2. Ausübung des Lehramtes im kirchlichen Alltag

Eine besondere Frage ist es, ob man das allen Bi­schöfen zukommende ordentliche Lehramt als eine Form der Ausübung der Kollegialität bezeichnen kann. Formell scheint hier kein kollegialer Akt im eigentli­chen Sinne vorzuliegen, da jeder Bischof als der indivi­duelle Oberhirt einer Teilkirche vorsteht. Praktisch je­doch läuft die Übereinstimmung der Lehre, wie sie

 

182

 

sich in Katechismen, in Predigten und ähnlichen For­men kundgibt, auf einen kollegialen Akt hinaus. Die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Papstes ist dabei immer vorausgesetzt. Besondere konkret-geschichtliche Realisierungen des auf göttli­chem Recht beruhenden Kollegialprinzips stellen Bi­schofssynoden, Bischofskonferenzen, Mitgliedschaf­ten von Bischöfen in römischen Kongregationen dar. Diese Einrichtungen können in bestimmten Fragen ge­setzgeberische Gewalt erhalten und ausüben, so daß durch sie die Kollegialität rechtliche Wirksamkeit ge­winnt. Wenn die Päpste (Pius IX., Pius XII.) vor jewei­ligen Giaubensdefinitionen die Bischöfe gefragt ha­ben, so kann die Antwort aller Bischöfe als ein kolle­gialer Akt verstanden werden.

Durch eine Verfügung vom 15. September 1965 {»Apostolica sollicitudo«) hat Papst Paul VI. eine Bi­schofssynode eingesetzt. Sie ist als ständiger Bi­schofsrat für die Gesamtkirche gedacht. Wenn sie grundsätzlich auch nur beratende Funktion hat, so kann sie doch vom Papst mit Entscheidungsgewalt ausgestattet werden. Nur der Papst kann sie einberu­fen.

 

Zurück zum Inhaltsverzeichnis Band V-2