8. Abgrenzung

 

Eine solche Verpflichtung entsteht naturgemäß nur dann, wenn der Papst als Repräsentant und Haupt der Kirche in seiner Erklärung eine endgültige Entschei­dung zu geben beabsichtigt. Diese Absicht muß aus dem Wortlaut seiner Erklärung hervorgehen. In sonsti­gen Glaubensäußerungen des Papstes liegt eine un­fehlbare, völlig zuverlässige, unabänderliche Aussage nicht vor. Zu solchen nicht unfehlbaren Äußerungen sind nach der vorherrschenden Meinung der Theolo­gen päpstliche Rundschreiben (Enzykliken), Anspra­chen, Briefe in Glaubenssachen zu rechnen (vgl. die Enzyklika »Humani generis« Pius'XII.). Auch solchen »authentischen« Äußerungen wird der Katholik innere Zustimmung entgegenbringen. Er kann gegenüber päpstlichen Rundschreiben mit ihren Lehren, Warnun­gen und Mahnungen nicht prinzipiell gleichgültig und ablehnend sein. Wenn er allerdings die völlig zweifels-

 

126

 

freie Überzeugung haben sollte, daß eine solche päpstliche Aussage nicht im Einklang mit der göttli­chen Offenbarung steht, dann steht er vor der schwe­ren Gewissensfrage, wie er einerseits seiner Überzeu­gung von der Wahrheit, andererseits der Rücksicht auf die kirchliche Glaubensgemeinschaft gerecht zu wer­den hat.

Das II. Vatikanische Konzil sagt (Konstitution »Lu­men gentium«, Art. 25): »Dieser religiöse Gehorsam des Willens und Verstandes ist in besonderer Weise dem authentischen Lehramt des Bischofs von Rom, auch wenn er nicht kraft höchster Lehrautorität spricht, zu leisten; nämlich so, daß sein oberstes Lehr­amt ehrfürchtig anerkannt und den von ihm vorgetra­genen Urteilen aufrichtige Anhänglichkeit gezollt wird, entsprechend der von ihm kundgetanen Auffassung und Absicht. Diese läßt sich vornehmlich erkennen aus der Art der Dokumente, der Häufigkeit der Vorlage ein und derselben Lehre, und der Sprechweise« (vgl. auch DS 3503).

Wenn es sich um eine nicht unfehlbare Entschei­dung handelt, ist also »religiöser Gehorsam« zu leisten, um der Einfügung in die Einheit zu dienen. Der Gehor­sam ist in diesem Fall eine Gestalt der Liebe zu den Brüdern und Schwestern der Kirche, deren Einheit ein wesentliches Gut ist. Da jedoch eine Änderung einer solchen Lehräußerung nicht ausgeschlossen ist, liegt eine andere Situation für den chris­tusgläubigen Men­schen vor als gegenüber einer unfehlbaren Entschei­dung. Wenn er aufgrund seiner theologischen Er­kenntnis und nach genauer Prüfung die feste Überzeu­gung hat, ein besseres Verständnis der Offenbarung zu besitzen, so ist er berechtigt, die mögliche Ände­rung in seinem Gewissen vorzunehmen und sich im Verantwortungsbewußtsein für die Kirche selbst und

 

127

 

für seine Brüder und Schwestern im Glauben für eine kirchenamtliche Änderung einzusetzen.

Alle päpstlichen Glaubensäußerungen müssen im Gewissen angenommen werden, die unfehlbaren und die »authentischen«. Ein bloß äußeres Ja wäre eine Heuchelei und ein Verstoß gegen die für alle kirchli­chen Vornahmen erforderliche Wahrhaftigkeit. Den­noch ist die Gewissenssituation gegenüber den unfehl­baren kirchlichen Lehräußerungen und gegenüber den nicht unfehlbaren wesentlich verschieden. Es kann ge­gen den Kerninhalt einer unfehlbaren kirchlichen Lehr­aussage keine objektiv zwingenden Gründe geben. Es ist allerdings nicht undenkbar, daß ein Gläubiger aus­schlaggebende Gründe gegen ein Dogma zu haben glaubt. In diesem Falle muß er zugleich mit der ihm von seinem irrenden Gewissen gebotenen Ablehnung der als unfehlbar bezeichneten Lehre auch die Unfehl­barkeit des Lehramtes selbst ablehnen.

