8.
Abgrenzung
Eine
solche Verpflichtung entsteht naturgemäß nur dann, wenn der Papst als Repräsentant
und Haupt der Kirche in seiner Erklärung eine endgültige Entscheidung zu
geben beabsichtigt. Diese Absicht muß aus dem Wortlaut seiner Erklärung
hervorgehen. In sonstigen Glaubensäußerungen des Papstes liegt eine unfehlbare,
völlig zuverlässige, unabänderliche Aussage nicht vor. Zu solchen nicht
unfehlbaren Äußerungen sind nach der vorherrschenden Meinung der Theologen päpstliche
Rundschreiben (Enzykliken), Ansprachen, Briefe in Glaubenssachen zu rechnen
(vgl. die Enzyklika »Humani generis« Pius'XII.). Auch solchen »authentischen«
Äußerungen wird der Katholik innere Zustimmung entgegenbringen. Er kann gegenüber
päpstlichen Rundschreiben mit ihren Lehren, Warnungen und Mahnungen nicht
prinzipiell gleichgültig und ablehnend sein. Wenn er allerdings die völlig
zweifels-
126
freie
Überzeugung haben sollte, daß eine solche päpstliche Aussage nicht im
Einklang mit der göttlichen Offenbarung steht, dann steht er vor der schweren
Gewissensfrage, wie er einerseits seiner Überzeugung von der Wahrheit,
andererseits der Rücksicht auf die kirchliche Glaubensgemeinschaft gerecht zu
werden hat.
Das
II. Vatikanische Konzil sagt (Konstitution »Lumen gentium«, Art. 25): »Dieser
religiöse Gehorsam des Willens und Verstandes ist in besonderer Weise dem
authentischen Lehramt des Bischofs von Rom, auch wenn er nicht kraft höchster
Lehrautorität spricht, zu leisten; nämlich so, daß sein oberstes Lehramt
ehrfürchtig anerkannt und den von ihm vorgetragenen Urteilen aufrichtige Anhänglichkeit
gezollt wird, entsprechend der von ihm kundgetanen Auffassung und Absicht. Diese
läßt sich vornehmlich erkennen aus der Art der Dokumente, der Häufigkeit der
Vorlage ein und derselben Lehre, und der Sprechweise« (vgl. auch DS 3503).
Wenn
es sich um eine nicht unfehlbare Entscheidung handelt, ist also »religiöser
Gehorsam« zu leisten, um der Einfügung in die Einheit zu dienen. Der Gehorsam
ist in diesem Fall eine Gestalt der Liebe zu den Brüdern und Schwestern der
Kirche, deren Einheit ein wesentliches Gut ist. Da jedoch eine Änderung einer
solchen Lehräußerung nicht ausgeschlossen ist, liegt eine andere Situation für
den christusgläubigen Menschen vor als gegenüber einer unfehlbaren
Entscheidung. Wenn er aufgrund seiner theologischen Erkenntnis und nach
genauer Prüfung die feste Überzeugung hat, ein besseres Verständnis der
Offenbarung zu besitzen, so ist er berechtigt, die mögliche Änderung in
seinem Gewissen vorzunehmen und sich im Verantwortungsbewußtsein für die
Kirche selbst und
127
für
seine Brüder und Schwestern im Glauben für eine kirchenamtliche Änderung
einzusetzen.
Alle
päpstlichen Glaubensäußerungen müssen im Gewissen angenommen werden, die
unfehlbaren und die »authentischen«. Ein bloß äußeres Ja wäre eine
Heuchelei und ein Verstoß gegen die für alle kirchlichen Vornahmen
erforderliche Wahrhaftigkeit. Dennoch ist die Gewissenssituation gegenüber
den unfehlbaren kirchlichen Lehräußerungen und gegenüber den nicht
unfehlbaren wesentlich verschieden. Es kann gegen den Kerninhalt einer
unfehlbaren kirchlichen Lehraussage keine objektiv zwingenden Gründe geben.
