9. Die konstitutiven Elemente des Apostelamtes

 

Hier wird deutlich, welche Elemente für den Apostel konstitutiv sind. Es sind vor allem zwei: Die Begeg­nung mit dem Auferstandenen und die persönliche Be­auftragung durch ihn (Lk 24,48; Apg 2,32; 3,15; 4,20; 5,32; 10,39; 13,31). Diese beiden Hauptelemente schließen jedoch ein drittes in sich. Der zum Apostel Bestellte muß mit dem Herrn auch während des irdi­schen Lebens zusammengewesen sein (Apg 1,21f). Mit der Erfahrung des Auferstandenen und des ge­schichtlichen Lebens Jesu ist nicht nur die Kenntnis der Ereignisse selbst gemeint, sondern auch das geist­liche Verständnis des Heilsgeschehens (vgl. 1 Joh 1,1-4). Wie die unmittelbare Teilnahme an dem irdischen Leben Jesu für die Konstituierung eines Apostels ohne ausdrückliche Bevollmächtigung durch Jesus nicht genügt, so genügt auch nicht die Begegnung mit dem Auferstandenen für sich allein. Die Berufung und Er­mächtigung durch Christus ist unentbehrlich. Das geistliche Verständnis aber wird hervorgerufen durch die Sendung des Heiligen Geistes. Auch sie setzt die Beauftragung durch Christus voraus. Der Apostel

 

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muß sowohl christologisch als auch pneumatologisch interpretiert werden (siehe A.Vögtle, Zwölf, Lex für Theol. u. Kirche, Freiburg 19652, X, 1443ff).

 

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