Einer nicht unfehlbaren kirchlichen Lehräußerung kann ein Kirchenangehöriger die Zustimmung verwei­gern, ohne das kirchliche Lehramt selbst ablehnen zu müssen. Es würde dem Sinne einer solchen Lehräuße­rung zuwiderlaufen, wenn deren Ablehnung nur aus einem Wunschdenken oder aus Eigenwilligkeit oder der grundsätzlichen Verneinung von Wahr und Falsch erfolgte. »Subjektive Überheblichkeit und voreilige Besserwisserei« werden sich vor Gottes Gericht zu ver­antworten haben (Erklärung der deutschen Bischöfe vom 22.9.1967).

Es wäre falsch, wenn man päpstliche oder sonstige kirchliche Glaubensaussagen, welche nicht als unfehl­bar bezeichnet werden müssen, prinzipiell als irrtums­verdächtige Glaubensäußerungen verstehen wollte. Auch nicht unfehlbare Glaubensaussagen des Papstes werden kraft der dem Papst eigenen, von Christus

 

128

überkommenen geistlichen Vollmacht, der Lehrvoll­macht, vorgenommen. Infolge der Nichtunfehlbarkeit kann eine solche Lehre später eventuell zurückgenom­men werden. Sie kann sich später sogar als falsch er­weisen. Wir brauchen nur an das Beispiel des Galilei-Falles und der damit zusammenhängenden Probleme zu denken. Es sind vor allem nicht wenige Anweisun­gen der Bibelkommission aus dem vorigen Jahrhun­dert, die sich als irrig erwiesen haben, die zwar nicht formell zurückgenommen wurden, aber gewisserma­ßen eingeschlafen sind und in der heutigen Theologie keine Rolle mehr spielen. Es entspricht der Redlichkeit, wenn das genannte Lehrschreiben der deutschen Bi­schöfe erklärt, daß »der kirchlichen Lehrautorität bei der Ausübung ihres Amtes Irrtümer unterlaufen kön­nen und unterlaufen sind«.

Trotzdem ist auch eine nicht unfehlbare Glaubens­aussage nicht für eine »einstweilige« Verfügung zu halten. Sie hat die Intention, die in der Schrift und in der Überlieferung bezeugte göttliche Offenbarung richtig zu verkündigen. Daß dabei ein Irrtum vorkom­men kann, kann nicht als allgemein geltendes Prinzip für die Annahme oder Ablehnung solcher Aussagen verstanden werden. Sonst würde die gesamte kirchli­che Verkündigung ins Schwanken geraten und ihren festen Boden verlieren. Es gibt innerhalb der kirchli­chen Verkündigung nur wenige mit Unfehlbarkeit vor­getragene Glaubensaussagen. Man kann es nicht von vorneherein und grundsätzlich offenlassen, ob eine nicht unfehlbare päpstliche Aussage wahr oder falsch ist.

Es wäre eine verhängnisvolle Fehleinschätzung des Lehramtes, wenn man in ihm gewissermaßen ein Fachgremium, vielleicht höherer oder niedrigerer Stu­fe, für die Theologie sähe. Von den theologischen

 

129

 

Fachleuten gilt, daß ihre Behauptungen so viel wert sind, als sie Beweise für sich haben. Das kirchliche Lehramt kann zwar seine Glaubensaussage nicht ohne deren hinreichende Begründung in der Schrift und in der Überlieferung machen. Sonst würde es der Willkür und der Schwärmerei anheimfallen. Es muß, wie das II. Vatikanische Konzil hervorhebt (Konstitution über die Kirche, Nr.25), mit dem Aufwand aller zur Verfü­gung stehenden Mittel den Inhalt der Offenbarung zu erkennen suchen.

