7.
Kapitel
Aufnahme
in das Kollegium der Bischöfe
Wie
wird ein Getaufter Mitglied des Bischofskollegiums? Das II. Vatikanische
Konzil gibt die Antwort: durch die sakramentale Weihe und die hierarchische
Kommunion (Gemeinschaft) mit Haupt und Gliedern des Kollegiums (Art. 22}. Hier
werden zwei Akte genannt, welche die Mitgliedschaft in der Bischofskörperschaft
begründen.
8.
Kapitel
Sakramentalität
der Bischofsweihe
Was
zunächst die Weihe betrifft, hat das II. Vatikanische Konzil im Unterschied
zu der theologischen An-
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sicht
des Mittelalters, aber in Übereinstimmung mit der in der neueren und neuesten
Theologie immer klarer sich durchsetzenden These von der Sakramentalität der
Bischofsweihe inhaltlich, wenn auch nicht formell gesagt, daß die
Bischofsweihe Sakrament ist, ja daß sie die Hauptform des priesterlichen
Weihesakramentes darstellt. Das Konzil (LG, Art. 21) erklärt: »In den Bischöfen,
denen die Priester zur Seite stehen, ist also inmitten der Gläubigen der Herr
Jesus Christus, der Hohepriester, anwesend. Zur Rechten des Vaters sitzend, ist
er nicht fern von der Versammlung seiner Bischöfe, sondern vorzüglich durch
ihren erhabenen Dienst verkündet er allen Völkern Gottes Wort und spendet den
Glaubenden immerfort die Sakramente des Glaubens. Durch ihr väterliches Amt
(vgl. 1 Kor 4,15) fügt er seinem Leib kraft der Wiedergeburt von oben neue
Glieder ein. Durch ihre Weisheit und Umsicht endlich lenkt und ordnet er das
Volk des Neuen Bundes auf seiner Pilgerschaft zur ewigen Seligkeit. Diese
Hirten, die ausgewählt sind, die Herde des Herrn zu weiden, sind Diener Christi
und Ausspender der Geheimnisse Gottes (vgl. 1 Kor 4,1). Ihnen ist das Zeugnis
für die frohe Botschaft von der Gnade Gottes anvertraut (vgl. Röm 15,16; Apg
20,24) und der Dienst des Geistes und der Gerechtigkeit in Herrlichkeit (vgl. 2
Kor 3,8-9).
Um
solche Aufgaben zu erfüllen, sind die Apostel mit einer besonderen Ausgießung
des herabkommenden Heiligen Geistes von Christus beschenkt worden (vgl. Apg
1,8; 2,4; Joh 20,22-23). Sie hinwiederum übertrugen ihren Helfern durch die
Auflegung der Hände die geistliche Gabe (vgl. 1 Tim 4,14; 2 Tim 1,6-7), die in
der Bischofsweihe bis auf uns gekommen ist. Die Heilige Synode lehrt aber, daß
durch die Bischofsweihe die Fülle des Weihesakramentes über-
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tragen
wird. Sie heißt ja auch im liturgischen Brauch der Kirche wie in den Worten der
heiligen Väter das Hohepriestertum, die Ganzheit des heiligen Dienstamtes.
Die Bischofsweihe überträgt mit dem Amt der Heiligung auch die Ämter der
Lehre und der Leitung, die jedoch ihrer Natur nach nur in der hierarchischen
Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums ausgeübt werden können.
Aufgrund der Überlieferung nämlich, die vorzüglich in den liturgischen Riten
und in der Übung der Kirche des Ostens wie des Westens deutlich wird, ist es
klar, daß durch die Handauflegung und die Worte der Weihe die Gnade des
Heiligen Geistes so übertragen und das heilige Prägemal so verliehen wird,
daß die Bischöfe in hervorragender und sichtbarer Weise die Aufgabe Christi
selbst, des Lehrers, Hirten und Priesters, innehaben und in seiner Person
handeln. Sache der Bischöfe ist es, durch das Weihesakrament neue Erwählte
in die Körperschaft der Bischöfe aufzunehmen.«
Durch
die Bischofsweihe wird die Fülle der Weihe übertragen. Das Konzil beruft sich
darauf, daß im liturgischen Brauch der Kirche und in den Worten der heiligen
Väter die Bischofsweihe das Hohepriestertum, das Ganze des heiligen Dienstes
genannt wird. »Aufgrund der Überlieferung nämlich, die vorzüglich in den
liturgischen Riten und in der Übung der Kirche des Ostens wie des Westens
deutlich wird, ist klar, daß durch die Handauflegung und die Worte der Weihe
die Gnade des Heiligen Geistes so übertragen und das heilige Prägemal so
verliehen wird, daß die Bischöfe in hervorragender und sichtbarer Weise die
Aufgabe Christi selbst, des Lehrers, des Hirten und des Priesters innehaben
und in seiner Person handeln (Art. 21). In diesem Text ist sowohl die
Heilswirkung als auch die Zeichenhaftigkeit der Bischofsweihe genannt.