Es ist allerdings nicht undenkbar, daß ein Gläubiger ausschlaggebende Gründe
gegen ein Dogma zu haben glaubt. In diesem Falle muß er zugleich mit der ihm
von seinem irrenden Gewissen gebotenen Ablehnung der als unfehlbar bezeichneten
Lehre auch die Unfehlbarkeit des Lehramtes selbst ablehnen.
Einer
nicht unfehlbaren kirchlichen Lehräußerung kann ein Kirchenangehöriger die
Zustimmung verweigern, ohne das kirchliche Lehramt selbst ablehnen zu müssen.
Es würde dem Sinne einer solchen Lehräußerung zuwiderlaufen, wenn deren
Ablehnung nur aus einem Wunschdenken oder aus Eigenwilligkeit oder der grundsätzlichen
Verneinung von Wahr und Falsch erfolgte. »Subjektive Überheblichkeit und
voreilige Besserwisserei« werden sich vor Gottes Gericht zu verantworten
haben (Erklärung der deutschen Bischöfe vom 22.9.1967).
Es
wäre falsch, wenn man päpstliche oder sonstige kirchliche Glaubensaussagen,
welche nicht als unfehlbar bezeichnet werden müssen, prinzipiell als irrtumsverdächtige
Glaubensäußerungen verstehen wollte. Auch nicht unfehlbare Glaubensaussagen
des Papstes werden kraft der dem Papst eigenen, von Christus
128
überkommenen
geistlichen Vollmacht, der Lehrvollmacht, vorgenommen. Infolge der
Nichtunfehlbarkeit kann eine solche Lehre später eventuell zurückgenommen
werden. Sie kann sich später sogar als falsch erweisen. Wir brauchen nur an
das Beispiel des Galilei-Falles und der damit zusammenhängenden Probleme zu
denken. Es sind vor allem nicht wenige Anweisungen der Bibelkommission aus dem
vorigen Jahrhundert, die sich als irrig erwiesen haben, die zwar nicht formell
zurückgenommen wurden, aber gewissermaßen eingeschlafen sind und in der
heutigen Theologie keine Rolle mehr spielen. Es entspricht der Redlichkeit, wenn
das genannte Lehrschreiben der deutschen Bischöfe erklärt, daß »der
kirchlichen Lehrautorität bei der Ausübung ihres Amtes Irrtümer unterlaufen können
und unterlaufen sind«.
Trotzdem
ist auch eine nicht unfehlbare Glaubensaussage nicht für eine »einstweilige«
Verfügung zu halten. Sie hat die Intention, die in der Schrift und in der Überlieferung
bezeugte göttliche Offenbarung richtig zu verkündigen. Daß dabei ein Irrtum
vorkommen kann, kann nicht als allgemein geltendes Prinzip für die Annahme
oder Ablehnung solcher Aussagen verstanden werden. Sonst würde die gesamte
kirchliche Verkündigung ins Schwanken geraten und ihren festen Boden
verlieren. Es gibt innerhalb der kirchlichen Verkündigung nur wenige mit
Unfehlbarkeit vorgetragene Glaubensaussagen. Man kann es nicht von vorneherein
und grundsätzlich offenlassen, ob eine nicht unfehlbare päpstliche Aussage
wahr oder falsch ist.
Es
wäre eine verhängnisvolle Fehleinschätzung des Lehramtes, wenn man in ihm
gewissermaßen ein Fachgremium, vielleicht höherer oder niedrigerer Stufe, für
die Theologie sähe. Von den theologischen
129
Fachleuten
gilt, daß ihre Behauptungen so viel wert sind, als sie Beweise für sich haben.
Das kirchliche Lehramt kann zwar seine Glaubensaussage nicht ohne deren
hinreichende Begründung in der Schrift und in der Überlieferung machen. Sonst
würde es der Willkür und der Schwärmerei anheimfallen. Es muß, wie das II.