Es kann sich in seinen Bemühungen auf jenes Tun des Heiligen Geistes verlassen, von welchem Christus verheißen hat, daß die Kirche durch den von ihm ge­sandten Geist in alle Wahrheit, d.h. in die von Christus selbst eröffnete Wirklichkeit eingeführt wird (Job 16,13), ohne die eigene Anstrengung unterlassen zu dürfen. Die vom Heiligen Geist selbst vorgenommene Interpretation des Werkes und der Persönlichkeit Jesu Christi stellt gegenüber dem durch die Wissenschaft erzielten Ertrag hinsichtlich des Schriftverständisses ein Plus dar. Dieses Plus bezieht sich auf den Gewißheits­grad. Es kann sich auch beziehen auf den Inhalt, inso­fern durch die gläubige Versenkung in den Schriftinhalt und dessen Entfaltung eine Erkenntnis gewonnen wer­den kann, welche der philologisch-historischen Metho­de nicht erreichbar ist. Derartige Überlegungen bedeu­ten keineswegs, daß das kirchliche Lehramt die wis­senschaftliche Exegese vernachlässigen oder daß es einem gesicherten Ergebnis der wissenschaftlichen Exegese widersprechen darf. Sie wollen vielmehr sa­gen, daß Lehramt und Wissenschaft nicht miteinander verwechselt werden dürfen, daß das kirchliche Lehr­amt als die von Christus bzw. von den Aposteln sich herleitende Instanz die Offenbarung autoritativ zu pro­klamieren berufen ist und daß man aufgrund des in der

 

130

Gesamtkirche und in den Trägern des Lehramtes wir­kenden Geistes über die Thesen der theologischen Wissenschaft hinauszublicken vermag (siehe Bd 1). Das kirchliche Lehramt muß wissenschaftliche Theo­logie als wichtige Hilfe betrachten und verwenden. Verkündigung ist jedoch nicht identisch mit For­schung. Es würde dem kirchlichen Glauben völlig wi­dersprechen, wenn man das kirchliche Lehramt und die Theologen auf der gleichen Ebene sähe. Dadurch würde das Ganze des Glaubens der Relativität anheim­gegeben. Nicht weniger verhängnisvoll ist die These, daß die Feststellung der Glaubensinhalte der Theolo­gie zuzuweisen ist, während die Amtsträger in der Kir­che nur die Aufgabe der Verkündigung und zwar auf­grund der theologischen Wissenschaft zu leisten haben.

Der christgläubige Mensch schenkt also auch den nicht unfehlbaren Lehraussagen wirklichen und inne­ren Gehorsam. Dieser kann jedoch nicht unbedingt und absolut sein. In der Zustimmung steht vielmehr, ausgesprochen oder nicht ausgesprochen, der Vorbe­halt, daß nicht ein neues späteres Urteil der Kirche oder auch die eigene Sacheinsicht eine solche Zustimmung verbietet. Dies führt keinesweges zu einem dau­ernden Schwebezustand des Glaubens. Es fordert je­doch das Gewissen des einzelnen in besonderer Weise heraus.

Die deutschen Bischöfe haben 1968 erklärt: »Ernst­hafte Bemühung, auch eine nicht unfehlbare Lehräu­ßerung der Kirche zu würdigen und sich anzueignen, gehören zur richtigen Glaubenshaltung eines Katholi­ken. Wer glaubt, in seiner privaten Theorie und Praxis von einer nicht unfehlbaren Lehre des kirchlichen Am­tes abweichen zu können — ein solcher Fall ist grund­sätzlich denkbar —, muß sich nüchtern und selbstkri-

 

131

 

tisch in seinem Gewissen fragen, ob er dies vor Gott verantworten kann.«

 

 

Zurück zum Inhaltsverzeichnis Band V-2