2. Ausübung des Lehramtes im kirchlichen Alltag
Eine
besondere Frage ist es, ob man das allen Bischöfen zukommende ordentliche
Lehramt als eine Form der Ausübung der Kollegialität bezeichnen kann. Formell
scheint hier kein kollegialer Akt im eigentlichen Sinne vorzuliegen, da jeder
Bischof als der individuelle Oberhirt einer Teilkirche vorsteht. Praktisch jedoch
läuft die Übereinstimmung der Lehre, wie sie
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sich
in Katechismen, in Predigten und ähnlichen Formen kundgibt, auf einen
kollegialen Akt hinaus. Die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des
Papstes ist dabei immer vorausgesetzt. Besondere konkret-geschichtliche
Realisierungen des auf göttlichem Recht beruhenden Kollegialprinzips stellen
Bischofssynoden, Bischofskonferenzen, Mitgliedschaften von Bischöfen in römischen
Kongregationen dar. Diese Einrichtungen können in bestimmten Fragen gesetzgeberische
Gewalt erhalten und ausüben, so daß durch sie die Kollegialität rechtliche
Wirksamkeit gewinnt. Wenn die Päpste (Pius IX., Pius XII.) vor jeweiligen
Giaubensdefinitionen die Bischöfe gefragt haben, so kann die Antwort aller
Bischöfe als ein kollegialer Akt verstanden werden.
Durch eine Verfügung vom 15. September 1965 {»Apostolica sollicitudo«) hat Papst Paul VI. eine Bischofssynode eingesetzt. Sie ist als ständiger Bischofsrat für die Gesamtkirche gedacht. Wenn sie grundsätzlich auch nur beratende Funktion hat, so kann sie doch vom Papst mit Entscheidungsgewalt ausgestattet werden. Nur der Papst kann sie einberufen.