9.
Bereich der Unfehlbarkeit
Was
das Feld der päpstlichen Unfehlbarkeit betrifft, so umfaßt es nach der Aussage
sowohl des I. als auch des II. Vatikanischen Konzils die gesamte Offenbarung.
Zu ihr muß der Papst und das Kollegium der Bischöfe stehen. Sie ist für
alle Aussagen des Papstes Inhalt und Norm. Sie wird »in Schrift und Überlieferung
durch die rechtmäßigen Nachfolger der Bischöfe und insbesondere durch die
Sorge der römischen Bischöfe unversehrt weitergegeben und im Lichte des
Geistes der Wahrheit in der heiligen Kirche gehütet und getreulich ausgelegt«
(Konstitution über die Kirche, Art. 25, ferner Konstitution über die göttliche
Offenbarung, Nr. 10; siehe auch DS 3074 [l.Vatikanisches Konzil]; DS 1501
[Konzil von Trient]).
Die
Theologie hat eine These entwickelt, welche sich weder im I. noch im II.
Vatikanischen Konzil findet, die These nämlich, daß im Bereich der
papstlichen Unfehlbarkeit auch jene Randgebiete liegen, welche nicht mehr
unmittelbar zu dem Offenbarungsfelde selbst gehören, mit ihm aber in so enger
Verbindung stehen, sei es als Voraussetzung, sei es als Konsequenz, daß die
eigentliche Glaubensthese selbst nicht mehr unversehrt bleibt, wenn nicht auch
jene gesichert sind. Dabei besteht vielfach ein Unsicherheitsfaktor darüber, ob
und wie ein zwingender Zusammenhang zwischen einer endgültigen Glaubensentscheidung
und einer theologischen Erkenntnis besteht. Immer ist sorgsam darauf zu
achten, daß die Unfehlbarkeit nicht über den Sinn der göltlichen Offenbarung
hinaus auf solche Probleme ausgedehnt
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wird,
die nicht mehr unmittelbar, sondern nur noch mittelbar, vielleicht sogar in
weiter Entfernung mit dem Felde der sicher geltenden Unfehlbarkeit zusammenhängen.
Es
ist wichtig, darauf zu achten, daß nicht alle päpstlichen Erklärungen, auch
solche mit großer Eindringlichkeit vorgelegten, den Charakter der Unfehlbarkeit
an sich tragen.
Die
These von der Unfehlbarkeit schließt in sich, daß der Papst unter bestimmten
Umständen auch im Gebiete des Naturrechtes ein maßgebliches Wort zu sprechen
berufen ist, wenn nämlich dieses in schwer löslichem Zusammenhang zur
Offenbarung und zum menschlichen Heile steht. Dabei ist ihm zuzugestehen, daß
er selbst entscheidet, ob ein solcher Zusammenhang vorliegt. Um dies zu
erkennen, bedarf es vielfach sehr gründlicher und umfangreicher Studien, die
nicht selten in Regionen vordringen müssen, welche nur besonders erfahrenen
und geübten Fachleuten verständlich sind. Die hier obwaltende Problematik
besteht gerade darin, daß der Papst sich nicht an der Offenbarung, sondern
nur an der mit philosophischen oder sonstigen Mitteln des natürlichen
Erkenntnisprozesses gewonnenen Einsicht in die Natur orientieren kann.
Tatsächlich
hat allerdings die kirchliche Autorität in zahlreichen Fällen ethische Normen
aufgestellt, die auf naturrechtlichem Fundament ruhen (z.B. im sozialen Bereich
oder hinsichtlich der Ehe). Man wird sagen müssen, daß dem Papst eine negative
Kompetenz zukommt, insofern er eine bestimmte natur-ethische These als
Widerspruch zur Offenbarung erklären kann. In positiver Hinsicht wird sich das
kirchliche Lehramt bezüglich der Einzelprobleme auf Mahnungen und Warnungen
beschränken müssen und darüber hinaus die der Heiligen Schrift entnommenen
obersten Prinzi-
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pien
der Freiheit, Menschenwürde und Nächstenliebe proklamieren. Dies betrifft z.B.
