9.
Die konstitutiven Elemente des Apostelamtes
Hier
wird deutlich, welche Elemente für den Apostel konstitutiv sind. Es sind vor
allem zwei: Die Begegnung mit dem Auferstandenen und die persönliche Beauftragung
durch ihn (Lk 24,48; Apg 2,32; 3,15; 4,20; 5,32; 10,39; 13,31). Diese beiden
Hauptelemente schließen jedoch ein drittes in sich. Der zum Apostel Bestellte
muß mit dem Herrn auch während des irdischen Lebens zusammengewesen sein (Apg
1,21f). Mit der Erfahrung des Auferstandenen und des geschichtlichen Lebens
Jesu ist nicht nur die Kenntnis der Ereignisse selbst gemeint, sondern auch das
geistliche Verständnis des Heilsgeschehens (vgl. 1 Joh 1,1-4). Wie die
unmittelbare Teilnahme an dem irdischen Leben Jesu für die Konstituierung eines
Apostels ohne ausdrückliche Bevollmächtigung durch Jesus nicht genügt, so genügt
auch nicht die Begegnung mit dem Auferstandenen für sich allein. Die Berufung
und Ermächtigung durch Christus ist unentbehrlich. Das geistliche Verständnis
aber wird hervorgerufen durch die Sendung des Heiligen Geistes. Auch sie setzt
die Beauftragung durch Christus voraus. Der Apostel
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muß
sowohl christologisch als auch pneumatologisch interpretiert werden (siehe A.Vögtle,
Zwölf, Lex für Theol. u. Kirche, Freiburg 19652, X, 1443ff).