7. Kapitel

 

Aufnahme in das Kollegium der Bischöfe

 

Wie wird ein Getaufter Mitglied des Bischofskollegi­ums? Das II. Vatikanische Konzil gibt die Antwort: durch die sakramentale Weihe und die hierarchische Kommunion (Gemeinschaft) mit Haupt und Gliedern des Kollegiums (Art. 22}. Hier werden zwei Akte ge­nannt, welche die Mitgliedschaft in der Bischofskör­perschaft begründen.

 

 

8. Kapitel

 

Sakramentalität der Bischofsweihe

 

Was zunächst die Weihe betrifft, hat das II. Vatika­nische Konzil im Unterschied zu der theologischen An-

 

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sicht des Mittelalters, aber in Übereinstimmung mit der in der neueren und neuesten Theologie immer kla­rer sich durchsetzenden These von der Sakramentalität der Bischofsweihe inhaltlich, wenn auch nicht for­mell gesagt, daß die Bischofsweihe Sakrament ist, ja daß sie die Hauptform des priesterlichen Weihesakramentes darstellt. Das Konzil (LG, Art. 21) erklärt: »In den Bischöfen, denen die Priester zur Seite stehen, ist also inmitten der Gläubigen der Herr Jesus Christus, der Hohepriester, anwesend. Zur Rechten des Vaters sitzend, ist er nicht fern von der Versammlung seiner Bischöfe, sondern vorzüglich durch ihren erhabenen Dienst verkündet er allen Völkern Gottes Wort und spendet den Glaubenden immerfort die Sakramente des Glaubens. Durch ihr väterliches Amt (vgl. 1 Kor 4,15) fügt er seinem Leib kraft der Wiedergeburt von oben neue Glieder ein. Durch ihre Weisheit und Um­sicht endlich lenkt und ordnet er das Volk des Neuen Bundes auf seiner Pilgerschaft zur ewigen Seligkeit. Diese Hirten, die ausgewählt sind, die Herde des Herrn zu weiden, sind Diener Christi und Ausspender der Ge­heimnisse Gottes (vgl. 1 Kor 4,1). Ihnen ist das Zeug­nis für die frohe Botschaft von der Gnade Gottes an­vertraut (vgl. Röm 15,16; Apg 20,24) und der Dienst des Geistes und der Gerechtigkeit in Herrlichkeit (vgl. 2 Kor 3,8-9).

Um solche Aufgaben zu erfüllen, sind die Apostel mit einer besonderen Ausgießung des herabkommen­den Heiligen Geistes von Christus beschenkt worden (vgl. Apg 1,8; 2,4; Joh 20,22-23). Sie hinwiederum übertrugen ihren Helfern durch die Auflegung der Hände die geistliche Gabe (vgl. 1 Tim 4,14; 2 Tim 1,6-7), die in der Bischofsweihe bis auf uns gekom­men ist. Die Heilige Synode lehrt aber, daß durch die Bischofsweihe die Fülle des Weihesakramentes über-

 

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tragen wird. Sie heißt ja auch im liturgischen Brauch der Kirche wie in den Worten der heiligen Väter das Hohepriestertum, die Ganzheit des heiligen Dienst­am­tes. Die Bischofsweihe überträgt mit dem Amt der Heiligung auch die Ämter der Lehre und der Leitung, die jedoch ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums ausgeübt werden können. Aufgrund der Überlieferung nämlich, die vorzüglich in den liturgischen Riten und in der Übung der Kirche des Ostens wie des Westens deutlich wird, ist es klar, daß durch die Handauflegung und die Worte der Weihe die Gnade des Heiligen Gei­stes so übertragen und das heilige Prägemal so verlie­hen wird, daß die Bischöfe in hervorragender und sichtbarer Weise die Aufgabe Christi selbst, des Leh­rers, Hirten und Priesters, innehaben und in seiner Per­son handeln. Sache der Bi­schö­fe ist es, durch das Weihesakrament neue Erwählte in die Körperschaft der Bischöfe aufzunehmen.«

Durch die Bischofsweihe wird die Fülle der Weihe übertragen. Das Konzil beruft sich darauf, daß im litur­gischen Brauch der Kirche und in den Worten der heili­gen Väter die Bischofsweihe das Hohepriestertum, das Ganze des heiligen Dienstes genannt wird. »Auf­grund der Überlieferung nämlich, die vorzüglich in den liturgischen Riten und in der Übung der Kirche des Ostens wie des Westens deutlich wird, ist klar, daß durch die Handauflegung und die Worte der Weihe die Gnade des Heiligen Geistes so übertragen und das hei­lige Prägemal so verliehen wird, daß die Bischöfe in hervorragender und sichtbarer Weise die Aufgabe Christi selbst, des Lehrers, des Hirten und des Prie­sters innehaben und in seiner Person handeln (Art. 21). In diesem Text ist sowohl die Heilswirkung als auch die Zeichenhaftigkeit der Bischofsweihe genannt.