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Papst
Pius XII. hat in einer Apostolischen Konstitution vom 30. November 1947 erklärt:
»Kraft unserer höchsten Apostolischen Vollmacht und aus sicherem Wissen erklären
und — soweit es nötig sein sollte verordnen wir: Die Materie der heiligen
Diakons-, Priester- und Bischofsweihen ist allein die Handauflegung; die
ebenfalls einzige Form sind die den Vollzug dieser Materie in ihrem Sinn
bestimmenden Worte, durch welche die sakramentalen Wirkungen — nämlich die
durch die Weihe verliehene Gewalt und die Gnade des Heiligen Geistes —
eindeutig bezeichnet werden und die von der Kirche als solche aufgefaßt und
verwendet werden. Dementsprechend erklären ... und verordnen wir für den Fall,
daß jemals eine gegenteilige rechtsgültige Bestimmung bestanden haben
sollte: Die Übergabe der Geräte ist wenigstens von jetzt an nicht notwendig
zur Gültigkeit der Diakons-, Priester- und Bischofsweihe.«
Mit
dieser Verfügung ist indirekt die Sakramentalität der Bischofsweihe
ausgesprochen. Ferner ist für die Zukunft die Frage entschieden, ob die seit
dem Mittelalter übliche Überreichung der Geräte zum Zustandekommen des
Sakramentes notwendig ist. Die Kirche maßt sich damit nicht eine ihr nicht
zustehende Vollmacht über ein sakramentales Zeichen an. Die Sakramente
sind, auch wenn sie ihren Ursprung in Christus haben, zugleich Lebensäußerungen
der Kirche. Ihr steht daher die hoheitliche Gewalt zu, den aus der apostolischen
Zeit stammenden Kern des sakramentalen Zeichens so zu konkretisieren, daß nur
die von ihr bestimmte konkrete Form das Sakrament zustandekommen läßt. Sie
kann die Konkretion aufgrund äußerer Umstände auch wieder ändern. Die vom
Papst gemeinte Form wird durch bestimmte Worte in den Präfationen
dargestellt, nicht durch die bei der Diakons-
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weihe
und der Bischofsweihe während der Handauflegung gesprochenen Worte. Das
Konzil hat mit seiner Erklärung eine in der Theologie lange geführte Diskussion
beendigt.
Das
Konzil von Trient hatte gegenüber der Reformationstheologie die Stiftung
eines besonderen, durch ein eigenes Sakrament vermittelten Priestertums als
katholischen Glaubensinhalt ausgesagt, ohne formell von der Bischofsweihe die
Sakramentalität zu behaupten (DS 1765ff 1773).
Das
II. Vatikanische Konzil setzt die Sakramentalität der Weihe bei der
Bischofsweihe an, nicht bei der Priesterweihe und nimmt dadurch das in der
Schrift und in den ersten Jahrhunderten herrschende Verständnis wieder auf.
Die Bischofsweihe vermittelt die Fülle der Weihegewalt. Im Mittelalter bildete
sich, wohl unter dem Einfluß des Ambrosiaster und des heiligen Hieronymus, jene
Vorstellung, nach welcher die eigentliche Weihegewalt in der Priesterweihe
verliehen wird. Diese These bestimmte auch die Lehre des Konzils von Trient
und weithin jene der nachtridentinischen Theologie. Sie wurde kirchenamtlich
durch das II. Vatikanische Konzil korrigiert. Das Weihesakrament vermittelt
die nach der mittelalterlichen Vorstellung entscheidende Vollmacht zur
Konsekration (Wesensverwandlung). Die Bischofsweihe kann nach dieser Erklärung
dem Empfänger keine Weiheermächtigungen geben, welche über die wesentliche
priesterliche Gewalt hinausgehen, um so weniger, wenn auch ein nichtbischöflicher
Priester zu der vom Konzil dem Bischof zugesprochenen Weihehandlung der
Firmung (unter Umständen vielleicht sogar zur Weihehandlung der Priesterweihe)
durch einen Akt hoheitlicher Hirtengewalt ermächtigt werden kann. Die in der
Bischofsweihe verliehene Gewalt kann sich in dieser Sicht nur auf das
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Corpus
Christi mysticum, auf die Leitung des Gottesvolkes beziehen. Diese letztere
Gewalt wurde als Hirtengewalt, als Rechtsgewalt verstanden. Der Episkopat
wurde demzufolge vor allem als eine im Namen Christi ausgeübte Herrschaft über
die Kirche bzw. als die Herrschaft Christi über die Kirche verstanden. Man
konnte die Bischofsweihe geradezu als Herrscherweihe interpretieren. Die
Priester sind wie alle übrigen Angehörigen des Gottesvolkes Untertanen des
Bischofs. Dieser regiert über sie ähnlich wie ein weltlicher Fürst über
seine Untertanen. Er ist nach dieser Vorstellung ihr Vorgesetzter (DS 1769,
1777). Es läßt sich wohl nicht verkennen, daß bei dieser Konzeption auch feudalistische
Elemente ins Spiel kamen.
Da
den Aussagen über den Episkopat die für eine Dogmatisierung bisher üblichen
Formeln (Kanones, Anathematismen) fehlen, ist anzunehmen (im Gegensatz zu
meiner Behauptung in der ersten Auflage), daß eine formelle, eigentliche
Dogmatisierung der Sakramentalität der Bischofsweihe von Seiten des Konzils
nicht vorliegt. Dennoch ist die Sakramentalität der Bischofsweihe als
Glaubensausdruck im Selbstverständnis der Kirche zu betrachten. Im übrigen
sind auch die vorhin erwähnten Kriterien für ein Dogma nicht völlig sicher,
nicht immer beweisend und daher nicht ohne Beachtung des Kontextes verwertbar
(U. Betti, in: G.Barauna, Hrsg. De
ecclesia l, 1966, 186-194. J. Chr. Hampe, Die Autorität der Freiheit,
1967, 77 - 85. J. Ratzinger, Das Neue Volk Gottes, 2. Auflage., 1970. A. Lang,
MThZ 4, 1953, 133-146. A.Kolping,
LThK VIII 1963, 914-- 919}. Die Bischofsweihe ist sogar das Hauptelement
in dem dreistufigen Ordo.
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