Vatikanische Konzil hervorhebt (Konstitution über die Kirche, Nr.25), mit dem
Aufwand aller zur Verfügung stehenden Mittel den Inhalt der Offenbarung zu
erkennen suchen.
Es
kann sich in seinen Bemühungen auf jenes Tun des Heiligen Geistes verlassen,
von welchem Christus verheißen hat, daß die Kirche durch den von ihm gesandten
Geist in alle Wahrheit, d.h. in die von Christus selbst eröffnete Wirklichkeit
eingeführt wird (Job 16,13), ohne die eigene Anstrengung unterlassen zu dürfen.
Die vom Heiligen Geist selbst vorgenommene Interpretation des Werkes und der
Persönlichkeit Jesu Christi stellt gegenüber dem durch die Wissenschaft
erzielten Ertrag hinsichtlich des Schriftverständisses ein Plus dar. Dieses
Plus bezieht sich auf den Gewißheitsgrad. Es kann sich auch beziehen auf den
Inhalt, insofern durch die gläubige Versenkung in den Schriftinhalt und
dessen Entfaltung eine Erkenntnis gewonnen werden kann, welche der
philologisch-historischen Methode nicht erreichbar ist. Derartige Überlegungen
bedeuten keineswegs, daß das kirchliche Lehramt die wissenschaftliche
Exegese vernachlässigen oder daß es einem gesicherten Ergebnis der
wissenschaftlichen Exegese widersprechen darf. Sie wollen vielmehr sagen, daß
Lehramt und Wissenschaft nicht miteinander verwechselt werden dürfen, daß das
kirchliche Lehramt als die von Christus bzw. von den Aposteln sich herleitende
Instanz die Offenbarung autoritativ zu proklamieren berufen ist und daß man
aufgrund des in der
130
Gesamtkirche
und in den Trägern des Lehramtes wirkenden Geistes über die Thesen der
theologischen Wissenschaft hinauszublicken vermag (siehe Bd 1). Das kirchliche
Lehramt muß wissenschaftliche Theologie als wichtige Hilfe betrachten und
verwenden. Verkündigung ist jedoch nicht identisch mit Forschung. Es würde
dem kirchlichen Glauben völlig widersprechen, wenn man das kirchliche Lehramt
und die Theologen auf der gleichen Ebene sähe. Dadurch würde das Ganze des
Glaubens der Relativität anheimgegeben. Nicht weniger verhängnisvoll ist die
These, daß die Feststellung der Glaubensinhalte der Theologie zuzuweisen ist,
während die Amtsträger in der Kirche nur die Aufgabe der Verkündigung und
zwar aufgrund der theologischen Wissenschaft zu leisten haben.
Der
christgläubige Mensch schenkt also auch den nicht unfehlbaren Lehraussagen
wirklichen und inneren Gehorsam. Dieser kann jedoch nicht unbedingt und
absolut sein. In der Zustimmung steht vielmehr, ausgesprochen oder nicht
ausgesprochen, der Vorbehalt, daß nicht ein neues späteres Urteil der Kirche
oder auch die eigene Sacheinsicht eine solche Zustimmung verbietet. Dies führt
keinesweges zu einem dauernden Schwebezustand des Glaubens. Es fordert jedoch
das Gewissen des einzelnen in besonderer Weise heraus.
Die
deutschen Bischöfe haben 1968 erklärt: »Ernsthafte Bemühung, auch eine
nicht unfehlbare Lehräußerung der Kirche zu würdigen und sich anzueignen,
gehören zur richtigen Glaubenshaltung eines Katholiken. Wer glaubt, in seiner
privaten Theorie und Praxis von einer nicht unfehlbaren Lehre des kirchlichen Amtes
abweichen zu können — ein solcher Fall ist grundsätzlich denkbar —, muß
sich nüchtern und selbstkri-
131
tisch
in seinem Gewissen fragen, ob er dies vor Gott verantworten kann.«