 

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Papst Pius XII. hat in einer Apostolischen Konstitu­tion vom 30. November 1947 erklärt: »Kraft unserer höchsten Apostolischen Vollmacht und aus sicherem Wissen erklären und — soweit es nötig sein sollte verordnen wir: Die Materie der heiligen Diakons-, Priester- und Bischofsweihen ist allein die Handaufle­gung; die ebenfalls einzige Form sind die den Vollzug dieser Materie in ihrem Sinn bestimmenden Worte, durch welche die sakramentalen Wirkungen — näm­lich die durch die Weihe verliehene Gewalt und die Gnade des Heiligen Geistes — eindeutig bezeichnet werden und die von der Kirche als solche aufgefaßt und verwendet werden. Dementsprechend erklären ... und verordnen wir für den Fall, daß jemals eine ge­genteilige rechtsgültige Bestimmung bestanden haben sollte: Die Übergabe der Geräte ist wenigstens von jetzt an nicht notwendig zur Gültigkeit der Diakons-, Priester- und Bischofsweihe.«

Mit dieser Verfügung ist indirekt die Sakramentalität der Bischofsweihe ausgesprochen. Ferner ist für die Zukunft die Frage entschieden, ob die seit dem Mittel­alter übliche Überreichung der Geräte zum Zustande­kommen des Sakramentes notwendig ist. Die Kirche maßt sich damit nicht eine ihr nicht zustehende Voll­macht über ein sakramentales Zeichen an. Die Sakra­mente sind, auch wenn sie ihren Ursprung in Christus haben, zugleich Lebensäußerungen der Kirche. Ihr steht daher die hoheitliche Gewalt zu, den aus der apostolischen Zeit stammenden Kern des sakramenta­len Zeichens so zu konkretisieren, daß nur die von ihr bestimmte konkrete Form das Sakrament zustande­kommen läßt. Sie kann die Konkretion aufgrund äuße­rer Umstände auch wieder ändern. Die vom Papst ge­meinte Form wird durch bestimmte Worte in den Präfationen dargestellt, nicht durch die bei der Diakons-

 

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weihe und der Bischofsweihe während der Handaufle­gung gesprochenen Worte. Das Konzil hat mit seiner Erklärung eine in der Theologie lange geführte Diskus­sion beendigt.

Das Konzil von Trient hatte gegenüber der Reforma­tionstheologie die Stiftung eines besonderen, durch ein eigenes Sakrament vermittelten Priestertums als katholischen Glaubensinhalt ausgesagt, ohne formell von der Bischofsweihe die Sakramentalität zu behaup­ten (DS 1765ff 1773).

Das II. Vatikanische Konzil setzt die Sakramentalität der Weihe bei der Bischofsweihe an, nicht bei der Prie­sterweihe und nimmt dadurch das in der Schrift und in den ersten Jahrhunderten herrschende Verständ­nis wieder auf. Die Bischofsweihe vermittelt die Fülle der Weihegewalt. Im Mittelalter bildete sich, wohl unter dem Einfluß des Ambrosiaster und des heiligen Hieronymus, jene Vorstellung, nach welcher die eigentliche Weihegewalt in der Priesterweihe verliehen wird. Die­se These bestimmte auch die Lehre des Konzils von Trient und weithin jene der nachtridentinischen Theo­logie. Sie wurde kirchenamtlich durch das II. Vatikani­sche Konzil korrigiert. Das Weihesakrament vermittelt die nach der mittelalterlichen Vorstellung entscheiden­de Vollmacht zur Konsekration (Wesensverwandlung). Die Bischofsweihe kann nach dieser Erklärung dem Empfänger keine Weiheermächtigungen geben, wel­che über die wesentliche priesterliche Gewalt hinaus­gehen, um so weniger, wenn auch ein nichtbischöfli­cher Priester zu der vom Konzil dem Bischof zugespro­chenen Weihehandlung der Firmung (unter Umstän­den vielleicht sogar zur Weihehandlung der Priester­weihe) durch einen Akt hoheitlicher Hirtengewalt er­mächtigt werden kann. Die in der Bischofsweihe ver­liehene Gewalt kann sich in dieser Sicht nur auf das

 

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Corpus Christi mysticum, auf die Leitung des Gottes­volkes beziehen. Diese letztere Gewalt wurde als Hir­tengewalt, als Rechtsgewalt verstanden. Der Episko­pat wurde demzufolge vor allem als eine im Namen Christi ausgeübte Herrschaft über die Kirche bzw. als die Herrschaft Christi über die Kirche verstanden. Man konnte die Bischofsweihe geradezu als Herrscherwei­he interpretieren. Die Priester sind wie alle übrigen An­gehörigen des Gottesvolkes Untertanen des Bischofs. Dieser regiert über sie ähnlich wie ein weltlicher Fürst über seine Untertanen. Er ist nach dieser Vorstellung ihr Vorgesetzter (DS 1769, 1777). Es läßt sich wohl nicht verkennen, daß bei dieser Konzeption auch feu­dalistische Elemente ins Spiel kamen.

Da den Aussagen über den Episkopat die für eine Dogmatisierung bisher üblichen Formeln (Kanones, Anathematismen) fehlen, ist anzunehmen (im Gegen­satz zu meiner Behauptung in der ersten Auflage), daß eine formelle, eigentliche Dogmatisierung der Sakramentalität der Bischofsweihe von Seiten des Konzils nicht vorliegt. Dennoch ist die Sakramentalität der Bi­schofsweihe als Glaubensausdruck im Selbstverständ­nis der Kirche zu betrachten. Im übrigen sind auch die vorhin erwähnten Kriterien für ein Dogma nicht völlig sicher, nicht immer beweisend und daher nicht ohne Beachtung des Kontextes verwertbar (U. Betti, in: G.Barauna, Hrsg. De ecclesia l, 1966, 186-194. J. Chr. Hampe, Die Autorität der Freiheit, 1967, 77 - 85. J. Ratzinger, Das Neue Volk Gottes, 2. Aufla­ge., 1970. A. Lang, MThZ 4, 1953, 133-146. A.Kolping, LThK VIII 1963, 914-- 919}. Die Bischofsweihe ist sogar das Hauptelement in dem dreistufigen Ordo.

 

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