die Sozialgesetzgebung, das internationale Recht, die Entwicklungshilfe, die
Friedensbestrebungen, die Bevölkerungspolitik u.a. Hier kann die Kirche nicht
gleichgültig bleiben. Sie kann jedoch durch ihr Lehramt nur die leitenden
Grundsätze entwickeln. An der konkreten Ausführung kann sie durch ihre
sachkundigen Laienglieder in Zusammenarbeit mit allen Menschen guten Willens
mitwirken (J. Gründel, Naturrecht, in: Sacramentum mundi, III, Freiburg 1969,
707-719. H. R. Schlette, Naturrecht, in: H.Fries, HThHI, München 1963, 222 -
230. J.Fuchs, Lex naturae, Zur Theologie des Naturrechts, Düsseldorf 1955).
Man
darf hierbei auch nicht außer acht lassen, daß der aus der stoischen
Philosphie stammende Begriff des Naturrechts in der Zeit der noch nicht
erforschten Natur eine stabile, unwandelbare Größe zu sein schien. Seit jedoch
einerseits die Theologie in der Behandlung des Verhältnisses von »natürlich«
und »übernatürlich« erkannt hat, daß uns in der konkreten Erfahrung die
Natur immer als übernatürlich tangierte, nie als reine Natur begegnet und
daher der präzisen Abgrenzung erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen,
seit auf der anderen Seite die fortschreitende Erforschung der Natur immer
neue Schichten der Wirklichkeit erschlossen und ungeahnte Möglichkeiten zur
Veränderung der Natur eben mit den Mitteln dieser Natur (z.B. der politischen,
der sozialen, der wirtschaftlichen, der technischen Verhältnisse oder des
Menschen selbst) geschaffen hat, ist es undeutlich geworden, wo der
unwandelbare Kern der Natur liegt, auf den ein sicheres ethisches Fundament
gelegt werden kann, um so mehr, weil sich naturrechtliche Ansichten immer
nur in kulturgebundenen Vorstellungen,
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Bildern
und Begriffen konkretisieren. Es gibt wohl keine konkrete Norm menschlichen
Handelns, die reines Naturrecht wäre, wie wohl umgekehrt jede positive
Rechtsnorm eine Konkretisierung naturrechtlicher Forderungen ist. Ohne Zweifel
steht dem Papst die geistliche Vollmacht zu, die Glaubensinhalte zu schützen,
zu wahren und zu aktualisieren.
Die
Schwierigkeit zeigte sich z.B. in dem Galilei-Fall. Es konnte jedoch nicht
ausgewichen werden. Eine genaue theoretische Umgrenzung dieses Gebietes läßt
sich also nicht mit absoluter Sicherheit vornehmen und ist bis zum heutigen
Tage von den Theologen nicht erreicht worden. Dies dürfte auch nicht unbedingt
nötig sein, weil es beim Glaubensvollzug anders als in dem Erkenntnisbemühen
um die philosophische oder historische oder naturwissenschaftliche oder sonstige
Wahrheit nicht um das Problem falscher oder zutreffender Theorien, sondern
letztlich um die Hingabe an Jesus Christus im Felde jener Wahrheiten handelt,
die er selbst verkündet hat. Dieses Feld hat zweifellos eine Mitte, die nicht
übersehen werden kann, nämlich Jesus Christus selbst, und verläuft von dieser
Mitte aus radienförmig bis zu einem bestimmten Feldrand, der zwar nicht genau
bezeichnet, der aber immerhin mit einem solchen Maß von Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit
erkannt werden kann, daß sich von bestimmten Aussagen sagen läßt, sie
liegen innerhalb oder außerhalb des Glaubensfeldes. Man darf bei solchen Überlegungen
nicht die immer fruchtbare Wirksamkeit des Heiligen Geistes vergessen. Sie führt
dazu, daß das Volk Gottes als Ganzes, daß es insbesondere in den
Glaubensentscheidungen seiner von Christus bestellten Repräsentanten,
innerhalb des Glaubensfeldes verharrt. Im übrigen ist es bei der Fülle der
religiösen Lebensprobleme weder nötig noch möglich,
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daß
der Papst zu allen Einzelfragen, die den gläubigen Menschen bewegen, Stellung
nimmt (J.David, Das Naturrecht in Krise und Läuterung, Köln 19692).
Für
das Verständnis der Unfehlbarkeitsdefinition des l. Vatikanischen Konzils dürfte
es nicht unerheblich sein, daß sie wohl einen Kompromiß darstellt gegenüber
den übertriebenen, sehr aktiv vertretenen Wünschen und Vorstellungen französischer
Katholiken und dem zurückhaltenden Denken deutscher Bischöfe.