem solchen Maß von Sicherheit oder Wahr­scheinlichkeit erkannt werden kann, daß sich von be­stimmten Aussagen sagen läßt, sie liegen innerhalb oder außerhalb des Glaubensfeldes. Man darf bei sol­chen Überlegungen nicht die immer fruchtbare Wirk­samkeit des Heiligen Geistes vergessen. Sie führt da­zu, daß das Volk Gottes als Ganzes, daß es insbeson­dere in den Glaubensentscheidungen seiner von Chri­stus bestellten Repräsentanten, innerhalb des Glau­bensfeldes verharrt. Im übrigen ist es bei der Fülle der religiösen Lebensprobleme weder nötig noch möglich,

 

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daß der Papst zu allen Einzelfragen, die den gläubigen Menschen bewegen, Stellung nimmt (J.David, Das Naturrecht in Krise und Läuterung, Köln 19692).

Für das Verständnis der Unfehlbarkeitsdefinition des l. Vatikanischen Konzils dürfte es nicht unerheblich sein, daß sie wohl einen Kompromiß darstellt gegen­über den übertriebenen, sehr aktiv vertretenen Wün­schen und Vorstellungen französischer Katholiken und dem zurückhaltenden Denken deutscher Bischöfe.

 

 

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